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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

Contents: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Monograph

Persistent identifier:
woerle_kalender_1891
Title:
Deutscher Geschichtskalender über die wichtigsten politischen und kulturhistorischen Ereignisse für jeden Tag des Jahres von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart.
Subtitle:
Nach den besten Geschichtswerken zusammengestellt.
Author:
Wörle, Karl
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Tageskalender
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Abel & Müller
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1891
Scope:
739 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Kalender.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Oktober.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichniß
  • Erstes Buch. Entstehung des heutigen Deutschen Reiches.
  • § 1. Geschichte und Verfassung des heiligen Römischen Reiches deutscher Nation.
  • § 2. Die Auflösung, des Deutschen Reiches und der Rheinbund.
  • § 3. Gründung und Verfassung des Deutschen Bundes.
  • § 4. Die Thätigkeit des Deutschen Bundes und die Errichtung des deutschen Zollvereins.
  • § 5. Von 1848—1850
  • § 6. Von Olmütz bis zum Prager Frieden von 1866.
  • § 7. Die Errichtung des Norddeutschen Bundes.
  • § 8. Die Errichtung des Deutschen Reiches.
  • § 9. Die rechtliche Natur des Deutschen Reiches.
  • § 10. Verhältniß der Einzel-(Bundes-) Staaten zum Deutschen Reiche.
  • Zweites Buch. Angehörige und Gebiet des Deutschen Reiches.
  • § 11. Reichsangehörigkeit.
  • § 12. Rechte und Pflichten der Reichsangehörigen.
  • § 13. Erwerb der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 14. Verlust der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 15. Gebiet des Deutschen Reiches.
  • Drittes Buch. Die Organisation des Deutschen Reiches.
  • § 16. Der Kaiser.
  • § 17. Der Bundesrath.
  • § 18. Zuständigkeit des Bundesrathes.
  • § 19. Der Reichstag.
    § 19. Der Reichstag.
  • § 20. Die Rechte des deutschen Reichstages.
  • § 21. Die Zuständigkeit des deutschen Reichstages
  • Viertes Buch. Die Gesetzgebung des Deutschen Reiches.
  • § 22. Der Begriff des Reichsgesetzes.
  • § 23. Inhalt der Reichsgesetze und Zuständigkeit der Reichsgesetzgebung
  • § 24. Verhältniß der der Reichs- zur Landesgesetzgebung, Inkrafttreten und Wirksamkeit der Reichsgesetze.
  • § 25. Der Weg der Reichsgesetzgebung
  • § 26. Erschwerte Gesetzgebung, Verfassungsänderungen, vertragsmäßige Grundlagen, Sonderrechte.
  • § 27. Das Verordnungsrecht.
  • Fünftes Buch. Die Verwaltung des Innern.
  • § 28. Begriff und Arten der Verwaltung.
  • § 29. Die freie Bewegung der Reichsangehörigen im Reiche.
  • § 30. Vom Gewerbewesen mit Einschluß der Fabrik- und Arbeiterschutzgesetzgebung.
  • § 31. Von der Arbeiterversicherung.
  • § 32. Vom Maaß-, Gewichts-, Münz- und Bankwesen.
  • § 33. Der Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Sechstes Buch. Verkehrswesen.
  • § 34 Postwesen.
  • § 35 Eisenbahnwesen.
  • Siebentes Buch. Finanzwesen.
  • § 36. Das Reichshaushalts-Etatsgesetz.
  • § 37. Die Reichssteuern.
  • § 38. Die Zölle
  • § 39. Zollstrafrecht und Zollstrafverfahren
  • § 40. Die Reichs-Stempelabgaben.
  • § 41. Erhebung, Verwaltung, Controle und Rechtsweg in Ansehung der Reichssteuern.
  • § 42. Abrechnung zwischen Reich und Bundesstaaten.
  • § 43. Der Inhalt des Etatsgesetzes und die Rechnungslegung über dessen Ausführung.
  • § 44. Der Reichsfiskus, Reichsvermögen und Reichsschulden
  • Achtes Buch. Reichskriegswesen.
  • § 45. Rechtscharakter des Reichsheeres und der Kriegsmarine.
  • § 46. Quellen des Militärrechts. Gesetzgebung und Verordnung. Die militärische Ordre.
  • § 47. Der Kaiser und das Heer.
  • § 48. Die Bundesstaaten und das Heer. Militärconventionen. Die Sonderstellung Württembergs und Bayerns.
  • § 49. Die Festungen.
  • § 50. Stärke und Zusammensetzung des stehenden Heeres.
  • § 51. Der Militärdienst.
  • § 52. Besondere Arten des Militärdienstes, besonders der Offiziersdienst.
  • § 53. Militärstrafrecht und Militärstrafverfahren
  • § 54. Versorgung der Militärpersonen.
  • § 55. Sonstige Rechtsverhältnisse der Militärpersonen.
  • § 56. Die vermögensrechtlichen Militärlasten.
  • § 57. Die Kriegsmarine
  • Neuntes Buch. Die Reichsbeamten und die Reichsbehörden.
  • § 58. Allgemeines.
  • § 59. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • § 60. Der Reichskanzler.
  • § 61. Reichsbehörden.
  • Zehntes Buch. Auswärtige Verwaltung.
  • § 62. Allgemeines, Staatsverträge.
  • § 63. Das Gesandtschaftsrecht.
  • § 64. Konsularrecht.
  • Elftes Buch. Besitzungen des Deutschen Reiches.
  • § 65. Elsass-Lothringen.
  • § 66. Schutzgebiete.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachregister.

Full text

578 Achtes Buch. Reichskriegswesen. 
zuläffig und unterliegt der Genehmigung des Generalcommandos, dessen Befehls— 
bereich der Verurtheilte früher angehörte. Die Urlaubszeit ist als Strafzeit nicht 
anzurechnen. Beurlaubte legen ihre Truppenuniform an. 
Im Officiersrang Stehende verbüßen jede Gefängnißstrafe, sofern nicht auf 
Dienstentlassung erkannt ist (in welchem Falle die Vollstreckung auf die bürger- 
lichen Behörden übergeht), in einer Festungsgefangenenanstalt; Unterofficiere und 
Gemeine verbüßen Gefängnißstrafe bis 6 Wochen in einem Garnison-, längere in 
einem Festungsgefängniß. 
Haft besteht in einfacher Freiheitsentziehung und wird a) von Officieren in 
Festungsgefangenanstalten, b) von Unterofficieren und Gemeinen als gelinder 
Arrest verbüßt. 
Der einfache Stubenarrest wird in der Wohnung verbüßt. Der Ver- 
urtheilte darf seine Wohnung nicht verlassen, noch Besuche, außer vom Arzte, an- 
nehmen. Bei Zuwiderhandlung tritt Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten und event. 
Dienstentlassung ein. Zu geschärftem Stubenarrest verurtheilte Subaltern- 
officiere werden in den Arrestzimmern (ohne Bewachung und unter Belassung von 
Büchern u. s. w.) eingeschlossen. Der strenge Arrest wird in Einzelhaft in 
dunkler Zelle, auf harter Lagerstätte, bei Wasser und Brod verbüßt. Am vierten, 
achten und demnächst an jedem dritten Tage werden die Arrestaten wie im gelinden 
Arrest untergebracht, erhalten Morgen-, Mittag= und Abendkost, niemals Taback oder 
geistige Getränke. Der Gouverneur kann auch sonst die Verabreichung einer 
warmen Morgensuppe anordnen. Ergiebt ärztliche Untersuchung, daß der Zustand 
des Verurtheilten strengen Arrest nicht zuläßt, so ist dies dem zuständigen Befehls- 
haber sogleich zu melden. Einstündige Bewegung in freier Luft unter Aufsicht ist, 
wenn dies nach ärztlichem Urtheil erforderlich, zu gestatten. Die Temperatur soll 
+ 14% Reaumur betragen; auch können ein oder zwei wollene Decken für die Nacht 
verabreicht werden. Der mittlere Arrest wird in Einzelhaft auf harter Lager- 
stätte, bei Wasser und Brod verbüßt. Die Schärfungen fallen am vierten, achten, 
zwölften und demnächst an jedem dritten Tage fort. Der gelinde Arrest wird 
in Einzelhaft vollstreckt; nach 14 Tagen, oder wenn der Gesundheitszustand dies 
erfordert, ist täglich einstündige Bewegung in freier Luft unter Aufsicht gestattet; 
Bücher und Schreibmaterialien können zugestanden, Taback und geistige Getränke 
müssen versagt werden. 
Bei Versetzung in die zweite Klasse ist von Helm und Mütze die Cocarde 
zu trennen; ebenso find die Schützenabzeichen u. s. w. abzunehmen, bei Gefreiten 
außerdem die Abzeichen der Charge. Zweitklassige dürfen als Ehren= und wichtige 
Posten, sowie als Patrouillen nicht verwendet werden. 
Der Gouverneur bestimmt die Beschäftigung der Gefangenen. Er kann außer 
den gewöhnlichen Disciplinarstrafen auch Einzelhaft von einem Monat bis zu drei 
Jahren eintreten lassen. 
Die Festungsstubengefangenen werden nicht eingeschlossen, dürfen sich 
in der Regel bis zu fünf Stunden täglich in freier Luft, jedoch innerhalb der 
Festungswerke, bewegen, auch während dieser Zeit in und außer der Anstalt Be- 
suche empfangen und mit besonderer Erlaubniß des Gouverneurs u. s. w. abstatten. 
Wirthschaften, Vergnügungsorte oder Gesellschaften dürfen sie nie besuchen. Die 
Gefangenen in den Festungsgefangenenanstalten tragen Uniformen. Nur pensionirte 
Officiere dürfen Civilkleidung tragen. 
Bei den Schutztruppen werden Freiheitsstrafen bis zu einem Jahre, wenn 
angängig, an Ort und Stelle, längere in der Heimath verbüßt 1. 
§* 54. Versorgung der Militärpersonen. 
Die Versorgung der Militärpersonen beruht theils auf Reichsgesetzen, 
wie die der pensionirten Officiere, der Wittwen und Waisen oder die Bewilligung 
  
1 Verordnung vom 26. Juli 1896 im Armeeverordnungsbl. 1896, S. 221.
	        

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