Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
zelle_handbuch_oe_b_recht_1911
Title:
Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.
Author:
Zelle, Robert
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Privatrecht
Handelsrecht
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Strafrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Sechste Auflage, neu bearbeitet und herausgegeben
Scope:
633 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Teil. Bürgerliches Recht. Bürgerliches Gesetzbuch.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte (§§ 104-185).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Titel. Willenserklärung (§§ 116-144).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.
  • Title page
  • Zitat von Thomas Carlyle (1795 - 1881), schottischer Philosoph, Historiker, Essayist, Geschichtsschreiber und sozialpolitischer Schriftsteller. Friedrich II., der Große (1712 - 1786), preußischer König, »Der alte Fritz« betreffend.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Berichtigungen und Zusätze.
  • Introduction
  • I. Teil. Bürgerliches Recht. Bürgerliches Gesetzbuch.
  • Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
  • Erster Abschnitt. Personen (§§ 1-89).
  • Zweiter Abschnitt. Sachen. (§§ 90-103).
  • Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte (§§ 104-185).
  • I. Titel. Geschäftsfähigkeit (§§ 104-115).
  • II. Titel. Willenserklärung (§§ 116-144).
  • III. Titel. Vertrag (§§ 145-157).
  • IV. Titel. Bedingung. Zeitbestimmung (§§ 1-20).
  • V. Titel. Vertretung. Vollmacht (§§ 164-181).
  • VI. Titel. Einwilligung. Genehmigung (§§ 182-185).
  • Vierter Abschnitt. Fristen. Termine (§§ 186-193).
  • Fünfter Abschnitt. Verjährung (§§ 194-225).
  • Sechster Abschnitt. Ausübung der Rechte. Selbstverteidigung. Selbsthilfe. (§§ 226-231).
  • Siebenter Abschnitt. Sicherheitsleistung (§§ 232-240).
  • Zweites Buch. Das Recht der Schuldverhältnisse.
  • Drittes Buch. Sachenrecht. (§§ 854-1296).
  • Viertes Buch. I. Familienrecht (§§ 1297-1921).
  • Fünftes Buch. Erbrecht.
  • II. Teil. Handelsrecht. Handelsgesetzbuch.
  • Erstes Buch. Handelsstand.
  • Zweites Buch. Von den Handelsgesellschaften.
  • Drittes Buch. Handelsgeschäfte.
  • Viertes Buch. Seehandel.
  • III. Teil. Gewerberecht. R. Gewerbe-Ordnung.
  • I. Titel. Allgemeine Bestimmungen.
  • II. Titel. Stehender Gewerbebetrieb.
  • III. Titel. Gewerbebetrieb im Umherziehen (§§ 55-63).
  • IV. Titel. Marktberkehr.
  • V. Titel. Taxen.
  • VI. Titel. Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern, Innungsverbände.
  • VII. Titel. Gewerbliche Arbeiter.
  • VIII. Titel. Gewerbeliche Hilfskassen (§ 140).
  • IX. Titel. Ortsstatuten.
  • X. Titel. Strafbestimmungen: § 143-153
  • IV. Teil. Staats- und Verwaltungsrecht.
  • I. Verfassung.
  • II. Allgemeine Verwaltung.
  • III. Selbstverwaltung.
  • IV. Beamte.
  • V. Staatssteuern.
  • VI. Militärwesen.
  • VII. Gerichtswesen.
  • VIII. Polizei.
  • IX. Gesundheitswesen.
  • X. Armenwesen.
  • XI. Verkehrswesen.
  • XII. Presse.
  • XIII. Unterrichtswesen.
  • XIV. Kirchenrecht.
  • V. Teil. Strafrecht.
  • Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich 15.5.71
  • Sachregister.

Full text

BGB. Willenserklärung. Vertrag. 13 
erklärung tritt unter Anwesenden (wozu auch die mittels Fernsprecher 
Redenden gehören, s. § 147) sofort ein; unter Abwesenden und gegenüber 
einer Behörde mit dem Zeitpunkt des Zugehens der Erklärung. Zu- 
gehen bedeutet die Ankunft der Erklärung in der Weise, daß der Em- 
pfänger tatsächlich und rechtlich in der Lage ist, davon Kenntnis zu nehmen 
(RGer. 50, 191), z. B. Einlegen in den Hausbriefkasten, das Postschließfach. 
Arglistiges Verhindern des rechtzeitigen Zugehens geht zu Lasten des 
Empfängers (RG. 58, 406). Rechtzeitiger, d. h. vor oder gleichzeitig 
mit der Erklärung zugehender Widerruf hebt die Wirksamkeit auf. Die 
Erben sind an die einmal abgegebene Erklärung gebunden, ebenso der 
Vertreter des inzwischen geschäftsunfähig Gewordenen (§ 130). Die einem 
Geschäftsunfähigen gegenüber geäußerte Willenserklärung wird erst mit dem 
Zugehen an den Vertreter wirksam. Dasselbe gilt vom beschränkt Geschäfts- 
fähigen, falls es sich nicht lediglich um seine Bereicherung handelt oder 
der Vertreter nicht schon vorher seine Einwilligung erklärt hat (§ 131) — 
Das Zugehenlassen kann auch durch Zustellung seitens des Gerichtsvollziehers 
oder öffentliche Zustellung erfolgen (§ 132). 
9. Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche 
Sinn zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdruckes 
zu haften (§ 133; s. HGB. F 346). 
10. Der Inhalt des Rechtsgeschäfts muß ein erlaubter sein; 
er darf weder gegen ein gesetzliches Verbot, z. B. ein gegen den Dritten 
wirksames Veräußerungsverbot (§ 135—138) noch gegen die guten 
Sitten verstoßen, z. B. Wucher (§ 138 Abs. 2); andernfalls ist das Ge- 
schäft nichtig. 
11. Die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts bewirkt ent- 
weder dessen Nichtigkeit oder Anfechtung. Die Nichtigkeit ist eine voll- 
ständige unheilbare; eine Bestätigung des Geschäfts kann es nur nach- 
träglich durch erneute Vornahme wirksam machen; nur bei nichtigen Ver- 
trägen, die von neuem getätigt werden, sollen die Leistungen rück- 
wirkend berechnet werden (§ 141). Teilweise Nichtigkeit macht im Zweifel. 
das ganze Geschäft nichtig, und das im nichtigen Geschäft etwa steckende 
gültige Rechtsgeschäft gilt nur, wenn die Parteien es bei Kenntnis der 
Nichtigkeit gewollt hätten (§§ 139, 140). Während die Nichtigkeit 
ohne weiteres eintritt und von Amts wegen berücksichtigt werden muß 
(ausgen. Ehenichtigkeit § 1329), bedarf es bei der Anfechtbarkeit 
der Erklärung eines Beteiligten (§ 143), die dann ebenfalls Nichtigkeit 
des Geschäfts von Anfang an herbeiführt (§ 142). Eine — an die Form 
des Rechtsgeschäfts nicht gebundene — Bestätigung durch den Anfechtungs- 
berechtigten schließt die Anfechtung aus (§ 144). Über die Anfechtung 
von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens 
s. RG. 21. 7. 79 Rol. 277 in der durch E. zur abgeänderten 
KonkO. 17. 5. 98 Art. VII festgesetzten Fassung. 
III. Titel. Vertrag (§§ 145—157). 
Willenseinigung von mindestens zwei Personen, gerichtet auf den- 
selben Rechtserfolg, kommt zustande durch den Antrag der einen Partei 
und die Annahmeerklärung der anderen Partei.,. Der Antrag ist
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment