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Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

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Monograph

Persistent identifier:
zelle_handbuch_oe_b_recht_1911
Title:
Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.
Author:
Zelle, Robert
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Privatrecht
Handelsrecht
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Strafrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Sechste Auflage, neu bearbeitet und herausgegeben
Scope:
633 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Teil. Staats- und Verwaltungsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Beamte.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VIII. Besondere Pflichten der Beamten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Reichsgesetz 22.5.10 (RGBl. 798) über die Haftung des Reiches und Preußisches Gesetz 1.8.09 über die Haftung Preußens für Handlungen der Beamten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.
  • Title page
  • Zitat von Thomas Carlyle (1795 - 1881), schottischer Philosoph, Historiker, Essayist, Geschichtsschreiber und sozialpolitischer Schriftsteller. Friedrich II., der Große (1712 - 1786), preußischer König, »Der alte Fritz« betreffend.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Berichtigungen und Zusätze.
  • Introduction
  • I. Teil. Bürgerliches Recht. Bürgerliches Gesetzbuch.
  • Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
  • Zweites Buch. Das Recht der Schuldverhältnisse.
  • Drittes Buch. Sachenrecht. (§§ 854-1296).
  • Viertes Buch. I. Familienrecht (§§ 1297-1921).
  • Fünftes Buch. Erbrecht.
  • II. Teil. Handelsrecht. Handelsgesetzbuch.
  • Erstes Buch. Handelsstand.
  • Zweites Buch. Von den Handelsgesellschaften.
  • Drittes Buch. Handelsgeschäfte.
  • Viertes Buch. Seehandel.
  • III. Teil. Gewerberecht. R. Gewerbe-Ordnung.
  • I. Titel. Allgemeine Bestimmungen.
  • II. Titel. Stehender Gewerbebetrieb.
  • III. Titel. Gewerbebetrieb im Umherziehen (§§ 55-63).
  • IV. Titel. Marktberkehr.
  • V. Titel. Taxen.
  • VI. Titel. Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern, Innungsverbände.
  • VII. Titel. Gewerbliche Arbeiter.
  • VIII. Titel. Gewerbeliche Hilfskassen (§ 140).
  • IX. Titel. Ortsstatuten.
  • X. Titel. Strafbestimmungen: § 143-153
  • IV. Teil. Staats- und Verwaltungsrecht.
  • I. Verfassung.
  • II. Allgemeine Verwaltung.
  • III. Selbstverwaltung.
  • IV. Beamte.
  • I. Begriff und Stellung
  • II. Verschiedene Arten der Beamten.
  • III. Beginn der Amtseigenschaft.
  • IV. Diensteid.
  • V. Anstellungsbedingungen.
  • VI. Besondere Rechte der Beamten.
  • VII. Dienstkleidung.
  • VIII. Besondere Pflichten der Beamten.
  • Reichsgesetz 22.5.10 (RGBl. 798) über die Haftung des Reiches und Preußisches Gesetz 1.8.09 über die Haftung Preußens für Handlungen der Beamten.
  • IX. Gehalt und Wohnungsgeldzuschuß.
  • X. Dienstwohnungen.
  • XI. Tagegelder und Reisekosten
  • XII. Pensionen.
  • VIII. Versorgung der Hinterbliebenen der Beamten.
  • XIV. Disziplinarverhältnisse.
  • XV. Einzelne Beamtenarten in Preußen.
  • V. Staatssteuern.
  • VI. Militärwesen.
  • VII. Gerichtswesen.
  • VIII. Polizei.
  • IX. Gesundheitswesen.
  • X. Armenwesen.
  • XI. Verkehrswesen.
  • XII. Presse.
  • XIII. Unterrichtswesen.
  • XIV. Kirchenrecht.
  • V. Teil. Strafrecht.
  • Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich 15.5.71
  • Sachregister.

