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Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_oe_recht
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts.
Editor:
Marquardsen, Heinrich
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
wuerttemberg
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
wielandt_staatsrecht_baden_1895
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden.
Author:
Wielandt, Friedrich
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
3
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1895
Edition title:
Zweite, umgearbeitete Auflage
Scope:
362 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Abschnitt. Staat und Staatsverfassung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Kapitel. Das Gebiet und die Gegenstände der Herrschaft.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Das Staatsgebiet.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)
  • Title page
  • Title page
  • Title page
  • Vorwort
  • Inhalt.
  • Litteratur und Quellen des badischen Staatsrechtes.
  • Homepage
  • Berichtigungen.
  • I. Abschnitt. Einleitung.
  • II. Abschnitt. Staat und Staatsverfassung.
  • I. Kapitel. Das Gebiet und die Gegenstände der Herrschaft.
  • I. Das Staatsgebiet.
  • II. Die Staatsangehörigen.
  • III. Rechtliche Stellung der Nichtbadener.
  • II. Kapitel. Das Staatsoberhaupt.
  • III. Kapitel. Die Landstände.
  • IV. Kapitel. Die Staatsbehörden.
  • V. Kapitel die Staatsbeamten.
  • III. Abschnitt. Die Kommunalverbände, öffentlichen Korporationen und Stiftungen.
  • IV. Abschnitt. Allgemeine Funktionen der Staatsgewalt.
  • V. Abschnitt. Das Finanzrecht des Staates.
  • VI. Abschnitt. Die Landesverwaltung.
  • Sachregister.

Full text

6 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. I. Kapitel. 83. 
Die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen sind nicht einheitlich zusammengefaßt, 
sondern in einer großen Anzahl von Einzelgesetzen und Verordnungen verstreut. 
Beeinflußt und beschränkt ist das badische Staatsrecht vielfach durch die Beziehungen 
Badens zum Deutschen Reiche als dessen Glied. 
Zweiter Abschnitt. 
Stant und Staatsverfassung. 
I. Kapitel. 
I. Das Gebiet und die Gegenstände der Herrschaft. 
§ 3. Das Staatsgebiet. Insofern das in § 2 bezeichnete Land die räumliche 
Unterlage des badischen Staates, also denjenigen äußeren Raum bildet, innerhalb dessen 
dieser die ihm als Organismus zukommende Aufgabe zu erfüllen hat, ist es das „badische 
Staatsgebiet“. Es ist ein Bestandtheil des Gebietes des Deutschen Reiches. 
Dieses Staatsgebiet ist 
1. frei und unabhängig, d. h. jede mit dem Anspruch auf Folgeleistung sich 
geltend machende Einwirkung einer nichtbadischen Macht auf die Gestaltung der badischen 
Gesetzgebung oder Vollziehung ist rechtlich unzulässig. Zusagen an eine auswärtige Macht 
hinsichtlich der Gestaltung badischer Verhältnisse können nur in der Form völkerrecht- 
licher Verträge und nur auf Grund des eigenen rechtlich freien Willens der badischen 
Staatsgewalt ertheilt werden. 
Eine Ausnahme von diesem Verhältniß bildet nur dasjenige des badischen Staates 
zum Deutschen Reiche. Hierüber s. u. 
2. Das badische Staatsgebiet ist untheilbar und unveräußerlich in allen 
seinen Theilen, d. h. dasselbe darf weder in mehrere selbständige Staaten zerrissen, noch 
dürfen einzelne Theile von demselben losgetrennt und mit anderen Staaten vereinigt 
werden. Das Eine wie das Andere ist nur zulässig unter den gleichen Voraussetzungen 
und in den gleichen Formen, welche bei einer Aenderung der Staatsverfassung einzuhalten 
sind. Diese Untheilbarkeit bezieht sich sowohl auf den derzeitigen Bestand des badischen 
Staatsgebietes, als auf denjenigen, welchen es etwa in der Folge durch weitere Erwer- 
bungen erlangen sollte ½. 
3. Das badische Staatsgebiet bildet ein einheitliches Ganzes, d. h. die Wirk- 
samkeit der badischen Staatsgewalt und der badischen Gesetze erstreckt sich gleichmäßig auf 
das ganze Staatsgebiet. Ausnahmen müßten burch besondere Gesetze begründet werden. 
4. Die Herrschaft über das badische Staatsgebiet ist unvereinbar mit jener 
über einen anderen Staat, sog. Personalunion ist ausgeschlossen . 
5. Innerhalb des badischen Staatsgebietes ist, soweit nicht aus dem Verhältnisse 
zum Deutschen Reiche sich Anderes ergibt, die Herrschaft der badischen Staatsgewalt in 
Gesetzgebung und Verwaltung eine ausschließliche, d. h. die rechtlichen Beziehungen 
4 
1) Hausges. v. 4. Okt. 1817, Reg. Bl. Nr. XXIV, S. 94, § 1; V. U. § 3. Grenzregulirungen 
find hierdurch nicht ausgeschlossen. Ueber die Mitwirkung in dem Falle, wenn die zu ändernde Landes- 
grenze zugleich Reichsgrenze ist, s. Laband I, S. 180. 
2) Hausgefs. § 3.
	        

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