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Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

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Monograph

Persistent identifier:
zelle_handbuch_oe_b_recht_1911
Title:
Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.
Author:
Zelle, Robert
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Privatrecht
Handelsrecht
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Strafrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Sechste Auflage, neu bearbeitet und herausgegeben
Scope:
633 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Teil. Staats- und Verwaltungsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Beamte.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Verschiedene Arten der Beamten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Militär- und Zivilbeamte.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.
  • Title page
  • Zitat von Thomas Carlyle (1795 - 1881), schottischer Philosoph, Historiker, Essayist, Geschichtsschreiber und sozialpolitischer Schriftsteller. Friedrich II., der Große (1712 - 1786), preußischer König, »Der alte Fritz« betreffend.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Berichtigungen und Zusätze.
  • Introduction
  • I. Teil. Bürgerliches Recht. Bürgerliches Gesetzbuch.
  • Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
  • Zweites Buch. Das Recht der Schuldverhältnisse.
  • Drittes Buch. Sachenrecht. (§§ 854-1296).
  • Viertes Buch. I. Familienrecht (§§ 1297-1921).
  • Fünftes Buch. Erbrecht.
  • II. Teil. Handelsrecht. Handelsgesetzbuch.
  • Erstes Buch. Handelsstand.
  • Zweites Buch. Von den Handelsgesellschaften.
  • Drittes Buch. Handelsgeschäfte.
  • Viertes Buch. Seehandel.
  • III. Teil. Gewerberecht. R. Gewerbe-Ordnung.
  • I. Titel. Allgemeine Bestimmungen.
  • II. Titel. Stehender Gewerbebetrieb.
  • III. Titel. Gewerbebetrieb im Umherziehen (§§ 55-63).
  • IV. Titel. Marktberkehr.
  • V. Titel. Taxen.
  • VI. Titel. Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern, Innungsverbände.
  • VII. Titel. Gewerbliche Arbeiter.
  • VIII. Titel. Gewerbeliche Hilfskassen (§ 140).
  • IX. Titel. Ortsstatuten.
  • X. Titel. Strafbestimmungen: § 143-153
  • IV. Teil. Staats- und Verwaltungsrecht.
  • I. Verfassung.
  • II. Allgemeine Verwaltung.
  • III. Selbstverwaltung.
  • IV. Beamte.
  • I. Begriff und Stellung
  • II. Verschiedene Arten der Beamten.
  • A. Militär- und Zivilbeamte.
  • B. Reichs- und Landesbeamte.
  • C. Unmittelbare und mittelbare Staatsbeamte.
  • III. Beginn der Amtseigenschaft.
  • IV. Diensteid.
  • V. Anstellungsbedingungen.
  • VI. Besondere Rechte der Beamten.
  • VII. Dienstkleidung.
  • VIII. Besondere Pflichten der Beamten.
  • IX. Gehalt und Wohnungsgeldzuschuß.
  • X. Dienstwohnungen.
  • XI. Tagegelder und Reisekosten
  • XII. Pensionen.
  • VIII. Versorgung der Hinterbliebenen der Beamten.
  • XIV. Disziplinarverhältnisse.
  • XV. Einzelne Beamtenarten in Preußen.
  • V. Staatssteuern.
  • VI. Militärwesen.
  • VII. Gerichtswesen.
  • VIII. Polizei.
  • IX. Gesundheitswesen.
  • X. Armenwesen.
  • XI. Verkehrswesen.
  • XII. Presse.
  • XIII. Unterrichtswesen.
  • XIV. Kirchenrecht.
  • V. Teil. Strafrecht.
  • Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich 15.5.71
  • Sachregister.

