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Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

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Monograph

Persistent identifier:
zelle_handbuch_oe_b_recht_1911
Title:
Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.
Author:
Zelle, Robert
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Privatrecht
Handelsrecht
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Strafrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Sechste Auflage, neu bearbeitet und herausgegeben
Scope:
633 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Teil. Bürgerliches Recht. Bürgerliches Gesetzbuch.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Buch. Sachenrecht. (§§ 854-1296).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Eigentum (§§ 903-1011).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Titel. Inhalt des Eigentums (§§ 903-924).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Gesetzliche Einschränkungen des Eigentums.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Zum Besten des Allgemeinen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Gesetz 2.7.75, betr. die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.
  • Title page
  • Zitat von Thomas Carlyle (1795 - 1881), schottischer Philosoph, Historiker, Essayist, Geschichtsschreiber und sozialpolitischer Schriftsteller. Friedrich II., der Große (1712 - 1786), preußischer König, »Der alte Fritz« betreffend.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Berichtigungen und Zusätze.
  • Introduction
  • I. Teil. Bürgerliches Recht. Bürgerliches Gesetzbuch.
  • Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
  • Zweites Buch. Das Recht der Schuldverhältnisse.
  • Drittes Buch. Sachenrecht. (§§ 854-1296).
  • Erster Abschnitt. Besitz (§§ 854-872).
  • Zweiter Abschnitt. Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken (§§ 873-902).
  • Dritter Abschnitt. Eigentum (§§ 903-1011).
  • I. Titel. Inhalt des Eigentums (§§ 903-924).
  • 1. Inhalt des Eigentums.
  • 2. Gesetzliche Einschränkungen des Eigentums.
  • A. Zum Besten des Allgemeinen.
  • Gesetz 11.6.74, betr. Enteignung von Grundeigentum.
  • Gesetz 15.7.07 gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden.
  • Gesetz 2.7.75, betr. die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften.
  • Gesetz 10.8.04, betr. Gründung neuer Ansiedlungen.
  • Gesetz 14.8.76, betr. die Verwaltung der den Gemeinden und öffentlichen Anstalten gehörigen Holzungen.
  • Gesetz 14.3.81, betr. gemeinschaftliche Holzungen.
  • B. Zum Besten der Nachbarn nach BGB und ALR.
  • II. Titel. Erwerb und Verlust an Grundstücken (925-928).
  • III. Titel. Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929-984).
  • IV. Titel. Ansprüche aus dem Eigentum (§§ 985-1007).
  • V. Titel. Miteigentum (§§ 1008-1011).
  • Vierter Abschnitt. Erbbaurecht (§§ 1012- 1017).
  • Fünfter Abschnitt. Dienstbarkeiten (§§ 1018-1093).
  • Sechster Abschnitt. Vorkaufsrecht (§§ 1094-1104).
  • Siebenter Abschnitt. Reallasten (§§ 1195-1112).
  • Achter Abschnitt. Hypothek. Grundschuld. Rentenschuld (§§ 1113-1203).
  • Neunter Abschnitt. Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten (§§ 1204-1296).
  • Viertes Buch. I. Familienrecht (§§ 1297-1921).
  • Fünftes Buch. Erbrecht.
  • II. Teil. Handelsrecht. Handelsgesetzbuch.
  • Erstes Buch. Handelsstand.
  • Zweites Buch. Von den Handelsgesellschaften.
  • Drittes Buch. Handelsgeschäfte.
  • Viertes Buch. Seehandel.
  • III. Teil. Gewerberecht. R. Gewerbe-Ordnung.
  • I. Titel. Allgemeine Bestimmungen.
  • II. Titel. Stehender Gewerbebetrieb.
  • III. Titel. Gewerbebetrieb im Umherziehen (§§ 55-63).
  • IV. Titel. Marktberkehr.
  • V. Titel. Taxen.
  • VI. Titel. Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern, Innungsverbände.
  • VII. Titel. Gewerbliche Arbeiter.
  • VIII. Titel. Gewerbeliche Hilfskassen (§ 140).
  • IX. Titel. Ortsstatuten.
  • X. Titel. Strafbestimmungen: § 143-153
  • IV. Teil. Staats- und Verwaltungsrecht.
  • I. Verfassung.
  • II. Allgemeine Verwaltung.
  • III. Selbstverwaltung.
  • IV. Beamte.
  • V. Staatssteuern.
  • VI. Militärwesen.
  • VII. Gerichtswesen.
  • VIII. Polizei.
  • IX. Gesundheitswesen.
  • X. Armenwesen.
  • XI. Verkehrswesen.
  • XII. Presse.
  • XIII. Unterrichtswesen.
  • XIV. Kirchenrecht.
  • V. Teil. Strafrecht.
  • Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich 15.5.71
  • Sachregister.

