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Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

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Monograph

Persistent identifier:
zelle_handbuch_oe_b_recht_1911
Title:
Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.
Author:
Zelle, Robert
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Privatrecht
Handelsrecht
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Strafrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Sechste Auflage, neu bearbeitet und herausgegeben
Scope:
633 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Teil. Staats- und Verwaltungsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Beamte.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Begriff und Stellung
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.
  • Title page
  • Zitat von Thomas Carlyle (1795 - 1881), schottischer Philosoph, Historiker, Essayist, Geschichtsschreiber und sozialpolitischer Schriftsteller. Friedrich II., der Große (1712 - 1786), preußischer König, »Der alte Fritz« betreffend.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Berichtigungen und Zusätze.
  • Introduction
  • I. Teil. Bürgerliches Recht. Bürgerliches Gesetzbuch.
  • Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
  • Zweites Buch. Das Recht der Schuldverhältnisse.
  • Drittes Buch. Sachenrecht. (§§ 854-1296).
  • Viertes Buch. I. Familienrecht (§§ 1297-1921).
  • Fünftes Buch. Erbrecht.
  • II. Teil. Handelsrecht. Handelsgesetzbuch.
  • Erstes Buch. Handelsstand.
  • Zweites Buch. Von den Handelsgesellschaften.
  • Drittes Buch. Handelsgeschäfte.
  • Viertes Buch. Seehandel.
  • III. Teil. Gewerberecht. R. Gewerbe-Ordnung.
  • I. Titel. Allgemeine Bestimmungen.
  • II. Titel. Stehender Gewerbebetrieb.
  • III. Titel. Gewerbebetrieb im Umherziehen (§§ 55-63).
  • IV. Titel. Marktberkehr.
  • V. Titel. Taxen.
  • VI. Titel. Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern, Innungsverbände.
  • VII. Titel. Gewerbliche Arbeiter.
  • VIII. Titel. Gewerbeliche Hilfskassen (§ 140).
  • IX. Titel. Ortsstatuten.
  • X. Titel. Strafbestimmungen: § 143-153
  • IV. Teil. Staats- und Verwaltungsrecht.
  • I. Verfassung.
  • II. Allgemeine Verwaltung.
  • III. Selbstverwaltung.
  • IV. Beamte.
  • I. Begriff und Stellung
  • II. Verschiedene Arten der Beamten.
  • III. Beginn der Amtseigenschaft.
  • IV. Diensteid.
  • V. Anstellungsbedingungen.
  • VI. Besondere Rechte der Beamten.
  • VII. Dienstkleidung.
  • VIII. Besondere Pflichten der Beamten.
  • IX. Gehalt und Wohnungsgeldzuschuß.
  • X. Dienstwohnungen.
  • XI. Tagegelder und Reisekosten
  • XII. Pensionen.
  • VIII. Versorgung der Hinterbliebenen der Beamten.
  • XIV. Disziplinarverhältnisse.
  • XV. Einzelne Beamtenarten in Preußen.
  • V. Staatssteuern.
  • VI. Militärwesen.
  • VII. Gerichtswesen.
  • VIII. Polizei.
  • IX. Gesundheitswesen.
  • X. Armenwesen.
  • XI. Verkehrswesen.
  • XII. Presse.
  • XIII. Unterrichtswesen.
  • XIV. Kirchenrecht.
  • V. Teil. Strafrecht.
  • Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich 15.5.71
  • Sachregister.

