Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
zelle_handbuch_oe_b_recht_1911
Title:
Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.
Author:
Zelle, Robert
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Privatrecht
Handelsrecht
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Strafrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Sechste Auflage, neu bearbeitet und herausgegeben
Scope:
633 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Teil. Staats- und Verwaltungsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Beamte.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XII. Pensionen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Preußische Zivilbeamte.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.
  • Title page
  • Zitat von Thomas Carlyle (1795 - 1881), schottischer Philosoph, Historiker, Essayist, Geschichtsschreiber und sozialpolitischer Schriftsteller. Friedrich II., der Große (1712 - 1786), preußischer König, »Der alte Fritz« betreffend.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Berichtigungen und Zusätze.
  • Introduction
  • I. Teil. Bürgerliches Recht. Bürgerliches Gesetzbuch.
  • Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
  • Zweites Buch. Das Recht der Schuldverhältnisse.
  • Drittes Buch. Sachenrecht. (§§ 854-1296).
  • Viertes Buch. I. Familienrecht (§§ 1297-1921).
  • Fünftes Buch. Erbrecht.
  • II. Teil. Handelsrecht. Handelsgesetzbuch.
  • Erstes Buch. Handelsstand.
  • Zweites Buch. Von den Handelsgesellschaften.
  • Drittes Buch. Handelsgeschäfte.
  • Viertes Buch. Seehandel.
  • III. Teil. Gewerberecht. R. Gewerbe-Ordnung.
  • I. Titel. Allgemeine Bestimmungen.
  • II. Titel. Stehender Gewerbebetrieb.
  • III. Titel. Gewerbebetrieb im Umherziehen (§§ 55-63).
  • IV. Titel. Marktberkehr.
  • V. Titel. Taxen.
  • VI. Titel. Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern, Innungsverbände.
  • VII. Titel. Gewerbliche Arbeiter.
  • VIII. Titel. Gewerbeliche Hilfskassen (§ 140).
  • IX. Titel. Ortsstatuten.
  • X. Titel. Strafbestimmungen: § 143-153
  • IV. Teil. Staats- und Verwaltungsrecht.
  • I. Verfassung.
  • II. Allgemeine Verwaltung.
  • III. Selbstverwaltung.
  • IV. Beamte.
  • I. Begriff und Stellung
  • II. Verschiedene Arten der Beamten.
  • III. Beginn der Amtseigenschaft.
  • IV. Diensteid.
  • V. Anstellungsbedingungen.
  • VI. Besondere Rechte der Beamten.
  • VII. Dienstkleidung.
  • VIII. Besondere Pflichten der Beamten.
  • IX. Gehalt und Wohnungsgeldzuschuß.
  • X. Dienstwohnungen.
  • XI. Tagegelder und Reisekosten
  • XII. Pensionen.
  • A. Reichsbeamte.
  • B. Preußische Zivilbeamte.
  • C. Militärpersonen.
  • VIII. Versorgung der Hinterbliebenen der Beamten.
  • XIV. Disziplinarverhältnisse.
  • XV. Einzelne Beamtenarten in Preußen.
  • V. Staatssteuern.
  • VI. Militärwesen.
  • VII. Gerichtswesen.
  • VIII. Polizei.
  • IX. Gesundheitswesen.
  • X. Armenwesen.
  • XI. Verkehrswesen.
  • XII. Presse.
  • XIII. Unterrichtswesen.
  • XIV. Kirchenrecht.
  • V. Teil. Strafrecht.
  • Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich 15.5.71
  • Sachregister.