Full text

84 BGB. Gesetzliche Beschränkungen des Eigentums. 
abgabe und die Zahlungspflicht geht auf jeden Nachfolger im Besitz des 
Grundstücks über (OVG. 44, 106). Die Erteilung der Baugenehmigung 
soll an die Bedingung der Erfüllung der durch das Ortsstatut auferlegten 
Verpflichtungen (gegen die Gemeinde) nicht geknüpft werden können 
(OVG. 4, 364); auch kann den Anliegern die Verpflichtung zur Sicherheits- 
stellung für die ihnen nach § 15 obliegenden Leistungen ortsstatutarisch nicht 
auferlegt werden (OVG. 15, 147). Für die Rechtsmittel gegen die Ver- 
anlagung, die Verjährung der Abgabe gelten jetzt §88 69 ff., 87 ff. KAs. 
Außer diesem Straßenanlegungs-G. kommen noch einige andere, die 
Verfügungsfreiheit über Grundeigentum beschränkende G. in Betracht. 
Zunächst das für die östlichen Provinzen und Westfalen erlassene 
G. betr. die Gründung neuer Ansiedlungen vom 10. 8. 04. 
(GS. 227) mit AusfAnw. 28. 12. 04, 
das an die Stelle des Absch. II d. G. 25. 8. 1876 (GS. 405) u. 16. 
9. 99. (GS. 497) getreten ist. Es fordert für jedes außerhalb einer 
Ortschaft zu errichtende Wohnhaus oder den Umbau zu diesem Zweck eine 
Ansiedlungsgenehmigung der Ortspolizeibehörde, desgleichen bei Errichtung 
von ländlichen Stellen in einer Ortschaft bei Zerteilung eines Landgutes 
oder eines Teiles (§§ 13, 13a). Für die Provinzen Westpreußen und 
Posen bedarf es ferner noch einer Bescheinigung des Regierungspräsidenten, 
daß die Ansiedlung nicht mit den Zielen des Ansiedl G. 26. 4. 86 im Wider- 
spruch steht (§ 13b); dasselbe gilt für Ostpreußen, Schlesien, die Reg.= 
Bez. Frankfurt, Stettin und Cöslin. Bei Versagung des Bescheids ent- 
scheidet der Oberpräsident endgültig; im übrigen findet wegen Versagung das 
Verwaltungsstreitverfahren gemäß § 18 statt. — Ferner gehören hierher das 
G. 14. 8. 76, betr. die Verwaltung der den Gemeinden, öffentlichen An- 
stalten gehörigen Holzungen, und G. 14. 3. 81 für gemeinschaftliche 
Holzungen. Solche Holzungen unterliegen der Oberaufsicht des Staates; 
ihre Benutzung und Bewirtschaftung muß sich „innerhalb der Grenzen 
der Nachhaltigkeit bewegen"“. Maßgebend sind die, dem schon erwähnten 
G. 6. 7. 75, betr. Schutzwaldungen usw. zugrunde liegenden Rücksichten. 
Deshalb können die Gemeinden auch, event. mit Staatsbeihilfe, angehalten 
werden, unkultivierte, zu landwirtschaftlicher oder gewerblicher Nutzung 
nicht geeignete Grundstücke, wenn ein dringendes Bedürfnis der Landes- 
kultur dazu vorliegt, mit Holz anzubauen. — Weitere Beschränkungen 
enthalten §§ 1—3 des Deich G. 28. 1. 48 und § 1 G. zur Verhütung 
von Hochwassergefahren 16. 8. 05 (GS. 342) und bezüglich der Anlegung 
einer Feuerstelle Feld= und ForstPolG. 1. 4. 80 §§ 47 ff. — Wegen 
der Einschränkungen und Rechte der Eigentümer von Grundstücken an 
öffentlichen und Privatflüssen §§ 96—101 AL R. 1 8 s. das Nähere 
oben beim Verkehrswesen. 
B. Zum Besten der Nachbarn. 
1. Nach BGB. Einwirkung auf fremdes Eigentum ist gestattet im 
Falle der Notselbsthilfe (§ 904), d. h. wenn die Einwirkung zur Ab- 
wendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden 
gegenüber dem aus der Einwirkung entstehenden Schaden unverhältnis- 
mäßig groß ist (z. B. Benutzung eines fremden Kahnes zur Rettung eines 
Ertrinkenden). Der Eigentümer kann Ersatz verlangen. — Grundsätzlich
	        

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