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Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

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Monograph

Persistent identifier:
zelle_handbuch_oe_b_recht_1911
Title:
Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.
Author:
Zelle, Robert
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Privatrecht
Handelsrecht
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Strafrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Sechste Auflage, neu bearbeitet und herausgegeben
Scope:
633 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Teil. Bürgerliches Recht. Bürgerliches Gesetzbuch.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Erbrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Achter Abschnitt. Erbschein (§§ 2353-2370).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.
  • Title page
  • Zitat von Thomas Carlyle (1795 - 1881), schottischer Philosoph, Historiker, Essayist, Geschichtsschreiber und sozialpolitischer Schriftsteller. Friedrich II., der Große (1712 - 1786), preußischer König, »Der alte Fritz« betreffend.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Berichtigungen und Zusätze.
  • Introduction
  • I. Teil. Bürgerliches Recht. Bürgerliches Gesetzbuch.
  • Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
  • Zweites Buch. Das Recht der Schuldverhältnisse.
  • Drittes Buch. Sachenrecht. (§§ 854-1296).
  • Viertes Buch. I. Familienrecht (§§ 1297-1921).
  • Fünftes Buch. Erbrecht.
  • Erster Abschnitt. Erbfolge (§§ 1922-1941).
  • Zweiter Abschnitt. Rechtliche Stellung der Erben (§§ 1942-2063).
  • Dritter Abschnitt. Testament.
  • Vierter Abschnitt. Erbvertrag (§§ 2274-2302).
  • Fünfter Abschnitt. Pflichtteil (§§ 2303-2338).
  • Sechster Abschnitt. Erbunwürdigkeit (§§ 2339-2345).
  • Siebenter Abschnitt. Erbverzicht (§§ 2346-2352).
  • Achter Abschnitt. Erbschein (§§ 2353-2370).
  • Neunter Abschnitt. Erbschaftskauf (§§ 2371-2385).
  • II. Teil. Handelsrecht. Handelsgesetzbuch.
  • Erstes Buch. Handelsstand.
  • Zweites Buch. Von den Handelsgesellschaften.
  • Drittes Buch. Handelsgeschäfte.
  • Viertes Buch. Seehandel.
  • III. Teil. Gewerberecht. R. Gewerbe-Ordnung.
  • I. Titel. Allgemeine Bestimmungen.
  • II. Titel. Stehender Gewerbebetrieb.
  • III. Titel. Gewerbebetrieb im Umherziehen (§§ 55-63).
  • IV. Titel. Marktberkehr.
  • V. Titel. Taxen.
  • VI. Titel. Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern, Innungsverbände.
  • VII. Titel. Gewerbliche Arbeiter.
  • VIII. Titel. Gewerbeliche Hilfskassen (§ 140).
  • IX. Titel. Ortsstatuten.
  • X. Titel. Strafbestimmungen: § 143-153
  • IV. Teil. Staats- und Verwaltungsrecht.
  • I. Verfassung.
  • II. Allgemeine Verwaltung.
  • III. Selbstverwaltung.
  • IV. Beamte.
  • V. Staatssteuern.
  • VI. Militärwesen.
  • VII. Gerichtswesen.
  • VIII. Polizei.
  • IX. Gesundheitswesen.
  • X. Armenwesen.
  • XI. Verkehrswesen.
  • XII. Presse.
  • XIII. Unterrichtswesen.
  • XIV. Kirchenrecht.
  • V. Teil. Strafrecht.
  • Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich 15.5.71
  • Sachregister.

Full text

BGB. Erbschein. Erbschaftskauf. 149 
für die Richtigkeit des Inhalts (§ 2365) und öffentlichen Glauben zu- 
gunsten gutgläubiger Dritter in sich schließt (§ 2366). Uber seinen Inhalt 
Rer. 64, 173. 
Der gesetzliche Erbe hat bei seinem Antrag anzugeben: die Zeit des 
Todes des Erblassers; sein Verhältnis zu ihm; die etwaigen näheren 
Erben; ob eine Verfügung von Todes wegen besteht, und ob ein Rechts- 
streit über sein Erbrecht anhängig ist (§ 2354). Der eingesetzte Erbe hat 
außerdem die Verfügung zu bezeichnen, auf der sein Erbrecht beruht 
(§ 2355). Die Angaben sind durch öffentliche Urkunden oder Vorlage 
des Testaments nachzuweisen, und es ist, falls sie nicht offenkundig sind 
oder das Gericht diese Forderung nicht nachläßt, vor Gericht oder vor 
einem Notar an Eidesstatt zu versichern, daß dem Erben nichts bekannt 
sei, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht (§ 2356). Der 
Erbschein ist nur zu erteilen, wenn das Nachlaßgericht nach seinen Er- 
mittelungen oder öffentlicher Aufforderung die Angaben des Erben für 
festgestellt erachtet (§8 2358 f.); ergibt sich, daß der ausgestellte Erbschein 
unrichtig ist, so hat das Gericht ihn einzuziehen oder ihn für kraftlos 
zu erklären (§ 2361). Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers und 
die eines Vor= und Nacherben ist im Erbschein anzugeben (88 2363 f.). 
Der erstere erhält außerdem auf Antrag ein Zeugnis über seine Ernennung 
(§ 2368). Gehören zu einer Erbschaft, für die kein deutsches Nachlaß- 
gericht zuständig ist, Gegenstände, die sich im Inlande befinden, so kann 
ein Erbschein für diese Gegenstände verlangt werden (§ 2369).- 
Neunter Abschnitt. Erbschaftskauf (88 2371—2385). 
Der Erbschaftskauf — ein obligatorischer, auf Übertragung einer 
angefallenen Erbschaft oder eines Erbteils gerichteter Vertrag — bedarf 
der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung (§ 2371). Der Verkäufer 
hat dem Käufer die zur Zeit des Verkaufs vorhandenen Erbschaftsgegen- 
stände bzw. die für sie beschafften Gegenstände herauszugeben (§ 2374); seine 
Haftung wegen Gewährleistung beschränkt sich darauf, daß ihm das Erbrecht 
unbeschränkt zusteht; für Fehler einer einzelnen Sache haftet er nicht (§ 2378). 
Der Käufer übernimmt die Verpflichtung, die Nachlaßverbindlichkeiten 
zu erfüllen gegenüber dem Käufer (§ 2378) und gegenüber den Gläubigern 
(§ 2382), denen gegenüber der Verkäufer verpflichtet ist, den Verkauf der 
Erbschaft und den Namen des Käufers dem Nachlaßgericht unverzüglich 
anzuzeigen (§ 2384). Vom Abschluß des Kaufes an trägt der Käufer 
die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung 
5 vahaftsgegenstinde, sowie die Lasten, er erhält dagegen die Nutzungen 
2380). 
 
	        

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