Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Monograph

Persistent identifier:
zelle_handbuch_oe_b_recht_1911
Title:
Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.
Author:
Zelle, Robert
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1911
Edition title:
Sechste Auflage, neu bearbeitet und herausgegeben
Scope:
633 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Teil. Bürgerliches Recht. Bürgerliches Gesetzbuch.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Erbrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Rechtliche Stellung der Erben (§§ 1942-2063).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Titel. Haftung des Erben für Nachlaßverbindlichkeiten (§§ 1967-2017).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.
  • Title page
  • Zitat von Thomas Carlyle (1795 - 1881), schottischer Philosoph, Historiker, Essayist, Geschichtsschreiber und sozialpolitischer Schriftsteller. Friedrich II., der Große (1712 - 1786), preußischer König, »Der alte Fritz« betreffend.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Berichtigungen und Zusätze.
  • Introduction
  • I. Teil. Bürgerliches Recht. Bürgerliches Gesetzbuch.
  • Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
  • Zweites Buch. Das Recht der Schuldverhältnisse.
  • Drittes Buch. Sachenrecht. (§§ 854-1296).
  • Viertes Buch. I. Familienrecht (§§ 1297-1921).
  • Fünftes Buch. Erbrecht.
  • Erster Abschnitt. Erbfolge (§§ 1922-1941).
  • Zweiter Abschnitt. Rechtliche Stellung der Erben (§§ 1942-2063).
  • I. Titel. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft (§§ 1942-1959). Fürsorge des Nachlaßgerichts (§§ 1960-1966).
  • II. Titel. Haftung des Erben für Nachlaßverbindlichkeiten (§§ 1967-2017).
  • III. Titel. Erbschaftsanspruch (§§ 2018-2031).
  • IV. Titel. Mehrheit von Erben (§§ 2032-2063).
  • Dritter Abschnitt. Testament.
  • Vierter Abschnitt. Erbvertrag (§§ 2274-2302).
  • Fünfter Abschnitt. Pflichtteil (§§ 2303-2338).
  • Sechster Abschnitt. Erbunwürdigkeit (§§ 2339-2345).
  • Siebenter Abschnitt. Erbverzicht (§§ 2346-2352).
  • Achter Abschnitt. Erbschein (§§ 2353-2370).
  • Neunter Abschnitt. Erbschaftskauf (§§ 2371-2385).
  • II. Teil. Handelsrecht. Handelsgesetzbuch.
  • Erstes Buch. Handelsstand.
  • Zweites Buch. Von den Handelsgesellschaften.
  • Drittes Buch. Handelsgeschäfte.
  • Viertes Buch. Seehandel.
  • III. Teil. Gewerberecht. R. Gewerbe-Ordnung.
  • I. Titel. Allgemeine Bestimmungen.
  • II. Titel. Stehender Gewerbebetrieb.
  • III. Titel. Gewerbebetrieb im Umherziehen (§§ 55-63).
  • IV. Titel. Marktberkehr.
  • V. Titel. Taxen.
  • VI. Titel. Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern, Innungsverbände.
  • VII. Titel. Gewerbliche Arbeiter.
  • VIII. Titel. Gewerbeliche Hilfskassen (§ 140).
  • IX. Titel. Ortsstatuten.
  • X. Titel. Strafbestimmungen: § 143-153
  • IV. Teil. Staats- und Verwaltungsrecht.
  • I. Verfassung.
  • II. Allgemeine Verwaltung.
  • III. Selbstverwaltung.
  • IV. Beamte.
  • V. Staatssteuern.
  • VI. Militärwesen.
  • VII. Gerichtswesen.
  • VIII. Polizei.
  • IX. Gesundheitswesen.
  • X. Armenwesen.
  • XI. Verkehrswesen.
  • XII. Presse.
  • XIII. Unterrichtswesen.
  • XIV. Kirchenrecht.
  • V. Teil. Strafrecht.
  • Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich 15.5.71
  • Sachregister.

