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Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

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Monograph

Persistent identifier:
zelle_handbuch_oe_b_recht_1911
Title:
Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.
Author:
Zelle, Robert
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Privatrecht
Handelsrecht
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Strafrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Sechste Auflage, neu bearbeitet und herausgegeben
Scope:
633 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Teil. Handelsrecht. Handelsgesetzbuch.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Viertes Buch. Seehandel.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Wechselordnung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.
  • Title page
  • Zitat von Thomas Carlyle (1795 - 1881), schottischer Philosoph, Historiker, Essayist, Geschichtsschreiber und sozialpolitischer Schriftsteller. Friedrich II., der Große (1712 - 1786), preußischer König, »Der alte Fritz« betreffend.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Berichtigungen und Zusätze.
  • Introduction
  • I. Teil. Bürgerliches Recht. Bürgerliches Gesetzbuch.
  • Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
  • Zweites Buch. Das Recht der Schuldverhältnisse.
  • Drittes Buch. Sachenrecht. (§§ 854-1296).
  • Viertes Buch. I. Familienrecht (§§ 1297-1921).
  • Fünftes Buch. Erbrecht.
  • II. Teil. Handelsrecht. Handelsgesetzbuch.
  • Erstes Buch. Handelsstand.
  • Zweites Buch. Von den Handelsgesellschaften.
  • Drittes Buch. Handelsgeschäfte.
  • Viertes Buch. Seehandel.
  • Reichsgesetz, betr. die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt 15.6.95
  • Gesetz 24.2.70 / 16.8.97 GS. 355 über die Handelskammern.
  • Reichs-Börsengesetz 22.6.96 / 27.5.08 RGBl. 215.
  • Reichsgesetz 1.5.89 betr. die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.
  • Versicherungswesen.
  • Reichsgesetz 12.5.01 über die privaten Versicherungsunternehmungen.
  • Reichsgesetz über den Versicherungsvertrag 30.5.08 RGBl. 263.
  • Reichsgesetz 19.6.01, betr. das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst, an Werken der bildenden Kunst und der Photographien 9.1.07, an Mustern und Modellen 11.1.76
  • Wechselordnung.
  • Scheckgesetz.
  • III. Teil. Gewerberecht. R. Gewerbe-Ordnung.
  • I. Titel. Allgemeine Bestimmungen.
  • II. Titel. Stehender Gewerbebetrieb.
  • III. Titel. Gewerbebetrieb im Umherziehen (§§ 55-63).
  • IV. Titel. Marktberkehr.
  • V. Titel. Taxen.
  • VI. Titel. Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern, Innungsverbände.
  • VII. Titel. Gewerbliche Arbeiter.
  • VIII. Titel. Gewerbeliche Hilfskassen (§ 140).
  • IX. Titel. Ortsstatuten.
  • X. Titel. Strafbestimmungen: § 143-153
  • IV. Teil. Staats- und Verwaltungsrecht.
  • I. Verfassung.
  • II. Allgemeine Verwaltung.
  • III. Selbstverwaltung.
  • IV. Beamte.
  • V. Staatssteuern.
  • VI. Militärwesen.
  • VII. Gerichtswesen.
  • VIII. Polizei.
  • IX. Gesundheitswesen.
  • X. Armenwesen.
  • XI. Verkehrswesen.
  • XII. Presse.
  • XIII. Unterrichtswesen.
  • XIV. Kirchenrecht.
  • V. Teil. Strafrecht.
  • Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich 15.5.71
  • Sachregister.

