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Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
zelle_handbuch_oe_b_recht_1911
Title:
Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.
Author:
Zelle, Robert
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Privatrecht
Handelsrecht
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Strafrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Sechste Auflage, neu bearbeitet und herausgegeben
Scope:
633 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Teil. Bürgerliches Recht. Bürgerliches Gesetzbuch.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Personen (§§ 1-89).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Titel. Juristische Personen (§§ 21-89).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
C. Juristische Personen des öffentlichen Rechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.
  • Title page
  • Zitat von Thomas Carlyle (1795 - 1881), schottischer Philosoph, Historiker, Essayist, Geschichtsschreiber und sozialpolitischer Schriftsteller. Friedrich II., der Große (1712 - 1786), preußischer König, »Der alte Fritz« betreffend.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Berichtigungen und Zusätze.
  • Introduction
  • I. Teil. Bürgerliches Recht. Bürgerliches Gesetzbuch.
  • Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
  • Erster Abschnitt. Personen (§§ 1-89).
  • I. Titel. Natürliche Personen (§§ 1-20).
  • II. Titel. Juristische Personen (§§ 21-89).
  • A. Vereine.
  • B. Stiftungen.
  • C. Juristische Personen des öffentlichen Rechts.
  • Zweiter Abschnitt. Sachen. (§§ 90-103).
  • Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte (§§ 104-185).
  • Vierter Abschnitt. Fristen. Termine (§§ 186-193).
  • Fünfter Abschnitt. Verjährung (§§ 194-225).
  • Sechster Abschnitt. Ausübung der Rechte. Selbstverteidigung. Selbsthilfe. (§§ 226-231).
  • Siebenter Abschnitt. Sicherheitsleistung (§§ 232-240).
  • Zweites Buch. Das Recht der Schuldverhältnisse.
  • Drittes Buch. Sachenrecht. (§§ 854-1296).
  • Viertes Buch. I. Familienrecht (§§ 1297-1921).
  • Fünftes Buch. Erbrecht.
  • II. Teil. Handelsrecht. Handelsgesetzbuch.
  • Erstes Buch. Handelsstand.
  • Zweites Buch. Von den Handelsgesellschaften.
  • Drittes Buch. Handelsgeschäfte.
  • Viertes Buch. Seehandel.
  • III. Teil. Gewerberecht. R. Gewerbe-Ordnung.
  • I. Titel. Allgemeine Bestimmungen.
  • II. Titel. Stehender Gewerbebetrieb.
  • III. Titel. Gewerbebetrieb im Umherziehen (§§ 55-63).
  • IV. Titel. Marktberkehr.
  • V. Titel. Taxen.
  • VI. Titel. Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern, Innungsverbände.
  • VII. Titel. Gewerbliche Arbeiter.
  • VIII. Titel. Gewerbeliche Hilfskassen (§ 140).
  • IX. Titel. Ortsstatuten.
  • X. Titel. Strafbestimmungen: § 143-153
  • IV. Teil. Staats- und Verwaltungsrecht.
  • I. Verfassung.
  • II. Allgemeine Verwaltung.
  • III. Selbstverwaltung.
  • IV. Beamte.
  • V. Staatssteuern.
  • VI. Militärwesen.
  • VII. Gerichtswesen.
  • VIII. Polizei.
  • IX. Gesundheitswesen.
  • X. Armenwesen.
  • XI. Verkehrswesen.
  • XII. Presse.
  • XIII. Unterrichtswesen.
  • XIV. Kirchenrecht.
  • V. Teil. Strafrecht.
  • Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich 15.5.71
  • Sachregister.

Full text

8 BGB. Sachen. 
ihm bestimmten Behörde (und zwar des Ministers Art. 6 V. 16. 11. 99 GS. 562); ist 
der Sitz im Auslande, so bedarf es dieser Genehmigung ohne Rücksicht auf den Wert. 
Die Genehmigung ist dann nicht erforderlich, wenn die den Erwerb begründende 
Schenkung oder Zuwendung bereits genehmigt ist. Ausländische juristische Personen 
und außerpreußische Gewerkschaften können in Preußen Grundstücke, Bergwerkseigen- 
tum und -Anteile nur mit Genehmigung des Königs oder der von ihm bestimmten 
Behörde erwerben (G. 23. 6. 09 GS. 619; KV. 11. 12. 09 GS. 797). 
Das öffentliche Vereinsrecht und das staatliche Aufsichts- 
recht (5§ 13 ALR. II 13; Pr. Verf. Art. 23; RG. 19. 4. 08 RGl. 
151 s. oben S. 5) wird als nicht zum Privatrecht gehörig vom BG#B. 
nicht berührt, ebenso nicht die Bestimmung, nach der eine Religions- 
oder geistliche Gesellschaft Rechtsfähigkeit nur durch Gesetz erhält (EG. 
Art. 84; Pr. Verf. Art. 13); schließlich verbleiben der Landesgesetz- 
gebung die Bestimmungen über Vereine, die dem Agrar-, Wasser-, 
Berg-, Jagd= und Fischerei-, und Forstrecht angehören (EG. Art. 
65—67, 75, 113). Uber Waldgenossenschaften s. Art. 83 ebda. 
Zweiter Abschnitt. Sachen (68 90—108). 
Das BGB. versteht unter „Sachen“ nur körperliche Sachen (wozu 
auch Gas gehört; aber nicht der elektrische Strom) und unterwirft nur 
bestimmte Rechte (das Erbbaurecht § 1017; den Nießbrauch und das Pfand- 
recht an Rechten, §§ 1068 ff., 1273 ff.) den für Sachen geltenden 
Vorschriften; auch gelten die mit dem Grundstückseigentum verbundenen 
Rechte als Bestandteile des Grundstücks (§ 96, z. B. Grunddienstbar- 
keiten § 1018, Reallasten § 1105 Abs. 2). Sachen und Rechte werden 
im BG. durch den Ausdruck „Gegenstand“ zusammengefaßt. 
Man unterscheidet: 
1. Vertretbare, d. h. bewegliche Sachen, die im Verkehr nach Zahl, Maß 
oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen (z. B. Geld, Getreide, Heu) § 91. 
2. Verbrauchbare, d. h. bewegliche Sachen, deren bestimmungsmäßiger 
Gebrauch in dem Verbrauch oder in der Veräußerung besteht (Eßwaren, Getränke, 
Geld, Banknoten § 92). Als verbrauchbar gelten auch die Sachen, die zu einem 
Warenlager oder sonstigen Sachinbegriff gehören, deren Zweck die Veräußerung ist 
(ebd. Abs. 2). Die Vertretbarkeit ist eine wirtschaftliche, die Verbrauchbarkeit eine 
natürliche Sacheigenschaft; bei der ersteren wird eine Rückgabe nur derselben Art, 
Gattung usw. von Sachen, bei der letzteren der Wertersatz erwartet (z. B. Darlehn 
§ 607; — beim Nießbrauch §§ 1075, 1084). 
3. Wesentliche Bestandteile einer Sache, d. h. solche, die von einander 
nicht getrennt werden können, ohne daß der eine oder der andere zerstört oder in 
seinem Wesen verändert wird (z. B. Teile eines Hauses, eines Tieres usw., die Wurzel 
und der Stamm). Sie können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein (3 93), d. h. 
während der Dauer der Eigenschaft als wesentlicher Bestandteil gibt es daran kein 
Sonderrecht (Ausnahme: Pfändung der Frucht auf dem Halm 3. § 810) und die 
etwa bestehenden Rechte erlöschen (z. B. bei der Verbindung § 946). Zu den wesent- 
lichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden 
fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, 
solange sie mit dem Boden zusammenhängen (Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze 
mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil); zu denen eines Gebäudes: die zur Her- 
stellung des Gebäudes eingefügten Sachen (§ 94). An solchen Bestandteilen ist also 
kein Eigentumsvorbehalt möglich, wohl aber, wenn es sich um eine Verbindung zum
	        

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