Full text

350 Beamte (Militärbeamte, Reichs= und Landesbeamte). 
Zwangsvollstreckungen sind der Militärbehörde anzuzeigen und in Militär- 
Dienstgebäuden nur von dieser vorzunehmen (8PO. 8§ 752, 790). Wegen 
Beschränkung im Gegenstande bei der Zwangsvollstreckung gegen Offiziere 
und Militärbeamte s. unten VI; wegen der Pensionen und Hinterbliebenen- 
Versorgung XII und XIII wegen der Privilegien der Militärpersonen in 
bezug auf Besteuerung, Errichtung von Testamenten usw. s. Register 
unter „Militärpersonen.“ Zur Verheiratung und zum Gewerbebetrieb ist 
für Militärpersonen die Genehmigung ihrer Vorgesetzten erforderlich 
(RMil . 8§ 40, 43); für Geistliche die des Feldpropstes (Erl. 11. 2. 93, 
Kirchl. G. u. VBl. 5). Teilnahme an politischen Vereinen und Versamm- 
lungen ist ihnen untersagt; das Wahlrecht in betreff der Reichs= und der 
einzelnen Landesvertretungen ruht für sie (mit Ausnahme der Militärbeamten) 
(RMilG., § 49). — In Strafsachen besteht für die Militärpersonen 
eine eigene Gerichtsbarkeit (RMil G. § 39), s. Absch. VI. — Für die 
richterlichen Militärbeamten ist ein besonderes Disziplinargesetz 1. 12. 98 
RGBl. 1297 ergangen. Der Erlaß 6. 1. 97 (Reichsanz. Nr. 4) 
betr. Ehrengerichte der Offiziere schreibt vor, daß der Ehrenrat grund- 
sätzlich bei dem Austrag von Ehrenhändeln mitwirken soll; er hat, wenn 
alle Beteiligten Offiziere sind, ausschließlich das Weitere zu veranlassen; 
Anzeigepflicht für die betr. Offiziere; Verpflichtung alle weiteren eigenen 
Schritte zu unterlassen. Der Ehrenrat kann 1. Ausgleichsvorschläge 
machen, 2. ein ehrengerichtliches Verfahren für nötig erklären oder 3. fest- 
stellen, daß eine Ehrverletzung nicht vorliegt. Gegen 1 und 3 Berufung 
an höchste Stelle möglich. Auch bei Beteiligung von Nichtoffizieren An- 
zeigepflicht für den betr. Offizier an den Ehrenrat, der auch hier vermitteln 
soll. (Allerh. Erlaß vom 1. 1. 97 zur Verordnung über Ehrengerichte 
2. 5. 74). Allerh. O. betreffend Erledigung von Ehrenhändeln zwischen 
Offizieren verschiedener deutscher Kontingente 18. 11. 07 Armee VBl. 452 
26. 1. 09 das. 35. 
B. Reichs= und Landesbeamte. Das Reich als Bundesstaat 
ist ein mit Rechtspersönlichkeit ausgestattetes Rechtsgebilde und steht als 
solches neben den Bundesstaaten, aus denen es sich zusammensetzt. Zur 
Verwaltung der ihm übertragenen Angelegenheiten hat es demnach auch 
seine eigenen Beamten (S. 239 f.). Es kann sich aber auch zur Er- 
ledigung seiner Aufgaben der Landesbeamten bedienen, entweder so, daß die 
Verwaltung völlig den einzelnen Bundesstaaten überlassen ist (Zoll= und 
Steuerverwaltung) und das Reich lediglich die ihm zukommenden Einnahmen 
erhält, oder daß zwar die Verwaltungsbehörden Reichsbehörden sind, im 
gewissen Umfange aber die Organe dieser Behörden von den Landes- 
regierungen ernannt werden. Ist die Verwaltung überhaupt keine Reichs- 
verwaltung, sondern besorgt sie nur Geschäfte des Reiches, während sie 
ausschließlich von der Landeszentralbehörde ressortiert wie die Zollver- 
waltung, die Reichsschuldenverwaltung (Hauptverwaltung der preußischen 
Staatsschulden), so sind die Beamten nur Landesbeamte. Reichsbeamte 
sind dagegen alle vom Kaiser angestellten Beamten und diejenigen (Landes-) 
Beamten, die nach der Vorschrift des RV. den Anordnungen des Kaisers 
Folge zu leisten verpflichtet sind. Die letzteren nennt man mittelbare 
Reichsbeamte. Zu dieser Klasse gehören die nicht vom Kaiser ernannten 
 
	        

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