Full text

Wechselordnung. 187 
WechselO. ist am 24. 11. 48 vom damaligen Reichstage beschlossen 
und im RGBl. am 27. 11. 48 publiziert. In Preußen ward sie durch 
oktroyierte V. 6. 1. 49 mit Geltungskraft v. 1. 2. 49 eingeführt: dieser 
Termin ist unberührt geblieben durch das fernere Einf G. 15. 2. 50, 
welches im übrigen die V. 6. 1. 49 aufhob. Das G. 27. 5. 63 (sog. 
Nürnberger Novellen) hat durch Zusätze einige Streitfragen entschieden. 
Durch Bundes G. 5. 6. 69 wurde die A. D. Wechselordnung Reichsgesetz. 
In der Folge ist sie abgeändert worden durch EG ##B. Art. 8 Abs. 2 
und wesentlich durch das Gesetz betr. die Erleichterung des Wechsel- 
protestes 30. 5. O08 RGBl. 321. Sie wurde durch Bek. 3. 6. 08 RG l. 
327 in neuer Fassung als „Wechselordnung“ veröffentlicht. Über 
die Besteuerung des Wechselverkehrs (Wechselstempel) s. RG. 15. 7. 09 
in der Fassung v. 20. 7. 09 Rl. 825; AusfBest. 26. 7. 09 
R8gBl. 402. 
Die Hauptbestimmungen der WechselO. sind folgende: 
1. Wechselfähig ist jeder, der sich durch Verträge verpflichten 
kann (Art. 1). In der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen bedürfen 
der Genehmigung ihrer gesetzlichen Vertreter; die Genehmigung braucht 
aber nicht auf dem Wechsel selbst zu stehen. Finden sich auf einem 
Wechsel Unterschriften nicht wechselfähiger Personen, so hat dies auf die 
Verbindlichkeit der übrigen Wechselverpflichteten keinen Einfluß (Art. 3). 
2. Begriff, rechtliche Natur und Erfordernisse des 
Wechsels. Der Wechsel ist eine datierte, das Wort „Wechsel“ enthaltende 
Urkunde, in welcher der Aussteller (Trassant) die Zahlung einer be- 
stimmten Geldsumme an den Remittenten an einem bestimmten Orte 
zu einer bestimmten Zeit entweder selbst zu leisten verspricht (eigener 
oder trockener Wechsel) oder sie einem Dritten (Bezogenen, Trassaten) 
aufträgt (gezogener Wechsel, Tratte; Art. 4, 96). Der Wechsel ist 
gewissermaßen ein Geldpapier auf die Kasse Privater; die Verpflichtung 
daraus wird lediglich durch die Namensunterschrift begründet. — Ist kein 
besonderer Zahlungsort angegeben, so gilt hierfür der bei dem Namen 
des Bezogenen angegebene Ort. Einen anderen Zahlungsort bestimmen 
kann nur der Aussteller; ein solcher Wechsel mit einem vom Wohnorte 
des Bezogenen verschiedenen Zahlungsorte heißt Domizilwechsel (Art. 24). 
Der Wechsel kann aber auch eine am Wohnorte des Bezogenen befindliche 
Zahlstelle angeben. Dann ist er dieser Person zur Zahlung zu präsentieren 
und gegen sie event. Protest zu erheben (Art. 43 Abs. 2). Bei dem 
eigenen Wechsel gilt der Ausstellungsort, wenn nicht ein besonderer 
Zahlungsort angegeben ist, als Zahlungsort und zugleich als Wohnort 
des Ausstellers (Art. 97). — Die Wechselsumme muß in sich be- 
stimmt sein; eine beigefügte Verzinsung gilt als nicht geschrieben 
(Art. 7). — Die Zahlungs zeit kann für die gesamte Geldsumme nur 
eine und dieselbe sein; sie kann festgesetzt werden: auf einen bestimmten 
Tag, auf Sicht (Vorzeigung, a vista usw.) oder auf eine bestimmte Zeit 
nach Sicht, auf eine bestimmte Zeit nach dem Tage der Ausstellung (nach 
dato), auf eine Messe oder einen Markt (Meß= oder Marktwechsel; Art. 4 
Nr. 4); ein auf Kündigung gestellter Wechsel ist ungültig, ebenso Frist- 
wechsel (RObHand Ger. 2, 361; 11, 170). — Jeder, der auf dem
	        

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