Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
zelle_handbuch_oe_b_recht_1911
Title:
Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.
Author:
Zelle, Robert
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Privatrecht
Handelsrecht
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Strafrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Sechste Auflage, neu bearbeitet und herausgegeben
Scope:
633 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Teil. Bürgerliches Recht. Bürgerliches Gesetzbuch.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Buch. Sachenrecht. (§§ 854-1296).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünfter Abschnitt. Dienstbarkeiten (§§ 1018-1093).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Titel. Nießbrauch (§§ 1030-1084).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.
  • Title page
  • Zitat von Thomas Carlyle (1795 - 1881), schottischer Philosoph, Historiker, Essayist, Geschichtsschreiber und sozialpolitischer Schriftsteller. Friedrich II., der Große (1712 - 1786), preußischer König, »Der alte Fritz« betreffend.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Berichtigungen und Zusätze.
  • Introduction
  • I. Teil. Bürgerliches Recht. Bürgerliches Gesetzbuch.
  • Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
  • Zweites Buch. Das Recht der Schuldverhältnisse.
  • Drittes Buch. Sachenrecht. (§§ 854-1296).
  • Erster Abschnitt. Besitz (§§ 854-872).
  • Zweiter Abschnitt. Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken (§§ 873-902).
  • Dritter Abschnitt. Eigentum (§§ 903-1011).
  • Vierter Abschnitt. Erbbaurecht (§§ 1012- 1017).
  • Fünfter Abschnitt. Dienstbarkeiten (§§ 1018-1093).
  • I. Titel. Grunddienstbarkeiten (§§ 1018-1029).
  • II. Titel. Nießbrauch (§§ 1030-1084).
  • III. Titel. Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten (§§ 1090-1093).
  • Sechster Abschnitt. Vorkaufsrecht (§§ 1094-1104).
  • Siebenter Abschnitt. Reallasten (§§ 1195-1112).
  • Achter Abschnitt. Hypothek. Grundschuld. Rentenschuld (§§ 1113-1203).
  • Neunter Abschnitt. Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten (§§ 1204-1296).
  • Viertes Buch. I. Familienrecht (§§ 1297-1921).
  • Fünftes Buch. Erbrecht.
  • II. Teil. Handelsrecht. Handelsgesetzbuch.
  • Erstes Buch. Handelsstand.
  • Zweites Buch. Von den Handelsgesellschaften.
  • Drittes Buch. Handelsgeschäfte.
  • Viertes Buch. Seehandel.
  • III. Teil. Gewerberecht. R. Gewerbe-Ordnung.
  • I. Titel. Allgemeine Bestimmungen.
  • II. Titel. Stehender Gewerbebetrieb.
  • III. Titel. Gewerbebetrieb im Umherziehen (§§ 55-63).
  • IV. Titel. Marktberkehr.
  • V. Titel. Taxen.
  • VI. Titel. Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern, Innungsverbände.
  • VII. Titel. Gewerbliche Arbeiter.
  • VIII. Titel. Gewerbeliche Hilfskassen (§ 140).
  • IX. Titel. Ortsstatuten.
  • X. Titel. Strafbestimmungen: § 143-153
  • IV. Teil. Staats- und Verwaltungsrecht.
  • I. Verfassung.
  • II. Allgemeine Verwaltung.
  • III. Selbstverwaltung.
  • IV. Beamte.
  • V. Staatssteuern.
  • VI. Militärwesen.
  • VII. Gerichtswesen.
  • VIII. Polizei.
  • IX. Gesundheitswesen.
  • X. Armenwesen.
  • XI. Verkehrswesen.
  • XII. Presse.
  • XIII. Unterrichtswesen.
  • XIV. Kirchenrecht.
  • V. Teil. Strafrecht.
  • Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich 15.5.71
  • Sachregister.

Full text

106 BGB. Nießbrauch. 
braucher ist zum Besitze der Sache berechtigt, er darf ihre Nutzungen 
ziehen, aber die Sache nicht umgestalten oder wesentlich verändern. Er 
erwirbt das Eigentum an allen gezogenen Früchten, ist aber ersatzpflichtig, 
wenn er Früchte entgegen der ordnungsmäßigen Wirtschaft im Übermaß 
zieht (§§ 1036—1039). Er hat die Sache zu erhalten und gewöhnliche 
Ausbesserungen vorzunehmen, sie gegen Brandschaden usw. zu versichern, 
auch die gewöhnlichen Lasten (insbesondere die Hypothekenzinsen) zu tragen. 
Über das zu einem Grundstücke gehörende Inventar darf er in ordnungs- 
mäßiger Weise verfügen (§§ 1041—1048). Verletzt der Nießbraucher 
seine Pflichten und wird dadurch die Besorgnis einer erheblichen Ver- 
letzung der Rechte des Eigentümers begründet, so kann dieser Sicherheits- 
leistung und auch Segquestration (d. h. Herausgabe an einen vom Ge- 
richt zu bestellenden Verwalter) verlangen (§ 1051 ff.). Nach Been- 
digung des Nießbrauches hat der Nießbraucher die Sache herauszugeben; 
hat er die Sache vermietet oder verpachtet, so tritt bei Beendigung des 
Nießbrauches der Eigentümer in den Miet= oder Pachtvertrag ein, hat 
aber das Recht, diesen Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungs- 
frist zu kündigen (§ 1056). 
Sind verbrauchbare Sachen Gegenstand des Nießbrauches so wird. 
der Nießbraucher Eigentümer dieser Sachen und muß später den Wert der 
Sachen ersetzen (§ 1067). 
II. Nießbrauch an Rechten ist nur zulässig, soweit das Recht 
übertragbar ist; er wird durch Übertragung des Rechtes bestellt (§ 1069). 
Der Nießbraucher einer Forderung darf diese kündigen und einziehen, 
aber nicht anderweitig über sie verfügen (z. B. verpfänden oder mit ihr 
aufrechnen) (§ 1074). Ist die Forderung verzinslich, so ist die Kündigung. 
nur gemeinsam vom Eigentümer und Nießbraucher zulässig, auch darf die 
Forderung nur an beide gemeinsam gezahlt werden (§§ 1076 ff.). Das 
eingezogene Kapital muß mündelsicher angelegt werden (§ 1079). Bei 
Nießbrauch an Inhaber= und Orderpapieren steht der Besitz an den Zins-, 
Renten- und Gewinnanteilscheinen dem Nießbraucher allein, an dem Papier 
selbst und den Erneuerungsscheinen dem Eigentümer und Nießbraucher 
gemeinschaftlich zu (§§ 1081 ff.). 
III. Die Vorschriften über den Nießbrauch an einem Ver- 
mögen und an einer Erbschaft (§§ 1085—1089), bei welchem der Nieß- 
braucher den Nießbrauch an jedem einzelnen zu dem Vermögen gehörenden 
Gegenstand erlangt, regeln nur das Verhältnis der Gläubiger des Be- 
stellers zum Nießbraucher. 
III. Titel. Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten (§8 1090—1093). 
Sie sind nur an Grundstücken möglich und bestehen in einer Be- 
lastung des Grundstücks zugunsten eine bestimmten Person dahin, daß 
diese berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen 
zu benutzen, oder daß ihr eine sonstige Befugnis zusteht, die den In- 
halt einer Grunddienstbarteit bilden kann (§ 1090). Sie sind nicht über- 
tragbar (§ 1092); ihr Umfang bestimmt sich nach den persönlichen Be- 
dürfnissen des Berechtigten (§ 1091). Besonders geregelt ist das sog. 
Wohnungsrecht im § 1093.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment