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Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
zelle_handbuch_oe_b_recht_1911
Title:
Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.
Author:
Zelle, Robert
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Privatrecht
Handelsrecht
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Strafrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Sechste Auflage, neu bearbeitet und herausgegeben
Scope:
633 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Teil. Staats- und Verwaltungsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Beamte.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VIII. Versorgung der Hinterbliebenen der Beamten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Witwen- und Waisengeld.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.
  • Title page
  • Zitat von Thomas Carlyle (1795 - 1881), schottischer Philosoph, Historiker, Essayist, Geschichtsschreiber und sozialpolitischer Schriftsteller. Friedrich II., der Große (1712 - 1786), preußischer König, »Der alte Fritz« betreffend.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Berichtigungen und Zusätze.
  • Introduction
  • I. Teil. Bürgerliches Recht. Bürgerliches Gesetzbuch.
  • Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
  • Zweites Buch. Das Recht der Schuldverhältnisse.
  • Drittes Buch. Sachenrecht. (§§ 854-1296).
  • Viertes Buch. I. Familienrecht (§§ 1297-1921).
  • Fünftes Buch. Erbrecht.
  • II. Teil. Handelsrecht. Handelsgesetzbuch.
  • Erstes Buch. Handelsstand.
  • Zweites Buch. Von den Handelsgesellschaften.
  • Drittes Buch. Handelsgeschäfte.
  • Viertes Buch. Seehandel.
  • III. Teil. Gewerberecht. R. Gewerbe-Ordnung.
  • I. Titel. Allgemeine Bestimmungen.
  • II. Titel. Stehender Gewerbebetrieb.
  • III. Titel. Gewerbebetrieb im Umherziehen (§§ 55-63).
  • IV. Titel. Marktberkehr.
  • V. Titel. Taxen.
  • VI. Titel. Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern, Innungsverbände.
  • VII. Titel. Gewerbliche Arbeiter.
  • VIII. Titel. Gewerbeliche Hilfskassen (§ 140).
  • IX. Titel. Ortsstatuten.
  • X. Titel. Strafbestimmungen: § 143-153
  • IV. Teil. Staats- und Verwaltungsrecht.
  • I. Verfassung.
  • II. Allgemeine Verwaltung.
  • III. Selbstverwaltung.
  • IV. Beamte.
  • I. Begriff und Stellung
  • II. Verschiedene Arten der Beamten.
  • III. Beginn der Amtseigenschaft.
  • IV. Diensteid.
  • V. Anstellungsbedingungen.
  • VI. Besondere Rechte der Beamten.
  • VII. Dienstkleidung.
  • VIII. Besondere Pflichten der Beamten.
  • IX. Gehalt und Wohnungsgeldzuschuß.
  • X. Dienstwohnungen.
  • XI. Tagegelder und Reisekosten
  • XII. Pensionen.
  • VIII. Versorgung der Hinterbliebenen der Beamten.
  • A. Gnadenvierteljahr.
  • B. Witwen- und Waisengeld.
  • XIV. Disziplinarverhältnisse.
  • XV. Einzelne Beamtenarten in Preußen.
  • V. Staatssteuern.
  • VI. Militärwesen.
  • VII. Gerichtswesen.
  • VIII. Polizei.
  • IX. Gesundheitswesen.
  • X. Armenwesen.
  • XI. Verkehrswesen.
  • XII. Presse.
  • XIII. Unterrichtswesen.
  • XIV. Kirchenrecht.
  • V. Teil. Strafrecht.
  • Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich 15.5.71
  • Sachregister.