Full text

348 Beamte (Allgemeines). 
Von den Beamten unterscheiden sich diejenigen Personen, die, wie 
Schöffen, Geschworene, Mitglieder von Einschätzungskommissionen kraft 
gesetzlicher Verpflichtung amtliche Verrichtungen haben. Der 8 1 ALR. 
II. 10 sagt: Militär= und Zivilbediente sind vorzüglich bestimmt, die 
Sicherheit, die gute Ordnung und den Wohlstand des Staates unterhalten 
und befördern zu helfen. Eine Begriffsbestimmung ist hierin nicht ge- 
geben; sie findet sich auch sonst nicht in den Gesetzen. (Vgl. OG. 13, 
123, RGer. 67, 117). Nach Str G. § 359 sind unter Beamten im straf- 
rechtlichen Sinne zu verstehen „alle im Dienste des Reiches oder im 
unmittelbaren oder mittelbaren Dienste eines Bundesstaates auf Lebens- 
zeit, auf Zeit oder nur vorläufig angestellten Personen, ohne Unterschied, 
ob sie einen Diensteid geleistet haben oder nicht, ingleichen Notare, nicht aber 
Advokaten und Anwälte.“ Diese Vorschrift bezieht sich aber nur auf 
das Strafrecht und hat keine allgemeine Gültigkeit. 
Um als Beamter angestellt zu werden, muß auf seiten der An- 
stellungsbehörde der Wille, die Person als Beamten anzustellen, vorhanden 
sein (OVG. 13, 135, 139). Dieser Wille braucht sich aber nicht not- 
wendig in der Ausstellung einer Urkunde zu äußern, sondern kann auch aus 
den Umständen hervorgehen, „wenn nämlich dem Angestellten öffentliche 
Verpflichtungen, die über die privatrechtliche Pflicht zur Erfüllung be- 
stimmter Dienstleistungen hinausgehen, insbesondere die Verpflichtung zur 
besonderen Treue und Gehorsam dem Staatsoberhaupt gegenüber über- 
tragen werden (OVG. 48, 59; Pr VBl. 28, 333). Wenn auch bei der 
Anstellung eines Beamten in der Regel ein Dienstvertrag nicht abge- 
schlossen wird, hindert doch der Abschluß eines solchen nicht immer die 
Beamteneigenschaft (OVG. 22. 12. 03 Kuntze-Kautz Erg.-Bd. 05/06, 131). 
Für Reichsbeamte (§ 4 RBG., RGer. 37, 226; OVG. 29. 4. 04 Kuntze-Kautz 
a. a. O.) und für Kommunalbeamte in Preußen (§ 1 KBG. AusfAnw. 
12. 10. 99 Art. 1, 2) ist die Erteilung einer Anstellungsurkunde wesent- 
liches Moment für die Begründung der Beamteneigenschaft. (Vgl. auch 
Bayr. Beamten G. 16. 8. 08 Art. 1, 3). 
Diensteid ist keine wesentliche Voraussetzung (RBG. § 45, 2; KO. 
11. 8. 32 GS. 204 u. Or. 20. 1. 68 Str A. 71, 35 RGer. 6, 105). Auch 
ist es nicht nötig, daß der Dienst eines besoldeten Beamten dessen volle 
Tätigkeit in Anspruch nimmt, daß sein Einkommen im Haushaltsetat auf- 
genommen, und daß ihm eine Pension zugesichert ist (OVG. 12, 52; 
13, 123, 128; § 38 RBG.). Auch die Besoldung ist nicht entscheidend, 
ebensowenig die berufsmäßige Führung eines Amtes (Nebenamt). O#. 
22. 12. 03, s. oben). 
Privatbeamte sind keine Beamten im öffentlich rechtlichen Sinne. 
Eine MV. 9. 4. 95 spricht aus, daß für die Frage, ob ein im Staats- 
dienst beschäftigter pensionierter Beamter nicht in ein privatrechtliches 
Verhältnis getreten, sondern die Eigenschaft eines Staatsbeamten wieder- 
erlangt hat, namentlich entscheidend sein wird, ob der Betreffende der 
Disziplinargewalt unterworfen ist oder der Invaliditäts= und Altersver- 
sicherung nicht unterliegt (Ml. 88). 
Die rechtliche Stellung des Beamten beruht nicht auf einem privat- 
rechtlichen Vertrage — einem Quasikontrakte, wie das Obertribunal 
 
	        

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