Full text

140 BGB. Inventar. Erbschaftsanspruch. 
gericht zu bestimmenden Frist nicht oder nicht ordnungsmäßig 
errichtet, unbeschränkt (§§ 1994, 2005). (Über die Wirkungen der unbe- 
schränkten Haftung s. § 2018). Er ist aber auch ohne Aufforderung be- 
rechtigt, ein Verzeichnis des Nachlasses (Inventar) bei dem Nachlaß- 
gericht einzureichen (§ 1993) und erhält dadurch den Vorteil, daß durch 
das rechtzeitig errichtete Inventar die Vermutung eintritt, daß weitere 
Nachlaßgegenstände als die angegebenen nicht vorhanden gewesen sind 
(§ 2009). Indes muß die Aufnahme des Inventars unter Zuziehung 
einer zuständigen Behörde oder eines Beamten oder Notars er- 
folgen oder auf Antrag durch das Nachlaßgericht bzw. die durch dieses 
beauftragte Urkundsperson (§8 2002, 2003). 
Die Inventarfrist soll mindestens einen, höchstens drei Monate vom Tage der 
Zustellung betragen (§§ 1995 f.); ihre Bestimmung wird unwirksam im Falle der 
Nachlaßverwaltung oder des Nachlaßkonkurses (§ 2000). Dem Fiskus, dem Nachlaß- 
pfleger (§8 1960, 1961) und dem Nachlaßverwalter kann eine Inventarfrist nicht be- 
stimmt werden (§8 2011, 2012). 
Abgesehen von der allgemein unbeschränkten Haftung haftet der Erbe 
gegenüber einzelnen Nachlaßgläubigern unbeschränkt: 
a) wenn er den Offenbarungseid über das Inventar verweigert 
(s. § 2006), gegenüber dem beantragenden Gläubiger, 
b) wenn die Beschränkung der Haftung in einem Urteil nicht aus- 
gesprochen ist, gegenüber dem Kläger, 
Tc) bei Verzicht auf die beschränkte Haftung gegenüber dem be- 
günstigten Gläubiger. 
III. Titel. Erbschaftsanspruch (§§ 2018—2031). 
Der Erbe kann von jedem, der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit 
nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat (Erb- 
schaftsbesitzer), die Herausgabe des Erlangten verlangen (§ 2018). Der 
Erbschaftsbesitzer, sowie jeder, der eine Sache aus dem Nachlaß in Be- 
sitz nimmt, hat über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib 
der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen (§ 2027); diejenigen die 
zur Zeit des Erbfalls in häuslicher Gemeinschaft mit dem Erblasser gelebt 
haben, sind zu besonderer Auskunfterteilung verpflichtet, die sie ev. durch 
den Offenbarungseid bekräftigen müssen (§ 2026). Die Ersitzung einer 
Erbschaftssache kann nicht eingewendet werden, solange nicht der Erbschafts- 
anspruch (in 30 Jahren) verjährt ist (§ 2026). Über die Haftung des 
Erbschaftsbesitzers wegen der Surrogate, Nutzungen, Bereicherung, infolge 
Unredlichkeit oder verbotener Eigenmacht s. §§ 2019—2025. 
IV. Titel. Mehrheit von Erben (88 2032—2063). 
I. Rechtsverhältnis der Erben untereinander. Hinter- 
läßt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlaß gemeinschaft- 
liches Vermögen der Erben bis zur Auseinandersetzung. Jeder Miterbe 
kann über seinen Anteil am Nachlaß durch gerichtlich oder notariell be- 
urkundeten Vertrag verfügen (aber nicht über seinen Anteil an den ein- 
zelnen Nachlaßgegenständen). Die übrigen Miterben haben ein gesetzliches, 
vererbliches Vorkaufsrecht innerhalb zwei Monaten nach erfolgter 
  
 
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What color is the blue sky?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.