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Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

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Monograph

Persistent identifier:
zelle_handbuch_oe_b_recht_1911
Title:
Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.
Author:
Zelle, Robert
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Privatrecht
Handelsrecht
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Strafrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Sechste Auflage, neu bearbeitet und herausgegeben
Scope:
633 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Teil. Staats- und Verwaltungsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Beamte.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XII. Pensionen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Reichsbeamte.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.
  • Title page
  • Zitat von Thomas Carlyle (1795 - 1881), schottischer Philosoph, Historiker, Essayist, Geschichtsschreiber und sozialpolitischer Schriftsteller. Friedrich II., der Große (1712 - 1786), preußischer König, »Der alte Fritz« betreffend.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Berichtigungen und Zusätze.
  • Introduction
  • I. Teil. Bürgerliches Recht. Bürgerliches Gesetzbuch.
  • Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
  • Zweites Buch. Das Recht der Schuldverhältnisse.
  • Drittes Buch. Sachenrecht. (§§ 854-1296).
  • Viertes Buch. I. Familienrecht (§§ 1297-1921).
  • Fünftes Buch. Erbrecht.
  • II. Teil. Handelsrecht. Handelsgesetzbuch.
  • Erstes Buch. Handelsstand.
  • Zweites Buch. Von den Handelsgesellschaften.
  • Drittes Buch. Handelsgeschäfte.
  • Viertes Buch. Seehandel.
  • III. Teil. Gewerberecht. R. Gewerbe-Ordnung.
  • I. Titel. Allgemeine Bestimmungen.
  • II. Titel. Stehender Gewerbebetrieb.
  • III. Titel. Gewerbebetrieb im Umherziehen (§§ 55-63).
  • IV. Titel. Marktberkehr.
  • V. Titel. Taxen.
  • VI. Titel. Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern, Innungsverbände.
  • VII. Titel. Gewerbliche Arbeiter.
  • VIII. Titel. Gewerbeliche Hilfskassen (§ 140).
  • IX. Titel. Ortsstatuten.
  • X. Titel. Strafbestimmungen: § 143-153
  • IV. Teil. Staats- und Verwaltungsrecht.
  • I. Verfassung.
  • II. Allgemeine Verwaltung.
  • III. Selbstverwaltung.
  • IV. Beamte.
  • I. Begriff und Stellung
  • II. Verschiedene Arten der Beamten.
  • III. Beginn der Amtseigenschaft.
  • IV. Diensteid.
  • V. Anstellungsbedingungen.
  • VI. Besondere Rechte der Beamten.
  • VII. Dienstkleidung.
  • VIII. Besondere Pflichten der Beamten.
  • IX. Gehalt und Wohnungsgeldzuschuß.
  • X. Dienstwohnungen.
  • XI. Tagegelder und Reisekosten
  • XII. Pensionen.
  • A. Reichsbeamte.
  • B. Preußische Zivilbeamte.
  • C. Militärpersonen.
  • VIII. Versorgung der Hinterbliebenen der Beamten.
  • XIV. Disziplinarverhältnisse.
  • XV. Einzelne Beamtenarten in Preußen.
  • V. Staatssteuern.
  • VI. Militärwesen.
  • VII. Gerichtswesen.
  • VIII. Polizei.
  • IX. Gesundheitswesen.
  • X. Armenwesen.
  • XI. Verkehrswesen.
  • XII. Presse.
  • XIII. Unterrichtswesen.
  • XIV. Kirchenrecht.
  • V. Teil. Strafrecht.
  • Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich 15.5.71
  • Sachregister.

