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Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

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Monograph

Persistent identifier:
zelle_handbuch_oe_b_recht_1911
Title:
Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.
Author:
Zelle, Robert
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Privatrecht
Handelsrecht
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Strafrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Sechste Auflage, neu bearbeitet und herausgegeben
Scope:
633 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Teil. Bürgerliches Recht. Bürgerliches Gesetzbuch.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Viertes Buch. I. Familienrecht (§§ 1297-1921).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Verwandschaft (§§ 1591-1772).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Titel. Eheliche Abstammung (§§ 1591-1600).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.
  • Title page
  • Zitat von Thomas Carlyle (1795 - 1881), schottischer Philosoph, Historiker, Essayist, Geschichtsschreiber und sozialpolitischer Schriftsteller. Friedrich II., der Große (1712 - 1786), preußischer König, »Der alte Fritz« betreffend.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Berichtigungen und Zusätze.
  • Introduction
  • I. Teil. Bürgerliches Recht. Bürgerliches Gesetzbuch.
  • Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
  • Zweites Buch. Das Recht der Schuldverhältnisse.
  • Drittes Buch. Sachenrecht. (§§ 854-1296).
  • Viertes Buch. I. Familienrecht (§§ 1297-1921).
  • Erster Abschnitt. Bürgerliche Ehe (§§ 1297-1588).
  • Zweiter Abschnitt. Verwandschaft (§§ 1591-1772).
  • VII. Titel. Legitimation unehelicher Kinder.
  • I. Titel. Allgemeine Vorschriften.
  • II. Titel. Eheliche Abstammung (§§ 1591-1600).
  • III. Titel. Unterhaltspflicht (§§ 1601-1615).
  • IV. Titel. Rechtliche Stellung der ehelichen Kinder.
  • V. Titel. Rechtliche Stellung der Kinder aus nichtigen Ehen (§§ 1699-1704).
  • VI. Titel. Rechtliche Stellung der unehelichen Kinder (§§ 1705-1718).
  • VIII. Titel. Annahme an Kindesstatt (§§ 1741-1772).
  • Dritter Abschnitt. Vormundschaft (§§ 1773-1921).
  • Fünftes Buch. Erbrecht.
  • II. Teil. Handelsrecht. Handelsgesetzbuch.
  • Erstes Buch. Handelsstand.
  • Zweites Buch. Von den Handelsgesellschaften.
  • Drittes Buch. Handelsgeschäfte.
  • Viertes Buch. Seehandel.
  • III. Teil. Gewerberecht. R. Gewerbe-Ordnung.
  • I. Titel. Allgemeine Bestimmungen.
  • II. Titel. Stehender Gewerbebetrieb.
  • III. Titel. Gewerbebetrieb im Umherziehen (§§ 55-63).
  • IV. Titel. Marktberkehr.
  • V. Titel. Taxen.
  • VI. Titel. Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern, Innungsverbände.
  • VII. Titel. Gewerbliche Arbeiter.
  • VIII. Titel. Gewerbeliche Hilfskassen (§ 140).
  • IX. Titel. Ortsstatuten.
  • X. Titel. Strafbestimmungen: § 143-153
  • IV. Teil. Staats- und Verwaltungsrecht.
  • I. Verfassung.
  • II. Allgemeine Verwaltung.
  • III. Selbstverwaltung.
  • IV. Beamte.
  • V. Staatssteuern.
  • VI. Militärwesen.
  • VII. Gerichtswesen.
  • VIII. Polizei.
  • IX. Gesundheitswesen.
  • X. Armenwesen.
  • XI. Verkehrswesen.
  • XII. Presse.
  • XIII. Unterrichtswesen.
  • XIV. Kirchenrecht.
  • V. Teil. Strafrecht.
  • Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich 15.5.71
  • Sachregister.

Full text

124 BGB. Abstammung. Eheliche Kinder. 
II. Titel. Eheliche Abstammung (88 1591—1600). 
Als eheliches Kind gilt jedes nach Eingehung der Ehe geborene Kind, 
wenn die Frau es vor oder während der Ehe empfangen und der Mann 
innerhalb der Empfängniszeit (dem 181. bis zum 302. Tage einschließlich 
vor der Geburt) der Frau beigewohnt hat. Für die Beiwohnung des Ehe- 
mannes spricht die Vermutung. Die Ehelichkeit kann in diesem Fall nur 
vom Ehemann durch Klage gegen das Kind angefochten werden und zwar 
nur binnen Jahresfrist vom Zeitpunkt der Kenntnis der Geburt. (Wegen 
Anmeldung der Geburt beim Standesamt innerhalb einer Woche, tot- 
geborener am nächsten Tage; Beweiskraft des Geburtsregisters s. Personen- 
stands G. 6. 2. 75 §§ 17 ff., 151). Bei Wiederverheiratung der Frau 
gilt ein vor dem 270. Tage nach Auflösung der ersten Ehe geborenes Kind 
als Kind des ersten Mannes (§ 1600). 
III. Titel. Unterhaltspflicht (§§ 1601—1615) 
besteht zwischen Verwandten in gerader Linie (nicht zwischen Ge- 
schwistern; das Verhältnis der Armenverbände zu den Verwandten ist im 
.. 6. 6. 1870 
UnterstützungswohnsitzG. 30—5.1908 § 62 geregelt und vom BGB. nicht 
berührt EG. Art. 103). Der eine Teil muß außerstande sein sich selbst zu 
unterhalten, der andere ohne Gefährdung seines standesmäßigen Unterhalts 
in der Lage sein, Unterhalt (und zwar standesgemäßen, bei schuldhafter Ver- 
armung oder Verfehlung notdürftigen §§ 1610 f.) zu gewähren; Eltern 
haben indes für ihre minderjährigen, unverheirateten Kinder alle verfüg- 
baren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. 
Der Unterhalt ist in der Regel durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten. 
Gegenüber dem Anspruch auf Unterhalt fallen die Pfändungsbeschränkungen 
bezüglich des Diensteinkommens (Z PO. § 850 Abst. 4); des Dienstlohns 
(G. 21. 6. 69) usw. (s. o. § 400) fort. Tod des Berechtigten oder des 
Verpflichteten endet den Anspruch, doch hat der Verpflichtete die von den 
Erben nicht zu erlangenden Beerdigungskosten zu tragen (§ 1615). 
IV. Titel. Rechtliche Stellung der ehelichen Kinder. 
I. Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kinde 
im allgemeinen (8§8§ 1616—1625). Das Kind erhält den Familien- 
namen des Vaters; es hat während der Zugehörigkeit zum elterlichen 
Hausstand im Hauswesen und im Geschäfte zu helfen. Die Eltern haben 
der mit ihrer Einwilligung sich verheiratenden Tochter eine Aussteuer 
(in natura, nicht in Geld) zu geben; eine zur Verheiratung oder Erlangung 
der Selbständigkeit gegebene Ausstattung gilt nicht als Schenkung, falls 
sie das übliche Maß nicht übersteigt (§ 1624). Zur Ausstattung 
besteht keine Pflicht. 
II. Das Kind steht, solange es minderjährig ist, unter elterlicher 
Gewalt (§§ 1626—1683). 1. Dieelterliche Gewalt des Vaters 
umfaßt Recht und Pflicht des Vaters, für die Person und das Ver- 
1 Über Berichtigung des Standesregisters §8 65, 66 Personenstandsgesetz MV. 31. 1.04 MBl. 32; 
24. 2. 05 Ml. 40 ber Schreibart der Namen: ME. 10. 6. 03 MBl. 137 und (Vornamen) ME. 
25. 8 Ml. 273. 
 
	        

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