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Major Menzels Dienstunterricht des deutschen Infanteristen.

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Bibliographic data

fullscreen: Major Menzels Dienstunterricht des deutschen Infanteristen.

Monograph

Persistent identifier:
wurmb_dienstunterricht_infanteristen_
Title:
Major Menzels Dienstunterricht des deutschen Infanteristen.
Author:
von Wurmb, Eckhart
Place of publication:
Berlin
Publisher:
R. Eisenschmidt
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Militärrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Militärstrafverfahren (einschl. Strafen).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Major Menzels Dienstunterricht des deutschen Infanteristen.
  • Title page
  • Kaiser Wilhelm II.
  • Zeittafel für Sonnen-Auf- und -Untergang.
  • Deutschlands regierende Fürsten.
  • Die Hohenzollern als Kurfürsten, Könige und Kaiser.
  • Deutschlands Kolonien.
  • Chinafeldzug.
  • Feldzug in Deutsch-Südwestafrika.
  • Eintritt in das Heer.
  • Wehrpflicht.
  • Kriegsartikel mit Pflichten und Fahneneid.
  • Innerer Dienst.
  • Körperpflege, Gesundheitsregeln, Erkrankung.
  • Kasernen- und Stubenordnung.
  • Anzug und seine Behandlung.
  • Gebührnisse.
  • Das Gewehr 98
  • I. Beschreibung des Gewehres 98.
  • II. Behandlung des Gewehrs 98.
  • III. Seitengewehr 98.
  • IV. Munition.
  • Armee-, Marine-Vorgesetzte.
  • Armee-Einteilung.
  • Friedensgliederung und Kriegsgliederung unserer Armee.
  • Vorgesetzte in der Armee, Marine, Schutztruppe und im Sanitätskorps.
  • Rangabzeichen der Armee.
  • Rangabzeichen der deutschen Marine.
  • Anhang: Tafel I bis X.
  • Militärisches Benehmen.
  • Ehrenbezeigungen.
  • Benehmen gegen Vorgesetzte.
  • Benehmen bei besonderen Gelegenheiten.
  • Militärrecht.
  • Beschwerdeführung.
  • Militärstrafverfahren (einschl. Strafen).
  • Äußerer Dienst. Garnison-Wachdienst.
  • I. Allgemeines und Vorbereitungen zum Wachdienst.
  • II. Aufziehen und Ablösen der Wache.
  • III. Verhalten als Posten, Patrouille, in der Wachstube.
  • IV. Festnahme.
  • V. Waffengebrauch.
  • VI. Abwehr fremdländischer Spionage-Bestrebungen.
  • Exerzieren und Gefecht.
  • Das Exerzieren (Geschlossene Ordnung).
  • Das Gefecht (Geöffnete Ordnung).
  • Schießen.
  • I. Schießlehre.
  • II. Schießausbildung.
  • Dienst im Felde.
  • A. Gelände und Zurechtfinden.
  • B. Eisenbahntransporte.
  • C. Marsch.
  • D. Vorposten.
  • E. Der Soldat in der Schlacht.
  • F. Unterkunft.
  • G. Verpflegung im Felde.
  • H. Feldgendarmerie.
  • I. Feldpost.
  • K. Familienzahlungen. Militärische letztwillige Verfügungen.
  • L. Das Manöver.
  • Anhang.
  • Die fremden Armeen.
  • Verhalten bei einer Dienstbeschädigung.
  • Was der aktive Soldat von den Kriegsvereinen wissen muß.
  • Ein Wort an den Reservemann.
  • Pflichten und Rechte des Beurlaubtenstandes.
  • Kriegsbeorderung.
  • Orden und Ehrenzeichen.

Full text

74 Militärrecht. 
tit. Dem Beschwerdeführer wird die Entscheidung mitgeleilt. Erwähm sei hier daß 
die Anbringung leichtfertiger oder wider befferes Wissen auf unwahre Behaupiung 
gestützter Beschwerden streug bestraft wird, desgl. ist die Adweichung vom vor- 
Leschriebenen Dienstweg oder Nichteinhaltung ver Beschwerdefrist strafbar. 
5. Berhalten nach der Eutscheibung. Der Soldal hal das Recht, gegen die 
über seine Beschwerde getroffene Entscheidung innerhalb einer Frist von 5 Tagen 
an den nächsthöheren Vorgeseyten und so fort bis zur Allerhöchsten Stelle eine weitere 
Beschwerde einzusegen. Diese Frift beginnt nach Ablauf des Tages, an welchem der 
Beschwerdeführer von der Entscheidung dienstlich Kenninis erhält. 
  
Militärktrafverfahren (einschl. Strafen). 
Strafbare Handlungen werden je nach ihrer Schwere als übertretungen, Ver- 
gehen oder als Verbrechen bezeichnet. 
Einige Vergehen in leichtern Fällen sowie Handlungen gegen dic mititärische 
Zuchlt und Ordnung unterliegen der Disziplinarbestrafung, im übrigen werden 
strasbare Handlungen durch die Militärgerichte (Stand- und Kriegsgerichte) ab- 
geurteilt. Einige Ubertretungen unterliegen auch während ver akliven Dienstieit des. 
Soldaten der Beftrafung durch die bürgerlichen Gerichte. 
I. Die Disziplinarstrafsgewalt über Gefreite und Gemeine umfaßt außer 
folgenden kleineren Strasen: Strafexerzieren, Strafwachen, Stafdienst in der 
Kaserm usw., Erscheinen zum Napport oder zum Appell in einem bestinmmen Anzuge, 
dte Entziehung der freien Verfügung über die Löhnung bis auf dle Dauer von 
4 Wochen; die Auferlegung ver Verpflichtung, zu einer bestimmten Zeit vor dem 
Zapfenstreich in die Kofserne zurückzukehren, bis auf die Dauer von 4 Woc en; 
auch Arreftstrafen: Kasernen., Quartier= over gelinden Arrest bis zu 4 Wochen: 
mittleren Arrest bis zu 3 Wochen; strengen Arrest bis & 14 Tagen. Gefreite können 
von diesem Dienstgrad entfernt und Gemeine der 2. Kiasse des Soldatenstandes in 
eine Arbeitexabteilung eingestellt werden. 
Der gelinde, mittlere und strenge Arreft werden in Einzeihaft verbußt. 
Der mittlere Arrest wird in der Art vollstreckt, daß der Verurteilte eine harte 
Lagerstätte und als Nahrung Wasser und Brot erhält. Diese Schärfungen kommen 
am 4., S., 12. und demnächst an jedem 3. Tage in Forrfall. · 
DersitengseArkeftwirdineinerdunkelnAkkeFfngle,tmübrigenwiebcr 
Mä.ttlcrsA-testvollstrcckt..Gme«Tageam-4»S-.unvdemmächstttnjedem3.kcagk. 
Verechtigung zum Berhängen. Vom Kompagniechef aufwärts steht ven 
unmittelbaren Vorgesetzten oder deren Stellvertretern die Ausübung der Disziplinar, 
strafgewalt zu. Jeder Offizier und Unteroffizier hat indessen vas Recht, 
einen Untergebenen nötigenfalls vorläufig festzunehmen. !½*1- 
Folgen einer Disziplinarstrafe. Strenger Arrest kommt in die Ent- 
lassungspapiere, wenn die Dauer von drei Tagen überftiegen ist. 
II. Ein Standgericht kann Freiheitsstrafe (Arrest, Haft und Gesängnis) bis zu 
6 Wochen — strengen Arrest bis 4 Wochen — und Geldstrase bis 150 Mark verhängen. 
Das standgerichtliche Verfahren besteht aus: 
#) dem Ermittelungsverfahren. Mit demselben wird vom Gerichtsherrn 
(Regimemskommandeur) der Gerichtsofflzter beaustragt: serner wird eine Militär= 
person als Gerichtsschreiber zugezogen. . ,- 
WEUUIiUBeschukdigtcttaub-,Wißt-miet-gegenoicuupsarteilichtendes-Ect- 
kichtsofflziecsoderdcsGeritsfchreiberssuhaben,.szfohoter'oassjecht,hiebe- 
treffende Persönlichkeit abzulehnen, hat aber den Ablehnungsgrund in glaubhafter 
Weise dem Gerichtsoffizier zu Prolokoll zu geben. Uber das Ablehnungsgesuch ent- 
scheidet der Gerichtsberr. Wird das Ablehnungsgesuch sogleich von dem Gerichtsofftzier 
als unzuläfsig zurückgewiesen, so steht dem Beschuldigten binnen der Frist von 1 Tage 
die Rechtsbeschwerde an den Gerichtsherrn zu. Dieselbe kann ichriftlich an den
	        

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