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Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

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Monograph

Persistent identifier:
zelle_handbuch_oe_b_recht_1911
Title:
Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.
Author:
Zelle, Robert
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Privatrecht
Handelsrecht
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Strafrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Sechste Auflage, neu bearbeitet und herausgegeben
Scope:
633 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Teil. Bürgerliches Recht. Bürgerliches Gesetzbuch.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte (§§ 104-185).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Titel. Geschäftsfähigkeit (§§ 104-115).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.
  • Title page
  • Zitat von Thomas Carlyle (1795 - 1881), schottischer Philosoph, Historiker, Essayist, Geschichtsschreiber und sozialpolitischer Schriftsteller. Friedrich II., der Große (1712 - 1786), preußischer König, »Der alte Fritz« betreffend.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Berichtigungen und Zusätze.
  • Introduction
  • I. Teil. Bürgerliches Recht. Bürgerliches Gesetzbuch.
  • Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
  • Erster Abschnitt. Personen (§§ 1-89).
  • Zweiter Abschnitt. Sachen. (§§ 90-103).
  • Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte (§§ 104-185).
  • I. Titel. Geschäftsfähigkeit (§§ 104-115).
  • II. Titel. Willenserklärung (§§ 116-144).
  • III. Titel. Vertrag (§§ 145-157).
  • IV. Titel. Bedingung. Zeitbestimmung (§§ 1-20).
  • V. Titel. Vertretung. Vollmacht (§§ 164-181).
  • VI. Titel. Einwilligung. Genehmigung (§§ 182-185).
  • Vierter Abschnitt. Fristen. Termine (§§ 186-193).
  • Fünfter Abschnitt. Verjährung (§§ 194-225).
  • Sechster Abschnitt. Ausübung der Rechte. Selbstverteidigung. Selbsthilfe. (§§ 226-231).
  • Siebenter Abschnitt. Sicherheitsleistung (§§ 232-240).
  • Zweites Buch. Das Recht der Schuldverhältnisse.
  • Drittes Buch. Sachenrecht. (§§ 854-1296).
  • Viertes Buch. I. Familienrecht (§§ 1297-1921).
  • Fünftes Buch. Erbrecht.
  • II. Teil. Handelsrecht. Handelsgesetzbuch.
  • Erstes Buch. Handelsstand.
  • Zweites Buch. Von den Handelsgesellschaften.
  • Drittes Buch. Handelsgeschäfte.
  • Viertes Buch. Seehandel.
  • III. Teil. Gewerberecht. R. Gewerbe-Ordnung.
  • I. Titel. Allgemeine Bestimmungen.
  • II. Titel. Stehender Gewerbebetrieb.
  • III. Titel. Gewerbebetrieb im Umherziehen (§§ 55-63).
  • IV. Titel. Marktberkehr.
  • V. Titel. Taxen.
  • VI. Titel. Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern, Innungsverbände.
  • VII. Titel. Gewerbliche Arbeiter.
  • VIII. Titel. Gewerbeliche Hilfskassen (§ 140).
  • IX. Titel. Ortsstatuten.
  • X. Titel. Strafbestimmungen: § 143-153
  • IV. Teil. Staats- und Verwaltungsrecht.
  • I. Verfassung.
  • II. Allgemeine Verwaltung.
  • III. Selbstverwaltung.
  • IV. Beamte.
  • V. Staatssteuern.
  • VI. Militärwesen.
  • VII. Gerichtswesen.
  • VIII. Polizei.
  • IX. Gesundheitswesen.
  • X. Armenwesen.
  • XI. Verkehrswesen.
  • XII. Presse.
  • XIII. Unterrichtswesen.
  • XIV. Kirchenrecht.
  • V. Teil. Strafrecht.
  • Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich 15.5.71
  • Sachregister.

