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Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

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Monograph

Persistent identifier:
zelle_handbuch_oe_b_recht_1911
Title:
Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.
Author:
Zelle, Robert
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Privatrecht
Handelsrecht
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Strafrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Sechste Auflage, neu bearbeitet und herausgegeben
Scope:
633 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
III. Teil. Gewerberecht. R. Gewerbe-Ordnung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Titel. Stehender Gewerbebetrieb.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.
  • Title page
  • Zitat von Thomas Carlyle (1795 - 1881), schottischer Philosoph, Historiker, Essayist, Geschichtsschreiber und sozialpolitischer Schriftsteller. Friedrich II., der Große (1712 - 1786), preußischer König, »Der alte Fritz« betreffend.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Berichtigungen und Zusätze.
  • Introduction
  • I. Teil. Bürgerliches Recht. Bürgerliches Gesetzbuch.
  • Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
  • Zweites Buch. Das Recht der Schuldverhältnisse.
  • Drittes Buch. Sachenrecht. (§§ 854-1296).
  • Viertes Buch. I. Familienrecht (§§ 1297-1921).
  • Fünftes Buch. Erbrecht.
  • II. Teil. Handelsrecht. Handelsgesetzbuch.
  • Erstes Buch. Handelsstand.
  • Zweites Buch. Von den Handelsgesellschaften.
  • Drittes Buch. Handelsgeschäfte.
  • Viertes Buch. Seehandel.
  • III. Teil. Gewerberecht. R. Gewerbe-Ordnung.
  • I. Titel. Allgemeine Bestimmungen.
  • II. Titel. Stehender Gewerbebetrieb.
  • III. Titel. Gewerbebetrieb im Umherziehen (§§ 55-63).
  • IV. Titel. Marktberkehr.
  • V. Titel. Taxen.
  • VI. Titel. Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern, Innungsverbände.
  • VII. Titel. Gewerbliche Arbeiter.
  • VIII. Titel. Gewerbeliche Hilfskassen (§ 140).
  • IX. Titel. Ortsstatuten.
  • X. Titel. Strafbestimmungen: § 143-153
  • IV. Teil. Staats- und Verwaltungsrecht.
  • I. Verfassung.
  • II. Allgemeine Verwaltung.
  • III. Selbstverwaltung.
  • IV. Beamte.
  • V. Staatssteuern.
  • VI. Militärwesen.
  • VII. Gerichtswesen.
  • VIII. Polizei.
  • IX. Gesundheitswesen.
  • X. Armenwesen.
  • XI. Verkehrswesen.
  • XII. Presse.
  • XIII. Unterrichtswesen.
  • XIV. Kirchenrecht.
  • V. Teil. Strafrecht.
  • Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich 15.5.71
  • Sachregister.

Full text

GewO. §§ 45—55. Verlust der Erlaubnis. 199 
(Nachweisung HMBl. 06, 155 u. 395). Stellvertreter im Gewerbebetriebe 
müssen den für das betr. Gewerbe etwa vorgeschriebenen besonderen Er- 
fordernissen genügen (§ 45). Die Witwe, wenn sie hierzu befähigt ist, 
oder ihr bzw. ihrer minderjährigen Kinder Stellvertreter kann den Ge 
werbebetrieb eines Verstorbenen fortsetzen (§ 46). 
Bei Erteilung der Genehmigung für die Anlagen in 8§§ 16 und 24, 
sowie für Privat-, Kranken--, Entbindungs= und Irrenanstalten, Schauspiel- 
unternehmungen und Gastwirtschaft, Schankwirtschaft und Kleinhandel mit 
Branntwein oder Spiritus kann eine Frist festgesetzt werden, binnen welcher 
das Unternehmen begonnen werden muß. Ist solche Frist nicht bestimmt, 
so erlischt die Genehmigung, wenn nicht binnen einem Jahre von ihr Ge- 
brauch gemacht oder die Frist verlängert wird. Sie. erlischt ebenfalls, 
wenn der Inhaber seinen Betrieb drei Jahre lang einstellt (§ 49, vgl. 
OVG. 17, 400). 
Wegen überwiegender Nachteile und Gefahren für das Gemeinwohl 
kann die fernere Benutzung einer jeden gewerblichen Anlage durch den 
BzA.11) zu jeder Zeit untersagt werden; doch ist der Besitzer alsdann 
zu entschädigen. Gegen die untersagende Verfügung ist die Beschwerde an 
den Minister für Handel und Gewerbe, wegen der Entschädigung der 
Rechtsweg gegeben (§8§ 51 f., 8G. §§ 112 f.). 
Die Approbationen des § 29 können wegen Unrichtigkeit der Nach- 
weise oder Ehrverlust, die Genehmigungen und Bestallungen der §8 30, 
30a, 32, 33, 34 u. 36 auch dann zurückgenommen werden, wenn 
aus Handlungen oder Unterlassungen des Inhabers der Mangel derjenigen 
Eigenschaften, die nach dem Gesetz vorausgesetzt wurden, klar erhellt (§ 53; 
auch wenn der Inhaber, selbst unverschuldet, die erforderliche technische 
Befähigung verloren hat, OVG. 17, 365). Klage nur der Ortspolizei- 
behörde (OVG. 34, 310) wegen Zurücknahme der Branntwein-, Schank- 
usw. Konzession, sowie der Konzession zum Pfandleih-, Stellenvermittlungs- 
gewerbe und zum Handel mit Giften beim Kr A. bzw. BzA. (8G. F 119 
Z. 2; wegen Zurücknahme der sonst im § 53 gedachten Approbationen, 
Genehmigungen und Bestallungen beim BzA. (3G. § 120 Z. 1); 
AusfAnw. 59—62; wegen der Erlaubnis für Gesindevermieter RG. 
2. 6. 10 s. S. 197). — Nach Ablauf eines Jahres kann die Landeszentral- 
behörde die Wiederaufnahme des Gewerbebetriebes gestatten, falls nicht 
— wie im § 34 — eine Konzession erforderlich ist (Erl. 4. 12. 02 
HMBl. 415). Auf Grund des § 53 a kann bei mangelhafter Bauaus- 
führung die Ausführung und Leitung eines Baues von der Ortspolizei- 
behörde (AusfAnw. Z. 3d) untersagt werden (Verfahren § 54 Abs. 2; 
Klage beim BzA. V. 4. 2. 07 GS. 27; Erl. 7. 2. 07 HMl. 50). 
III. Titel. Gewerbebetrieb im Umherziehen (§8 55—63; 
AusfAnw. Z. 63—84) 
liegt vor, wenn jemand außerhalb seines Gemeindebezirks ohne gew. 
Niederlassung selbst ohne vorherige Bestellung Waren feilbietet oder zum 
Weiterverkauf ankauft, Warenbestellungen aufsucht, gew. Leistungen an- 
1) Auch im Landespolizeibezirk Berlin (8G. 8§ 161).
	        

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