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Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

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Monograph

Persistent identifier:
zelle_handbuch_oe_b_recht_1911
Title:
Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.
Author:
Zelle, Robert
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Privatrecht
Handelsrecht
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Strafrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Sechste Auflage, neu bearbeitet und herausgegeben
Scope:
633 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Teil. Bürgerliches Recht. Bürgerliches Gesetzbuch.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Viertes Buch. I. Familienrecht (§§ 1297-1921).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Verwandschaft (§§ 1591-1772).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Titel. Rechtliche Stellung der ehelichen Kinder.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Gesetz 2.7.00 über die Fürsorgeerziehung Minderjähriger (GS. 264).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.
  • Title page
  • Zitat von Thomas Carlyle (1795 - 1881), schottischer Philosoph, Historiker, Essayist, Geschichtsschreiber und sozialpolitischer Schriftsteller. Friedrich II., der Große (1712 - 1786), preußischer König, »Der alte Fritz« betreffend.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Berichtigungen und Zusätze.
  • Introduction
  • I. Teil. Bürgerliches Recht. Bürgerliches Gesetzbuch.
  • Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
  • Zweites Buch. Das Recht der Schuldverhältnisse.
  • Drittes Buch. Sachenrecht. (§§ 854-1296).
  • Viertes Buch. I. Familienrecht (§§ 1297-1921).
  • Erster Abschnitt. Bürgerliche Ehe (§§ 1297-1588).
  • Zweiter Abschnitt. Verwandschaft (§§ 1591-1772).
  • VII. Titel. Legitimation unehelicher Kinder.
  • I. Titel. Allgemeine Vorschriften.
  • II. Titel. Eheliche Abstammung (§§ 1591-1600).
  • III. Titel. Unterhaltspflicht (§§ 1601-1615).
  • IV. Titel. Rechtliche Stellung der ehelichen Kinder.
  • Gesetz 2.7.00 über die Fürsorgeerziehung Minderjähriger (GS. 264).
  • V. Titel. Rechtliche Stellung der Kinder aus nichtigen Ehen (§§ 1699-1704).
  • VI. Titel. Rechtliche Stellung der unehelichen Kinder (§§ 1705-1718).
  • VIII. Titel. Annahme an Kindesstatt (§§ 1741-1772).
  • Dritter Abschnitt. Vormundschaft (§§ 1773-1921).
  • Fünftes Buch. Erbrecht.
  • II. Teil. Handelsrecht. Handelsgesetzbuch.
  • Erstes Buch. Handelsstand.
  • Zweites Buch. Von den Handelsgesellschaften.
  • Drittes Buch. Handelsgeschäfte.
  • Viertes Buch. Seehandel.
  • III. Teil. Gewerberecht. R. Gewerbe-Ordnung.
  • I. Titel. Allgemeine Bestimmungen.
  • II. Titel. Stehender Gewerbebetrieb.
  • III. Titel. Gewerbebetrieb im Umherziehen (§§ 55-63).
  • IV. Titel. Marktberkehr.
  • V. Titel. Taxen.
  • VI. Titel. Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern, Innungsverbände.
  • VII. Titel. Gewerbliche Arbeiter.
  • VIII. Titel. Gewerbeliche Hilfskassen (§ 140).
  • IX. Titel. Ortsstatuten.
  • X. Titel. Strafbestimmungen: § 143-153
  • IV. Teil. Staats- und Verwaltungsrecht.
  • I. Verfassung.
  • II. Allgemeine Verwaltung.
  • III. Selbstverwaltung.
  • IV. Beamte.
  • V. Staatssteuern.
  • VI. Militärwesen.
  • VII. Gerichtswesen.
  • VIII. Polizei.
  • IX. Gesundheitswesen.
  • X. Armenwesen.
  • XI. Verkehrswesen.
  • XII. Presse.
  • XIII. Unterrichtswesen.
  • XIV. Kirchenrecht.
  • V. Teil. Strafrecht.
  • Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich 15.5.71
  • Sachregister.