Full text

Beamte (Hinterbliebenenversorgung, Disziplinarverhältnisse). 365 
Ehe. Da ebenso wie der Pensionsanspruch auch das Recht auf Witwen- 
und Waisengeld zu den Besoldungsansprüchen der Beamten gehört, so ist 
auch dieses Recht wegen einer im Amte begangenen, an sich mit dem 
Verluste des Amtes bedrohten strafbaren Handlung nicht erloschen, wenn 
nicht gegen den Beamten, bevor er pensioniert war, entweder eine, mit 
dem Verluste des Amtes verbundene Strafe durch Strafurteil ausgesprochen, 
oder ein mit dem Urteile auf Dienstentlassung endigendes Disziplinar- 
verfahren eingeleitet war (RGer. 38, 321). Ein Anspruch auf Witwen- 
geld wird nicht anerkannt, wenn der Verstorbene in den letzten drei 
Monaten vor seinem Tode in der Absicht geheiratet hat, seiner Ehefrau 
die Witwenversorgung zu sichern oder erst nach seiner Pensionierung ge- 
heiratet hat. — Witwen= und Waisengeld kann nicht gültig abgetreten, 
verpfändet oder sonst übertragen werden. — Das Recht darauf erlischt: 
1. Für jeden Berechtigten mit dem Ablaufe des Monats, in welchem er 
sich verheiratet oder stirbt; 2. für jede Waise außerdem mit Ablauf des 
Monats, in welchem sie das 18. Lebensjahr vollendet. Es ruht, wenn der 
Berechtigte die deutsche Staatsangehörigkeit verliert, bis zu ihrer Wieder- 
erlangung. — Die Berechtigten können binnen 6 Monaten nach der Ent- 
scheidung des Departementschefs über ihre Ansprüche die letzteren ein- 
klagen, s. dazu M. 10. und 23. 4. 83 Ml. 54, 59. Die Witwen= und 
Waisengeldbeiträge der Beamten und Pensionäre kommen nach dem G. 
28. 3. 88 in Wegfall. 
Das Reichs-Beamtenhinterbliebenengesetz findet auch auf die Militär- 
beamten Anwendung, soweit nicht das Militärhinterbliebenengesetz v. 17. 5.07 
(Re#Bl. 214) abweichende Bestimmungen enthält. Dieses regelt die Für- 
sorge für die Hinterbliebenen der Personen des Soldatenstandes, weiter 
gilt es für die Beamten des Beurlaubtenstandes und der Personen, die 
im Kriege als Heeresbeamte verwendet worden sind. Ferner ist die Kriegs- 
versorgung der Hinterbliebenen von allen Militärbeamten geregelt. 
Für die Hinterbliebenen von Reichsbeamten, die infolge eines Betriebs- 
unfalles verstorben sind, kommt das Unfallfürsorgegesetz für Beamte 
v. 18. 6. 01 Rl. 321 in Betracht. (S. oben S. 221 f.) 
XIV. Disziplinarverhältnisse. Für die Reichsbeamten 
gelten die Disziplinarbestimmungen der §§72—133 des Reichsbeamtengesetzes 
18. 5.07. Zu §§ 125 ff. (Suspension) s. RGer. 35, 35. Sie sind denen des 
Preuß. G. nachgebildet, auf dessen unten folgende Darstellung hier ver- 
wiesen wird. Erstinstanzliche Disziplinargerichte für die Reichsbeamten 
sind 28 Disziplinarkammern für bestimmte Bezirke; die Berufung geht 
an den Disziplinarhof zu Leipzig, der aus Mitgliedern des Reichsgerichts 
und des Bundesrats zusammengesetzt ist. Die Disziplinarkammern und 
der Disziplinarhof verhandeln öffentlich. Das Reichsgericht, der Rechnungs- 
hof des Reiches und das Bundesamt für das Heimatwesen find selber 
Disziplinarbehörde für ihre Mitglieder. — Wegen der Militärpersonen 
s. S. 350 f., wegen der Geistlichen s. Absch. XIV. 
Für die richterlichen Militärjustizbeamten ist ergangen Disz G. 1. 12. 98 
RGl. 1297. Für die Kolonialbeamten s. §§ 40 ff. Kol B. 8. 6. 10 und 
Erl. des Reichsk. betr. die Disziplinarbehörden für die Schutzgebiete 3. 3. 97 
RBl. 72 
 
	        

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