Full text

360 Beamte (Pensionen). 
und 7 Klassen von Beamten unterscheidet. Die 7. Klasse erhält 6 Mk., 
soweit die Beamten bisher zu diesem Satz berechtigt waren. Die erste 
Klasse bilden die aktiven Staatsminister. Vgl. dazu AussBest. des 
St M. 24. 9. 10. GS 269. Für die einzelnen Ressorts sind besondere 
Vorschriften erlassen worden, z. B. Ml. 249 (Fin M. und M. d. Inn.), 
JM l. 1910, 358—363 (für Justizbeamte), EVBl. 1910, 263 (Staats- 
eisenbahnbeamte). 
XII. Pensionen. A. Reichsbeamte. Maßgebend ist §§ 24 ff. RBG. 
Voraussetzung der Pensionierung ist 1. dauernde Anstellung (bei An- 
stellung auf Widerruf oder zur Probe, wenn die so beschäftigten Personen 
keine etatmäßige Stelle bekleiden, kann, muß aber nicht eine Pension be- 
willigt werden (§ 37 RBG.); 2. dauernde Dienstunfähigkeit nach vollendetem 
10. Dienstjahr (§ 34 RBG.) vorher bei Dienstbeschädigung oder auf 
Grund besonderer Bewilligung des Bundesrats (§ 36), ohne den Nachweis 
der dauernden Unfähigkeit nach Vollendung des 65. Lebensjahres 1). Die 
Pension beträgt bei vollendeter 10 jähriger oder kürzerer Dienstzeit 2/0, 
steigt bis zum vollendeten 30. Dienstjahre um ½%0 und von da um ½/120 
bis auf 45/80. Bei der Berechnung der Pension wird der Wohnungs- 
geldzuschuß, meistens auch andere Nebenbezüge (§ 42, 2—4 RBG.) nicht 
aber Dienstaufwandsentschädigung und besondere Remunerationen an- 
gerechnet. Die Dienstzeit wird von der Vereidigung oder dem etwa 
früheren Beginn der Dienstzeit an gerechnet (§ 45 RBG). Frühere Dienst- 
zeit im Reichs= und Staatsdienst und im Probedienst als Militäranwärter 
wird angerechnet (§ 46, 2, 3 RBBG.). Wegen der Anrechnung früherer 
Dienstzeit s. im übrigen §§ 46—52 RBG. Das Recht auf Pension ruht, 
solange der Pensionär nicht im Besitze der deutschen Reichsangehörigkeit 
ist (657, 1 RBG.) und solange er im Reichs-, Staats-, Kommunaldienst, 
bei den Versicherungsanstalten, ständischen oder aus Mitteln des Reichs 
oder eines Bundesstaats unterhaltenen Instituten ein das frühere Dienst- 
einkommen übersteigendes Einkommen bezieht. Über erneute Pensionierung 
§§ 58—59 RBG. Uber 65 Jahre alte Beamte können, auch wenn sie 
ihre Pensionierung nicht nachsuchen, nach erfolgter Anhörung ohne be- 
sonderes Verfahren pensioniert werden, bei jüngeren Beamten, die wegen 
Dienstunfähigkeit pensioniert werden sollen, entscheidet in einem besonderen 
Verfahren (§8 62 ff. RBG.) die oberste Reichsbehörde, wogegen Rekurs 
an den Bundesrat zulässig ist. Hinsichtlich der Beamten, die eine kaiser- 
liche Bestallung erhalten haben, entscheidet der Kaiser im Einvernehmen 
mit dem Bundesrat. Für einen Beamten, der noch nicht 10 Jahre im 
Dienst ist, gilt das gleiche Verfahren, wenn ihm eine Pension in Höhe 
des mit 10 Jahren erdienten Betrages gewährt wird, sonst muß das 
förmliche Disziplinarverfahren stattfinden (§ 68 RBG). Uber die Pensions- 
verhältnisse der Reichsbeamten ist ergangen V. 23. 12. 75, abg. 3. 8. 05 
RGBl. 713, 4. 11. 07 RGBl. 742. Über die Pensions= und Warte- 
geldansprüche der Kolonialbeamten s. Kol B. 8. 6. 10 §58 14—31. 
B. Preußische Zivilbeamte. Das preußische Beamten- 
pensionswesen ist geregelt durch das G. 27. 3. 72 GS. 268 mit 
  
1) Der Reichskanzler und die Staatssekretäre erhalten nach zweijährigem Bekleiden des Amtes 
oder 10 jähriger Dienstzeit auch ohne Dienstunfähigkeit Pension.
	        

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