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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

Multivolume work

Persistent identifier:
Weltkrieg_1914
Title:
Der Weltkrieg 1914.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
weltkrieg_1914_1
Title:
Der Weltkrieg 1914. Band 1.
Volume count:
1
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Reichsverlag
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Reims neun Tage lang bombardiert.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

Full text

— 18 — 
fließt der gesammte, nach Abzug der Verwaltungs-, Unterhaltungs- und Betriebs- 
kosten, sowie der zur planmäßigen Verzinsung und Tilgung der Anleihen der 
Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft erforderlichen Beträge und derjenigen Beträge, 
welche seitens derselben auf Grund des unter dem 28. Mai 1866 Allerhöchst 
bestätigten Vertrages vom 23. März 1866 einerseits als Zuschüsse zu den Betriebs- 
kosten der in Verwaltung und Betrieb genommenen Stargard-Posener Eisenbahn, 
andererseits als Rente an diese Gesellschaft zu zahlen sind, verbleibende Reinertrag 
dem Staate ausschließlich zu. 
Zu den Anleihen der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft sind auch die 
Prioritätsanleihen der Stargard-Posener Eisenbahngesellschaft zu rechnen. 
Gleichzeitig übernimmt der Staat die ordnungsmäßige Unterhaltung und 
Erneuerung der Bahn, der Bahnanlagen und Betriebsmittel, sowie auch die 
Deckung aller für die Verwaltung und den Betrieb des Unternehmens erforderlichen 
außerordentlichen Ausgaben. Dagegen sollen dem Staate die Bestände aller zum 
Vermögen der Gesellschaft gehörigen Fonds, namentlich der Reserve-, der Er- 
neuerungsfonds, sowie des Feuerselbstversicherungsfonds zur freien Verfügung an- 
heimfallen und die auf die Verwendung und Verwaltung bezüglichen statutarischen 
Bestimmungen außer Anwendung treten. 
g. 3. 
Soweit nicht die gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen oder durch diesen 
Vertrag etwas Anderes festgesetzt ist, gehen auf die mit der Verwaltung des Ober- 
schlesischen Eisenbahnunternehmens betraute Königliche Behörde alle nach dem unter 
dem 13. Oktober 1856 Allerhöchst bestätigten Betriebsüberlassungsvertrage vom 
17. September 1856 der Generalversammlung und dem Verwaltungsrathe zu- 
stehenden Befugnisse über. 
Es verbleibt indeß in Bezug auf die Verwaltung bis zum 1. Januar 1884 
bei der Bestimmung des F. 9 des am 13. Oktober 1856 Allerhöchst bestätigten 
Vertrages vom 17. September 1856, wonach die von der Königlichen Direktion 
der Oberschlesischen Eisenbahn zu Breslau über die Verwaltung bis zu diesem 
Zeitpunkte gelegten oder zu legenden Rechnungen von dem Verwaltungsrath zu 
revidiren und abzunehmen sind. 
Für die Folge hat die Oberschlesische Eisenbahngesellschaft ihren Sitz und 
Gerichtsstand im Domizile der gedachten Königlichen Behörde (Alinea 1). Gegen- 
über den bisherigen Prioritäts= und sonstigen Gläubigern der Oberschlesischen 
Eisenbahngesellschaft, sowie der mit ihr fusionirten Gesellschaften tritt jedoch eine 
Aenderung in dem Gerichtsstande nicht ein. 
Der Verwaltungsrath der Gesellschaft wird nach Perfektion des Vertrages 
aus denjenigen Personen fortbestehen, welche denselben zu dem gedachten Zeitpunkte 
bilden. Die Zahl der Mitglieder beziehungsweise Stellvertreter wird in der Weise 
allmählich auf 6 beziehungsweise 2 reduzirt, daß in Fällen des Ausscheidens ein- 
zelner Mitglieder beziehungsweise Stellvertreter durch Tod oder freiwilligen Aus- 
tritt eine Neuwahl unterbleibt.
	            		
— 19 — Im Uebrigen findet die Neuwahl der Mitglieder beziehungsweise Stell- vertreter nach Maßgabe der Gesellschaftsstatuten, jedoch ohne Beschränkung hin- sichtlich des Wohnortes der zu Wählenden statt. Zur Gültigkeit der Beschlüsse ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Der Verwaltungsrath hat zugleich das Interesse der Oberschlesischen Eisen- bahngesellschaft gegenüber dem Staate, soweit es sich um die Erfüllung dieses Vertrages handelt, wahrzunehmen und gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Dem Verwaltungsrath wird für das Betriebsjahr 1883 und für die folgenden Jahre bis zur Auflösung der Gesellschaft (§. 8) als Tantieme der Betrag von 28.000 Mark mit der Maßgabe zur freien Verfügung gestellt, daß dieser sich für jedes durch Tod oder freiwilligen Austritt ausscheidende Mitglied um 1 750 Mark ermäßigt. Die Zahlung der Tantième erfolgt am 1. des auf den Schluß des Rechnungsjahres folgenden dritten Monats. Dem Verwaltungsrath wird zur Vertheilung an die mit Wahrnehmung seiner Bureaugeschäfte betrauten Beamten aus dem Reservefonds der Gesellschaft ein einmaliger Betrag von 10 000 Mark überwiesen. Die ordentliche jährliche Generalversammlung der Aktionäre der Ober- schlesischen Eisenbahngesellschaft findet in der Regel im zweiten Quartale des Rechnungsjahres statt. K. 4. Der Staat gewährt den Inhabern der Stammaktien sämmtlicher Kategorien der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft bis zum Eintritt der Liquidation (F. 8): 1) an Stelle der bisher bezogenen festen Zinsen von 3½ Prozent und der Dividende eine feste jährliche Rente von 10 Prozent des Nominal- betrages, also von 31/50 Mark pro Aktie à 300 Mark, welche mittels Abstempelung auf den Aktien vermerkt wird, sowie 2) eine bei dieser Abstempelung fällig werdende baare Zuzahlung von 15 Mark pro Aktie. Die Amortisation der Stammaktien Litt. B erfolgt nach wie vor in statutenmäßiger Weise. Die Zahlung der Rente geschieht in der Weise, daß der Betrag von 1/:V Prozent am 1. Juli desjenigen Jahres, für welches die Rente zu zahlen ist, der Restbetrag am 2. Januar des folgenden Jahres gegen Rück- gabe der bisherigen Zinskupons und Dividendenscheine gezahlt wird. Nach der Fälligkeit des letzten derselben werden gegen Rückgabe des bisherigen Talons neue „Rentenkupons und Talons nach den anliegenden Formularen ausgereicht. Divi- dendenscheine resp. Rentenkupons, welche nicht innerhalb vier Jahren nach dem Fälligkeitstermine zur Entgegennahme der Zahlung präsentirt werden, verfallen ohne Weiteres zum Vortheile des Beamtenpensionsfonds der Oberschlesischen Eisenbahn, jedoch mit der Maßgabe, daß die dem Fonds zugeflossenen Renten- beträge, soweit deren nachträgliche Zahlung bei späterer Prisentation der Zins- Ges. Samml. 1884. (Nr. 8970.)

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