Full text

362 Beamte (Pensionen der Militärpersonen). 
Beurteilung der vermögensrechtlichen Ansprüche maßgebend. § 5 G. 24. 
5. 61 RGer. 38, 293. Erleidet ein Pensionär eine strafrechtliche Ver- 
urteilung durch die er sein Amt verloren haben würde, so ist das für das 
Pensionsrecht ohne Einfluß. RGer. 21, 185; wegen der Militärpersonen 
s. unten. 
C. Militärpersonen. Für die Militärpersonen gilt a) das Gesetz 
über die Pensionierung der Offiziere einschließlich der Sanitätsoffiziere 
des Reichsheeres der kaiserlichen Marine und der Schutztruppen 31. 5. 06 
RGBl. 565; b) das Versorgungsgesetz für die Personen der Unterklassen 
und des Reichsheeres usw. von demselben Tage Rl. 593; AussBest. 
19. 6. 06 RZBl. 662. Die Versorgung der Offiziere ist den Be- 
stimmungen für die Beamten angepaßt, zeigt aber gewisse besondere aus 
dem militärischen Dienstverhältnis herrührende Eigentümlichkeiten. Be- 
sondere derartige Bestimmungen sind z. B. die Vorschriften über die Ver- 
stümmelungszulagen (§ 11 OffPens Ges.), Kriegszulagen (§ 12), Zulagen 
aus Rücksicht auf die Gefahren des Seedienstes und Tropenzulagen 
(§§ 49, 66). Offiziere des Beurlaubtenstandes haben nur Anspruch auf 
Versorgung, wenn sie infolge einer Dienstbeschädigung dienstunfähig werden.— 
Unteroffiziere und Gemeine erhalten bei Dienstbeschädigung eine Rente, 
Kapitulanten nach 18 jähriger Dienstzeit auch ohne solche. Die Höhe der 
Rente (volle Rente 900 Mk. [Feldwebell, 720 Mk. [Sergeanten], 600 Mk. 
(Unteroffiziere), 540 Mk. [Gemeinel) wird nach Prozenten der Erwerbs- 
fähigkeit festgestellt. Kapitulanten erhalten nach 18 Jahren 50% der 
Vollrente, für jedes weitere Dienstjahr 3/100. Verstümmelungszulagen und 
Kriegszulagen: § 13, 14 Mannsch Vers G. Kapitulanten haben nach 12 Jahren 
Anspruch auf den Zioilversorgungsschein, bei kürzerer Dienstzeit nur bei 
Entlassung infolge von Dienstunbrauchbarkeit und bei Würdigkeit. — Die 
Pensionen und Renten der Militärpersonen werden monatlich im voraus be- 
zahlt § 20 OffPens G., § 32 Mannsch Vers G. Pensionen und Renten fallen 
fort: bei Wiedereintritt zum aktiven Militärdienst und bei rechtskräftiger 
Verurteilung zu Zuchthausstrafe wegen Hochverrats, Kriegsverrats oder Verrats 
militärischer Geheimnisse § 22 OffPens G., § 33 Mannsch Vers G. Nach Ein- 
leitung der Strafverfolgung wegen dieser Vergehen ruht der Bezug der 
Pension oder Rente, solange sich der Verfolgte im Auslande befindet oder der 
Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ruhen der Pension und der Versorgungs- 
gebühren findet statt, wenn der Berechtigte in einem Invalideninstitut 
versorgt wird (§ 24, 1 OffPens G., § 36, 1 Mannsch Vers G.; bei Mann- 
schaften ruht die Rente auch während des Aufenthalts in einer militärischen 
Kranken-, Heil= und Pflegeanstalt). 
Über das Zusammentreffen von Militärpenfionen und Beamtenbesoldungen be- 
stimmt § 24 Ziff. 3, OffPens G., daß das Recht auf die Pension und den Pensions- 
zuschuß ruhen soll: während einer Anstellung oder Beschäftigung im Zivil= oder 
Gendarmeriedienste, soweit das Einkommen aus diesem Dienste unter Hinzurechnung 
der Pension den Betrag des früheren pensionsfähigen Diensteinkommens oder, sofern 
es für den Pensionär günstiger ist, folgende Beträge übersteigt: 
bei einer Gesamtmilitär= und Zivildienstzeit von weniger als 21 Jahren 4000 Mk. 
„ „ solchen von wenigsts 21 „ 40 „ 
»,......... 24,, ,, 
  
  
  
 
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment