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Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
Weltkrieg_1914
Title:
Der Weltkrieg 1914.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
weltkrieg_1914_1
Title:
Der Weltkrieg 1914. Band 1.
Volume count:
1
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Reichsverlag
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
König Ludwig an den Kaiser.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Staatsrecht.
  • Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Buch. Die Grundlagen des deutschen Staates.
  • II. Buch. Die Reichsgewalt.
  • Vorbemerkungen.
  • Erster Teil. Die gemeingültige Kompetenz.
  • I. Hauptstück. Die Regierungsgewalt.
  • § 35. Die grundsätzliche Gestaltung der Regierungsrechte des Reiches.
  • I. Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • II. Abschnitt. Das Verordnungsrecht.
  • III. Abschnitt. Die Beaufsichtigung.
  • § 49. Die Bedeutung der Beaufsichtigung im Sinne der R.V. a. 4.
  • § 50. Umfang, Maßstab und Grenzen der Beaufsichtigung.
  • § 51. Die Beaufsichtigungsmittel.
  • § 52. Verantwortlichkeit und Selbstverwaltung der Einzelstaaten.
  • IV. Abschnitt. Die "eigene und unmittelbare Verwaltung" des Reiches.
  • II. Hauptstück. Die Verwaltung.
  • III. Hauptstück. Die Kompetenz-Kompetenz und das Wesen des Reiches.
  • Zweiter Teil. Die besondere Gestaltung der Kompetenz.

Full text

un 
52. Verantwortlichkeit und Selbstverwaltung der Einzelstaaten. 319 
Insbesondere besteht keinerlei verfassungsmälsiges Hindernis, die 
Aufsiehtsmittel nicht nur im Sinne der Repression, sondern auch in 
dem der Prävention zu gestalten, indem gewisse der Beaufsichtigung 
unterliegende Malsregeln an eine vorhergehende Genehmigung gebunden 
oder einem Einspruchsrechte!” der Reichsorgane unterworfen werden. 
So hat das Invalidenversicherungsgesetz vom 22. Juni 1889 $ 42 für 
die Errichtung der Versicherungsanstalten, die den Einzelstaaten ob- 
liest, die Genehmigung des Bundesrates vorgeschrieben, so bedarf nach 
dem Reeistrierungsgesetz vom 28. Juni 1873 8 2 der Namenswechsel 
eines in das Schifisregister eingetragenen Schiffes und nach dem Gesetz 
vom 5. April 1886 die Erhebung gewisser Abgaben auf der Weser 
seitens Bremens der Genehmigung des Reichskanzlers '®. 
Allein trotz dieser seiner Fortbildungsfähigkeit — das Beauf- 
sichtigungsrecht wird nicht überall in der Lage sein, sein hervor- 
ragendstes Ziel: die Aufrechterhaltung der Einheitlichkeit des Reichs- 
rechtes in der partikularistischen Zersplitterung seiner Ausführung, zu 
erreichen. Es wird dies überall da eintreten, wo die Beaufsichtigung 
gegenüber dem verfassungsmälsig anerkannten Grundsatz der Unab- 
hängigkeit der Rechtsprechung zu einer innerhalb der regelmälsigen 
Kompetenz des Reiches unauflöslichen Antinomie führt. 
8 52. 
Verantwortlichkeit und Selbstverwaltung der Einzelstaaten. 
Mit der Beaufsichtigung charakterisiert sich auf denjenigen Kom- 
petenzgebieten des Reiches, für welche der Grundsatz der R.V. a. 4 
Geltung hat, das rechtliche Grundverhältnis, welches 
zwischen dem Reiche und den Einzelstaaten obwaltet. 
I. Die Beaufsichtigung nimmt eine doppelte Voraussetzung. So- 
lange bindende Normen von Reichs wegen nicht ergangen sind, steht 
dem Einzelstaate die Wahrung seiner Interessen in Gesetzgebung und 
Vollziehung nach eigener freier Erwägung und nach Malsgabe nur 
seines inneren Staatsrechtes zu. Aber selbst nach Regelung der zu- 
1" Im Gegensatz zur Beanstandung, welche die Entscheidung über die 
Zulässigkeit einer Mafsregel an eine höhere Instanz zieht, ist der Einspruch 
im technischen Sinne eine einseitige Verfügung, welche selber die beabsich- 
tigte Mafsregel zu einer rechtlich unzulässigen macht. 
18 In letzterem Gesetz wird die Genehmigung dadurch bewerkstelligt, dafs 
der Reichskanzler nach $ 2 den Zeitpunkt der Erhebung der Abgaben fest- 
stellt, wenn die im $ 1 näher bezeichneten Bedingungen seitens Bremens er- 
füllt sind.
	        

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