Full text

126 BGB. Eheliche Kinder. 
Kommunalverbänden Lauenburg und Hohenzollern und der Stadt Berlin 
ausgeführt. Die Kosten der ersten Unterbringung trägt der Ortsarmen- 
verband, die übrigen Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kom- 
munalverband, der hierzu einen Staatszuschuß in Höhe von zwei Dritteln der 
Kosten erhält (§ 15 d. G.). Die Fürsorgeerziehung endigt, wenn sie nicht vor- 
her durch Beschluß des Kommunalverbandes oder im Falle der Ablehnung 
des Entlassungsantrages vom Vormundschaftsgericht aufgehoben wird, mit 
der Minderjährigkeit (§ 18 d. G.); für die in Familien Untergebrachten 
wird ein Fürsorger bestellt (§ 11 d. G.). AussBestimmungen 
18. 12. 00 MBl. 1901 27 nebst V. 22. 2. 01 MBl. 73, 12. 5. 10 
(MBl. 157); AusfV. des Justizministers 6. 2. 01 u. 19. 3. 01 JIM l. 
31 u. 73 und zahlreiche Einzelverfügungen. 
Im Fall der Gefährdung des Vermögens des Kindes hat der Vorm.= 
Richter einzuschreiten, der seinerseits dem Kinde bei Pflichtverletzung ver- 
antwortlich ist (§§ 1667—1674). 
Die elterliche Gewalt ruht, wenn der Vater geschäftsunfähig, in 
der Geschäftsfähigkeit beschränkt oder durch Abwesenheit an der Ausübung 
verhindert ist (§§ 1676—1679); sie endigt im besonderen mit der 
Todeserklärung und durch Verwirkung imfolge von Bestrafung wegen 
einer an dem Kinde verübten Straftat. Bei Ruhen oder Beendigung ist 
das Vermögen unter Rechnungslegung dem Kinde herauszugeben (§ 1681). 
2. Die elterliche Gewalt der Mutter (§88 1684—1698) 
tritt ein, wenn der Vater: 
a) gestorben und für tot erklärt ist, b) die elterliche Gewalt verwirkt 
hat und die Ehe aufgelöst ist. 
Während des Ruhens der Gewalt des Vaters übt die Mutter die 
elterliche Gewalt — aber ohne Nutznießung — aus (8§8 1685). Das 
Vorm Ger. hat der Mutter einen Beistand zu bestellen (§ 1687), wenn 
1. der Vater die Bestellung gemäß § 1777 (Benennung eines Vor- 
mundes im Testament) angeordnet hat, 2. die Mutter es beantragt, 
3. das Vorm Ger. es für nötig erachtet. 
Der Beistand soll die Mutter unterstützen und überwachen; für seinen 
Wirkungskreis ist die Bestellung entscheidend; liegt ihm die Vermögens- 
verwaltung ob, so hat er die Stellung eines Pflegers (§ 1693); im 
übrigen gelten für ihn die Vorschriften für den Gegenvormund (§ 1694). 
Bei Wiederverheiratung endet die elterliche Gewalt der Mutter 
(6 1697). 
V. Titel. Rechtliche Stellung der Kinder aus nichtigen Ehen 
(66 1699—1704). 
Ein Kind aus nichtiger Ehe gilt als ehelich, wenn nicht beide 
Ehegatten bei der Eheschließung die Nichtigkeit kannten. Gilt es als 
unehelich, so hat es doch Anspruch auf Unterhalt gegen den Vater, 
wie ein eheliches Kind. Kannte nur der Vater die Nichtigkeit, so er- 
langt die Mutter die elterliche Gewalt, kannte sie die Mutter, so hat sie 
nur die Stellung einer für schuldig erklärten geschiedenen Frau. Ist die 
Ehe wegen Formmangels nichtig und auch nicht in das Heiratsregister 
eingetragen, so gelten die Kinder in allen Beziehungen als unehelich.
	        

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