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Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

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Monograph

Persistent identifier:
zelle_handbuch_oe_b_recht_1911
Title:
Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.
Author:
Zelle, Robert
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Privatrecht
Handelsrecht
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Strafrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Sechste Auflage, neu bearbeitet und herausgegeben
Scope:
633 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Teil. Bürgerliches Recht. Bürgerliches Gesetzbuch.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Buch. Sachenrecht. (§§ 854-1296).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Sechster Abschnitt. Vorkaufsrecht (§§ 1094-1104).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.
  • Title page
  • Zitat von Thomas Carlyle (1795 - 1881), schottischer Philosoph, Historiker, Essayist, Geschichtsschreiber und sozialpolitischer Schriftsteller. Friedrich II., der Große (1712 - 1786), preußischer König, »Der alte Fritz« betreffend.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Berichtigungen und Zusätze.
  • Introduction
  • I. Teil. Bürgerliches Recht. Bürgerliches Gesetzbuch.
  • Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
  • Zweites Buch. Das Recht der Schuldverhältnisse.
  • Drittes Buch. Sachenrecht. (§§ 854-1296).
  • Erster Abschnitt. Besitz (§§ 854-872).
  • Zweiter Abschnitt. Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken (§§ 873-902).
  • Dritter Abschnitt. Eigentum (§§ 903-1011).
  • Vierter Abschnitt. Erbbaurecht (§§ 1012- 1017).
  • Fünfter Abschnitt. Dienstbarkeiten (§§ 1018-1093).
  • Sechster Abschnitt. Vorkaufsrecht (§§ 1094-1104).
  • Siebenter Abschnitt. Reallasten (§§ 1195-1112).
  • Achter Abschnitt. Hypothek. Grundschuld. Rentenschuld (§§ 1113-1203).
  • Neunter Abschnitt. Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten (§§ 1204-1296).
  • Viertes Buch. I. Familienrecht (§§ 1297-1921).
  • Fünftes Buch. Erbrecht.
  • II. Teil. Handelsrecht. Handelsgesetzbuch.
  • Erstes Buch. Handelsstand.
  • Zweites Buch. Von den Handelsgesellschaften.
  • Drittes Buch. Handelsgeschäfte.
  • Viertes Buch. Seehandel.
  • III. Teil. Gewerberecht. R. Gewerbe-Ordnung.
  • I. Titel. Allgemeine Bestimmungen.
  • II. Titel. Stehender Gewerbebetrieb.
  • III. Titel. Gewerbebetrieb im Umherziehen (§§ 55-63).
  • IV. Titel. Marktberkehr.
  • V. Titel. Taxen.
  • VI. Titel. Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern, Innungsverbände.
  • VII. Titel. Gewerbliche Arbeiter.
  • VIII. Titel. Gewerbeliche Hilfskassen (§ 140).
  • IX. Titel. Ortsstatuten.
  • X. Titel. Strafbestimmungen: § 143-153
  • IV. Teil. Staats- und Verwaltungsrecht.
  • I. Verfassung.
  • II. Allgemeine Verwaltung.
  • III. Selbstverwaltung.
  • IV. Beamte.
  • V. Staatssteuern.
  • VI. Militärwesen.
  • VII. Gerichtswesen.
  • VIII. Polizei.
  • IX. Gesundheitswesen.
  • X. Armenwesen.
  • XI. Verkehrswesen.
  • XII. Presse.
  • XIII. Unterrichtswesen.
  • XIV. Kirchenrecht.
  • V. Teil. Strafrecht.
  • Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich 15.5.71
  • Sachregister.

Full text

BGB. Vorkaufsrecht. Reallasten. Hypothek. 107 
Sechster Abschnitt. Vorkaufsrecht Gs 1094—1104). 
Das oben S. 36 abgehandelte persönliche Verkaufsrecht kann — 
aber nur bei Grundstücken — mit dinglicher Wirkung ausgestattet werden 
(§ 1094). Dieses dingliche Vorkaufsrecht bedarf zu seiner Wirksamkeit 
der Eintragung ins Grundbuch. Im Zweifel erstreckt es sich auch auf 
das Zubehör des Grundstücks (§ 1096). Im allgemeinen kommen die 
Vorschriften der §§ 504—514 über das persönliche Vorkaufsrecht zur 
Anwendung, mit der Ausnahme, daß es auch dann ausgeübt werden 
kann, wenn der Verkauf durch den Konkursverwalter aus freier Hand 
erfolgt (§ 1098). 
Siebenter Abschnitt. Reallasten (88 1105—1112). 
Wird ein Grundstück in der Weise belastet, daß wiederkehrende 
Leistungen aus ihm zu entrichten sind, so spricht man von einer Real- 
last. Sie kann für eine bestimmte Person oder für den jeweiligen Eigen- 
tümer eines Grundstücks bestellt werden (§ 1105). Für die einzelnen 
Leistungen haftet das Grundstück, ferner aber auch sein Eigentümer für 
die während der Dauer seines Eigentums fällig werdenden Leistungen 
persönlich, d. h. mit seinem ganzen Vermögen (§5 1108). 
Von den landesrechtlich noch bestehenden Reallasten sind zu erwähnen: 
das Laudemium bei Erbzinsgütern (oben S. 7), der Kirchenzehnte und 
namentlich das sog. Leibgeding, (Altenteil, Auszug, Leib- 
zucht): dasjenige was der Übernehmer eines Landgutes (Rustikalstelle) 
dem vorigen Besitzer zu dessen Versorgung auf Lebenszeit anweist (EG. 
Art. 96; ausführlich AG. Art. 15, dessen §§ 8 und 9 bei Unfrieden 
zwischen den Parteien die Ablösung der Leistungen durch eine Geldrente 
vorsieht). Über Rentengüter s. oben S. 90f. 
Achter Abschnitt. u.’ Grundschuld. Rentenschuld 
1113—12059. 
In diesem Abschnitte 61½ die Grundstückspfandrechte abgehandelt. 
Pfandrecht ist ein dingliches Recht an einer Sache, kraft 
dessen der Pfandgläubiger berechtigt ist, zur Sicherung, 
seiner Forderung Befriedigung aus der Substanz der 
Sache zu verlangen. Das BG. gebraucht den Ausdruck „Pfand- 
recht“ jedoch nur bei beweglichen Sachen, und spricht bei Grundstücken 
von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden. 
Während im römischen und gemeinen Rechte das Pfandrecht streng 
akzessorisch war, d. h. nur zur Sicherheit für eine persönliche Forderung be- 
stellt werden konnte und von dem Bestehen dieser Forderung abhing, ist 
die neuere Entwickelung, namentlich im preußischen Eigentumserwerbs- 
gesetze von 1872 und jetzt auch im BG#., dahin gegangen, Grundstücks- 
pfandrechte zu schaffen, die von einer persönlichen Forderung vollkommen 
unabhängig sind. Diese „abstrakten“ Pfandrechte sind die Grundschuld 
und Rentenschuld (§§ 1191—1203). Streng akzessorisch ist im BGB.
	        

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