Full text

BGB. Sachen. Rechtsgeschäfte. 9 
vorübergehenden Zweck (Ausstellungskiosk; Gaskrone) oder durch den durch be- 
sonderes Recht dazu dinglich Berechtigten handelt (§ 95), der z. B. einen Pfeiler auf 
fremden Boden stellen darf; in diesem Falle werden die verbundenen Sachen über- 
haupt nicht zu Bestandteilen des Grundstücks oder des Gebäudes, sie werden vielmehr 
auch nach ihrer Verbindung als selbständige Sachen angesehen. 
4. Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache 
zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache dauernd zu dienen be- 
stimmt sind und zu ihr in einem entsprechenden räumlichen Verhältnisse stehen, 
z. B. die Maschinen einer Fabrik, das Inventar eines Landguts (s. §§ 97, 98). Das 
Recht auf die Hauptsache umfaßt im Zweifel auch das Zubehör (z. B. §§ 314, 498; 
die Hypothek § 1120; Zwangsvollstreckung 3PO. 8§ 865). 
5. Früchte (natürliche) einer Sache find ihre Erzeugnisse und sonstige Aus- 
beute aus ihr; eines Rechts sind dessen bestimmungsgemäße Erträge (z. B. Darlehns- 
zins); ferner auch (sog. juristische Früchte) die Erträge, die eine Sache oder ein Recht ver- 
mmöge eines Rechtsverhältnisses gewährt (z. B. Mietzins). Nutzungen einer Sache 
umfassen außer den (natürlichen und juristischen) Früchten der Sache auch die sog. 
Gebrauchsvorteile (§ 100), z. B. bei Vieh ist Frucht: das Junge, der Dünger usw., 
Gebrauchsvorteile: Benutzung als Zug-, Reittier usy. — Für die Fruchtverteilung 
ist bei natürlichen Früchten einer Sache und eines Rechts der Zeitpunkt der 
Trennung, bei regelmäßig wiederkehrenden juristischen Früchten die Zeit- 
dauer der Berechtigung zum Genuß, bei den anderen die Fälligkeit entscheidend 
(6 101), wobei die ordnungsmäßigen, den Wert der Früchte nicht übersteigenden Ge- 
winnungskosten ersetzt werden müssen (§ 102). 
Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte Gs 104—185). 
Rechtsgeschäft ist eine Privat-Willenserklärung, ge- 
richtet auf Hervorbringung eines rechtlichen Erfolges, 
welcher nach der Rechtsordnung deswegen eintritt, weil er 
gewollt ist. 
I. Titel. Geschäftsfähigkeit (§8§ 104-—115) 
d. h. die Fähigkeit zur rechtswirksamen Vornahme von Rechtsgeschäften, 
fehlt ganz und dauernd den Kindern unter 7 Jahren und den wegen 
Geisteskrankheit Entmündigten sowie den Personen, die sich in einem die 
freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung 
der Geistestätigkeit befinden; vorübergehend, wenn zur Zeit der Willens- 
erklärung Bewußtlosigkeit oder momentane geistige Störung vorhanden 
war (§§ 104, 105. Der Begriff der „Handlungsfähigkeit“ umfaßt 
außer der Geschäftsfähigkeit auch die Verantwortlichkeit für unerlaubte 
Handlungen und für Verletzung obligatorischer Verpflichtungen. Die Vor- 
schriften über diese Verantwortlichkeit sind in den §§ 827, 828, 276 
Abs. 1 Satz 3 enthalten). Die Willenserklärungen Geschäftsunfähiger 
sind nichtig; Geschäftsunfähige können z. B. Schenkungen nicht annehmen. 
Beschränkt geschäftsfähig sind die Minderjährigen im Alter von 
7—.1 Jahren und die ihnen gleichgestellten, wegen Geistesschwäche, Ver- 
schwendung oder Trunksucht Entmündigten (§§ 106, 114) sowie die nach 
§ 1906 vorläufig unter Vormundschaft gestellten (Frw. G. 32), nicht 
aber diejenigen, für die nach § 1910 oder 1911 eine Pflegschaft angeordnet 
ist. Sie können Willenserklärungen abgeben, durch die sie lediglich einen
	        

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