Full text

Pflichten der Beamten. 355 
Amts s. 8 353a StGB. Über Post- und Telegraphenbeamte 88 354 
bis 355 StGB. Zur Vernehmung als Zeuge und Sachverständiger bedarf 
der Beamte bei derartigen Angelegenheiten der Genehmigung seiner vor- 
gesetzten Dienstbehörde (ZPO. 5§5 376, 408, StrPO. § 53, 76). — 
Jeder Beamte haftet für die Gesetzmäßigkeit seiner Amtshandlungen (so 
ausdrücklich für Reichsbeamte § 13 RBG.). § 839 BGB. bestimmt über 
die zivilrechtliche Haftung der Beamten, daß die Beamten für die vor- 
sätzliche oder fahrlässige Verletzung der Amtspflicht haften, für letztere nur, 
wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz verlangen kann. Ein 
Richter in der Beurteilung einer Rechtssache haftet aber nur, wenn seine 
Pflichtverletzung mit öffentlicher Strafe bedroht ist. Durch RE 22. 5. 1910 
RGl. 798 ist die Haftung des Reiches für die in Ausübung der 
öffentlichen Gewalt begangenen Handlungen der Reichsbeamten (im Sinne des 
§ 1 NB.) und der Personen des Soldatenstandes (außer den bayrischen), 
für die Schutzgebietsbeamten und die Angehörigen der Schutztruppen: der 
Schutzgebiete geregelt. Ebenso ist auf Grund des Art. 77 EGBGB. für 
Preußen das G. vom 1. 8. 09 ergangen. Nach den erwähnten Gesetzen 
haftet das Reich, der Staat (die Kommunalverbände, Gutsbezirke, Amts- 
bezirke, Zweckverbände) dem Verletzten an Stelle des Beamten im Umfange 
des § 839 BGB. Diese Haftung tritt auch ein, wenn der Beamte dem 
Verletzten dadurch einen Schaden zugefügt hat, daß er im Zustande der 
Bewußtlosigkeit oder Geisteskrankheit gehandelt hat, und zwar in dem 
Umfange, als die Billigkeit eine Schadloshaltung erfordert. Ausgeschlossen 
ist die Verantwortung des Reichs usw. bei Beamten, die ausschließlich auf 
den Bezug von Gebühren angewiesen sind, des preußischen Staates auch 
bei solchen Amtshandlungen anderer Beamter, für welche die Beamten 
eine besondere Vergütung durch Gebühren zu beziehen haben, des Reiches usw. 
auch für Beamte des auswärtigen Dienstes, wenn nach einer amtlichen 
Erklärung des Reichskanzlers das Verhalten des Beamten politischen oder 
internationalen Rücksichten entsprochen hat. Reichsrechtlich ist ferner die 
Haftung des Staates für Verschulden der Grundbuchbeamten geregelt 
(§ 12 GrdbO.) hierzu Pr Ausf G. 26. 9. 99, GS. 307 § 8. Der Staat 
kann gegen den schuldigen Beamten Regreß nehmen, insoweit der Beamte 
nach § 839 B#B. verantwortlich ist (gegen Grundbuchbeamte in Preußen 
nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit). Handelt es sich nicht um 
öffentliche Obliegenheiten der Beamten, sondern um ein Vertreten des 
Staates in Privatrechtsangelegenheiten, so haftet der Staat im Umfange 
des allgemeinen bürgerlichen Rechts (§ 31 BGB., §§ 872, 831 BGB.), 
wegen der Konfliktserhebung in Preußen s. oben S. 354). Nach preußischem 
Recht haftet auch nach ausdrücklicher Bestimmung der §§ 89—91 A#. 
II 10, EGBG. Art. 78 (s. auch BGB. § 831) der Vorgesetzte für 
Vernachlässigung der vorschriftsmäßigen Aufmerksamkeit und Kontrolle bei 
Amtsvergehen seiner Untergebenen, jedoch nur in zweiter Reihe, wenn kein 
anderes gesetzliches Mittel zum Ersatz des angerichteten Schadens vorhanden 
ist. — Die Mitglieder eines Beamtenkollegiums haften als Gesamtschuldner 
(§5 840 BGB.). 
Beamte können Urlaub nur seitens der ihnen vorgesetzten Behörde 
erhalten (für Reichsbeamte § 1 V. 2. 11. 74 RBG. § 14, KolBG. § 4; 
23 *
	        

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