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Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

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Monograph

Persistent identifier:
zelle_handbuch_oe_b_recht_1911
Title:
Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.
Author:
Zelle, Robert
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Privatrecht
Handelsrecht
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Strafrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Sechste Auflage, neu bearbeitet und herausgegeben
Scope:
633 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Teil. Staats- und Verwaltungsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Beamte.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Verschiedene Arten der Beamten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Militär- und Zivilbeamte.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.
  • Title page
  • Zitat von Thomas Carlyle (1795 - 1881), schottischer Philosoph, Historiker, Essayist, Geschichtsschreiber und sozialpolitischer Schriftsteller. Friedrich II., der Große (1712 - 1786), preußischer König, »Der alte Fritz« betreffend.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Berichtigungen und Zusätze.
  • Introduction
  • I. Teil. Bürgerliches Recht. Bürgerliches Gesetzbuch.
  • Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
  • Zweites Buch. Das Recht der Schuldverhältnisse.
  • Drittes Buch. Sachenrecht. (§§ 854-1296).
  • Viertes Buch. I. Familienrecht (§§ 1297-1921).
  • Fünftes Buch. Erbrecht.
  • II. Teil. Handelsrecht. Handelsgesetzbuch.
  • Erstes Buch. Handelsstand.
  • Zweites Buch. Von den Handelsgesellschaften.
  • Drittes Buch. Handelsgeschäfte.
  • Viertes Buch. Seehandel.
  • III. Teil. Gewerberecht. R. Gewerbe-Ordnung.
  • I. Titel. Allgemeine Bestimmungen.
  • II. Titel. Stehender Gewerbebetrieb.
  • III. Titel. Gewerbebetrieb im Umherziehen (§§ 55-63).
  • IV. Titel. Marktberkehr.
  • V. Titel. Taxen.
  • VI. Titel. Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern, Innungsverbände.
  • VII. Titel. Gewerbliche Arbeiter.
  • VIII. Titel. Gewerbeliche Hilfskassen (§ 140).
  • IX. Titel. Ortsstatuten.
  • X. Titel. Strafbestimmungen: § 143-153
  • IV. Teil. Staats- und Verwaltungsrecht.
  • I. Verfassung.
  • II. Allgemeine Verwaltung.
  • III. Selbstverwaltung.
  • IV. Beamte.
  • I. Begriff und Stellung
  • II. Verschiedene Arten der Beamten.
  • A. Militär- und Zivilbeamte.
  • B. Reichs- und Landesbeamte.
  • C. Unmittelbare und mittelbare Staatsbeamte.
  • III. Beginn der Amtseigenschaft.
  • IV. Diensteid.
  • V. Anstellungsbedingungen.
  • VI. Besondere Rechte der Beamten.
  • VII. Dienstkleidung.
  • VIII. Besondere Pflichten der Beamten.
  • IX. Gehalt und Wohnungsgeldzuschuß.
  • X. Dienstwohnungen.
  • XI. Tagegelder und Reisekosten
  • XII. Pensionen.
  • VIII. Versorgung der Hinterbliebenen der Beamten.
  • XIV. Disziplinarverhältnisse.
  • XV. Einzelne Beamtenarten in Preußen.
  • V. Staatssteuern.
  • VI. Militärwesen.
  • VII. Gerichtswesen.
  • VIII. Polizei.
  • IX. Gesundheitswesen.
  • X. Armenwesen.
  • XI. Verkehrswesen.
  • XII. Presse.
  • XIII. Unterrichtswesen.
  • XIV. Kirchenrecht.
  • V. Teil. Strafrecht.
  • Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich 15.5.71
  • Sachregister.

Full text

Beamte (Verschiedene Arten der Beamten). 349 
52, 320, s. dazu RGer. 18, 175, angenommen hatte — sondern auf 
einem öfentlich rechtlichen Dienstverhältnis, das die Ausübung öffentlich 
rechtlicher Funktionen zum Gegenstande hat. Daß für den Beamten 
daraus vermögensrechtliche Ansprüche entstehen, ändert daran nichts s. 
Rer. 37, 243. » 
„Die Eigenschaft eines Beamten wird erworben durch die Übertragung 
eines Amtes, d. h. eines durch das öffentliche Recht begrenzten Kreises 
von Geschäften, in dem Organismus des Reiches, des Staates, der öffent- 
lichen Gemeinden, Verbände oder Korporationen seitens der zuständigen 
Person oder der zuständigen Behörde und durch den Abschluß eines 
Dienstvertrages, welcher bezüglich des Amtes ein Gewaltverhältnis be- 
gründet, vermöge dessen der Gewalthaber zum Schutze und zur Gewährung 
des zugesicherten Diensteinkommens verpflichtet ist, der Angestellte aber in 
eine besondere Gehorsams-, Treue= und Dienstpflicht gegenüber dem Ge- 
walthaber tritt.“ Vgl. auch RGer. 53, 427. 
Die über den Begründungsakt des Beamtenverhältnisses bei städti- 
schen Beamten zwischen OVG. und Ner. hervorgetretene Meinungs- 
verschiedenheit ist durch KBG. aus der Welt geschafft (s. S. 290, 352.) 
II. Verschiedene Arten der Beamten. 
Man unterscheidet 
A. Militär= und Zivil-Beamte. Von den letzteren ist im folgen- 
den vornehmlich zu handeln. Zu den ersteren, im engeren Sinne, gehören 
die Intendantur-Beamten, Militär-Geistlichen, Militärjustizbeamten usw. 
Staatsbeamte sind aber auch, außer diesen „Militärbeamten“, alle Personen, 
welche dem berufsmäßigen Militärdienste angehören (Offiziere und 
Unteroffiziere, Militärärzte), nicht aber diejenigen anderen Militärpersonen, 
welche ihre Militärpflicht erfüllen. Militärbeamte sind Reichs- 
beamte, denn die Heeresverwaltung ist Reichsverwaltung, Offiziere 
sind dagegen mit Ausnahme der vom Kaiser ernannten: Landesstaats- 
diener, denn das deutsche Heer ist ein Kontingentsheer. 
Militärbeamte sind nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung in der 
Anlage zum MStG#B.: „Alle im Heere und in der Marine, sowie bei 
den Schutztruppen für das Bedürfnis des Heeres oder der Marine oder 
der Schutztruppen dauernd oder auf Zeit Angestellten nicht zum Soldatenstande 
gehörenden und unter dem Kriegsminister oder dem Staatssekretär des 
Reichsmarineamts stehenden Beamten, welche einen Militärrang haben. 
Militärbeamte, die im Offizierrange stehen, sind obere, alle anderen untere 
Militärbeamte.“ Die Militärbeamten gehören zu den Militärpersonen, 
nicht aber zu den Personen des Soldatenstandes. — Zivilbeamte der 
Militärverwaltung sind keine Militärbeamten und haben keinen Militär- 
rang; sie unterstehen ausschließlich dem RB., während für die Militär- 
beamten in disziplinarrechtlicher Beziehung Sondervorschriften bestehen. 
Für Schutztruppenbeamte s. Kolonialbeamten G. 8. 6. 10 RGl. 881, 
40 
  
Besondere Vorschrifte für alle Militärpersonen: Schutz gegen 
Tätlichkeit und Beleidigung wie für die Beamten (StrGB. 8§ 113, 4 
Bei Zivilprozessen Gerichtsstand im Garnisonort, RMilG. 2. 5. 74, mit 
Ergänz G. 6. 5. 80 in neuer Fassung publiziert, § 39, 8PO. § 14 f.).
	        

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