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Major Menzels Dienstunterricht des deutschen Infanteristen.

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Bibliographic data

fullscreen: Major Menzels Dienstunterricht des deutschen Infanteristen.

Monograph

Persistent identifier:
wurmb_dienstunterricht_infanteristen_
Title:
Major Menzels Dienstunterricht des deutschen Infanteristen.
Author:
von Wurmb, Eckhart
Place of publication:
Berlin
Publisher:
R. Eisenschmidt
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Äußerer Dienst. Garnison-Wachdienst.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Verhalten als Posten, Patrouille, in der Wachstube.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Major Menzels Dienstunterricht des deutschen Infanteristen.
  • Title page
  • Kaiser Wilhelm II.
  • Zeittafel für Sonnen-Auf- und -Untergang.
  • Deutschlands regierende Fürsten.
  • Die Hohenzollern als Kurfürsten, Könige und Kaiser.
  • Deutschlands Kolonien.
  • Chinafeldzug.
  • Feldzug in Deutsch-Südwestafrika.
  • Eintritt in das Heer.
  • Wehrpflicht.
  • Kriegsartikel mit Pflichten und Fahneneid.
  • Innerer Dienst.
  • Körperpflege, Gesundheitsregeln, Erkrankung.
  • Kasernen- und Stubenordnung.
  • Anzug und seine Behandlung.
  • Gebührnisse.
  • Das Gewehr 98
  • I. Beschreibung des Gewehres 98.
  • II. Behandlung des Gewehrs 98.
  • III. Seitengewehr 98.
  • IV. Munition.
  • Armee-, Marine-Vorgesetzte.
  • Armee-Einteilung.
  • Friedensgliederung und Kriegsgliederung unserer Armee.
  • Vorgesetzte in der Armee, Marine, Schutztruppe und im Sanitätskorps.
  • Rangabzeichen der Armee.
  • Rangabzeichen der deutschen Marine.
  • Anhang: Tafel I bis X.
  • Militärisches Benehmen.
  • Ehrenbezeigungen.
  • Benehmen gegen Vorgesetzte.
  • Benehmen bei besonderen Gelegenheiten.
  • Militärrecht.
  • Beschwerdeführung.
  • Militärstrafverfahren (einschl. Strafen).
  • Äußerer Dienst. Garnison-Wachdienst.
  • I. Allgemeines und Vorbereitungen zum Wachdienst.
  • II. Aufziehen und Ablösen der Wache.
  • III. Verhalten als Posten, Patrouille, in der Wachstube.
  • IV. Festnahme.
  • V. Waffengebrauch.
  • VI. Abwehr fremdländischer Spionage-Bestrebungen.
  • Exerzieren und Gefecht.
  • Das Exerzieren (Geschlossene Ordnung).
  • Das Gefecht (Geöffnete Ordnung).
  • Schießen.
  • I. Schießlehre.
  • II. Schießausbildung.
  • Dienst im Felde.
  • A. Gelände und Zurechtfinden.
  • B. Eisenbahntransporte.
  • C. Marsch.
  • D. Vorposten.
  • E. Der Soldat in der Schlacht.
  • F. Unterkunft.
  • G. Verpflegung im Felde.
  • H. Feldgendarmerie.
  • I. Feldpost.
  • K. Familienzahlungen. Militärische letztwillige Verfügungen.
  • L. Das Manöver.
  • Anhang.
  • Die fremden Armeen.
  • Verhalten bei einer Dienstbeschädigung.
  • Was der aktive Soldat von den Kriegsvereinen wissen muß.
  • Ein Wort an den Reservemann.
  • Pflichten und Rechte des Beurlaubtenstandes.
  • Kriegsbeorderung.
  • Orden und Ehrenzeichen.

Full text

80 Guarntson-Wachtotfenstl. 
l Wenu die Wache allein ist. 
Die Ablösung erfolgt ähnlich, wie umseitig bei a beschrieben. Auf 
das Kommando „Aufführende — vorl" marschieren diese fünf Schritt vor 
die Wache, einige Schritte voneinander Abstand nehmend, und machen kehrt. 
Aus „Ablösung — vor!“ treren die ablösenden Nummern den Arfführenden 
auf 2 Schritt gegenüber. Im übrigen erfolgt die Ablösung wie das erstemal. 
III. Verhalten als Posten, Patronille, in der Wachtstube. 
1. Perhalten als Bosen. — Allgemeine und besonvere Vorschrift. — 
A. Hflichten der Hosten. Allgemeine Horschrift. 
Kriegsartikel 22. Ein verantwortungsvoller Dienst ist der 
Wachtdieust; seine gewissenhafte Ausführung muß der Soldat sich besonders an. 
gelegen sein lassen. Dem Wachtvosten ist, wenn nicht ein anderes ausbrücklich 
bestimmt wird, verboten, sich niederzusetzen oder niederzulegen, die Wasfe aus der 
Hand zu lassen, zu essen, zu trinken, Tabak zu rauchen, Geschenke anzunehmen, 
zu schlafen, über die Grenze seines Postens hinaus zugehen, ihn vor erfolgler 
blösung zu verlassen oder sonst seine Dienftvorschrift zu übertreten. 
utsprechend per Wichtigkeit dieses Dienstes werden Wachtvergehen be. 
sonders streug bestraft; vor dem Feinde kann auf Todesstrafe erkannt werden. 
Bei der fibernahme überzeuge sich der Posten, ob die zu bewachenden 
Gegenstände usw. beschädigt oder verunreinigt sind. Ist dies der Fall, so 
meldet er es dem Aufführenden. 
Patronen sind in den Patrontaschen oder in der Manteltasche unter- 
zbringen, neladen wird erst, wenn die Schußwaffe in Frage kommt oder 
ie persönliche Sicherheit gefährdet ist. 
Aufpflanzen darf der Posten nötigenfalls selbständig, auch kann 
ihm dies der Wachthabende ausnahmsweise befehlen. 
Aufgepflanzt darf das Gewehr nicht unterm Arm getragen werden 
Mit geladenem Gewehr oder mit ausgepflanztem Seitengewehr wird 
als Ehrenbezeigung nur mit Gewehr über stillgestanden. 
Bei Unwetter darf der Posten ins Schilderhaus (Gewehr ab) treien: 
ersordert es der Dienst, Ehrenbezeigung usw., so trikt er heraus. 
Posten rufen vorbeigehende oder herankommende Personen usw. au, wenn 
es zu ihrer Sicherheit ersorderlich oder aus besondern Gründen vorgeschrieben 
ist, z. B. auf den entlegenen Posten in der Dunlelheit, bei Bewachung 
von Arrestanstalten usw. - 
Festnahmen läßt man dem Wachthabenden ebenso wie 
Erkrankung auf Posten durch Vorübergehende melden. 
Nach der Ablösung meldet man etwaige Schäden der zu bewachenden 
Gegenstände, sowie besondere Vorkommnisse dem Wachthabenden. 
reubezeigungen. Zu den Ehrenbezeigungen, die die Posten zu 
erweisen haben, treten sie auf ihren Platz und präsentieren oder stehen 
mit Gewehr über still. * 1 
Nähert sich jemand, dem eine Ehrenbezeigung zusteht, so begibt sich 
der Posten schnel auf seinen Platz und erweist hier vie Ehrenbezeigung. 
War der Vorgesetzte zu spät bemerkt, so wird die Ehrenbezeigung hach 
träglich erwiesen. Der Posten muß der Person, der die Ehrenbezeigung 
  
 
	        

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