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Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

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Monograph

Persistent identifier:
zelle_handbuch_oe_b_recht_1911
Title:
Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.
Author:
Zelle, Robert
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Privatrecht
Handelsrecht
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Strafrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Sechste Auflage, neu bearbeitet und herausgegeben
Scope:
633 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Teil. Staats- und Verwaltungsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Beamte.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XIV. Disziplinarverhältnisse.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Gesetz 21.7.52 (GS. 465), betr. die Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten, die Versetzung derselben auf eine andere Stelle oder in den Ruhestand.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.
  • Title page
  • Zitat von Thomas Carlyle (1795 - 1881), schottischer Philosoph, Historiker, Essayist, Geschichtsschreiber und sozialpolitischer Schriftsteller. Friedrich II., der Große (1712 - 1786), preußischer König, »Der alte Fritz« betreffend.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Berichtigungen und Zusätze.
  • Introduction
  • I. Teil. Bürgerliches Recht. Bürgerliches Gesetzbuch.
  • Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
  • Zweites Buch. Das Recht der Schuldverhältnisse.
  • Drittes Buch. Sachenrecht. (§§ 854-1296).
  • Viertes Buch. I. Familienrecht (§§ 1297-1921).
  • Fünftes Buch. Erbrecht.
  • II. Teil. Handelsrecht. Handelsgesetzbuch.
  • Erstes Buch. Handelsstand.
  • Zweites Buch. Von den Handelsgesellschaften.
  • Drittes Buch. Handelsgeschäfte.
  • Viertes Buch. Seehandel.
  • III. Teil. Gewerberecht. R. Gewerbe-Ordnung.
  • I. Titel. Allgemeine Bestimmungen.
  • II. Titel. Stehender Gewerbebetrieb.
  • III. Titel. Gewerbebetrieb im Umherziehen (§§ 55-63).
  • IV. Titel. Marktberkehr.
  • V. Titel. Taxen.
  • VI. Titel. Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern, Innungsverbände.
  • VII. Titel. Gewerbliche Arbeiter.
  • VIII. Titel. Gewerbeliche Hilfskassen (§ 140).
  • IX. Titel. Ortsstatuten.
  • X. Titel. Strafbestimmungen: § 143-153
  • IV. Teil. Staats- und Verwaltungsrecht.
  • I. Verfassung.
  • II. Allgemeine Verwaltung.
  • III. Selbstverwaltung.
  • IV. Beamte.
  • I. Begriff und Stellung
  • II. Verschiedene Arten der Beamten.
  • III. Beginn der Amtseigenschaft.
  • IV. Diensteid.
  • V. Anstellungsbedingungen.
  • VI. Besondere Rechte der Beamten.
  • VII. Dienstkleidung.
  • VIII. Besondere Pflichten der Beamten.
  • IX. Gehalt und Wohnungsgeldzuschuß.
  • X. Dienstwohnungen.
  • XI. Tagegelder und Reisekosten
  • XII. Pensionen.
  • VIII. Versorgung der Hinterbliebenen der Beamten.
  • XIV. Disziplinarverhältnisse.
  • Gesetz 21.7.52 (GS. 465), betr. die Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten, die Versetzung derselben auf eine andere Stelle oder in den Ruhestand.
  • XV. Einzelne Beamtenarten in Preußen.
  • V. Staatssteuern.
  • VI. Militärwesen.
  • VII. Gerichtswesen.
  • VIII. Polizei.
  • IX. Gesundheitswesen.
  • X. Armenwesen.
  • XI. Verkehrswesen.
  • XII. Presse.
  • XIII. Unterrichtswesen.
  • XIV. Kirchenrecht.
  • V. Teil. Strafrecht.
  • Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich 15.5.71
  • Sachregister.

Full text

370 Beamte (Versetzung, Wartegeld). 
Beamten der Militärverwaltung, sind ersetzt durch Reichsbeamtengesetz 
88 120—123 
Beamte, die auf Probe, auf Kündigung oder sonst auf Widerruf 
angestellt sind, können natürlich ohne ein förmliches Disziplinarverfahren 
entlassen werden (§ 83). Gegen diese Entlassung ist lediglich Beschwerde 
im Aufsichtswege, nicht Klage zulässig (E. 23. 2.61, Ml. 159; Kompetenz- 
Gerichtshof 30. 10. 58, CMBl. 59, 172). 
2. Versetzung der Beamten“ auf eine andere Stelle, auf 
Wartegeld, in den Ruhestand: 
A) Versetzung in ein anderes Amt von demselben Range und Dienst- 
einkommen mit Vergütung der reglementsmäßigen Umzugskosten ist im 
Interesse des Dienstes stets ohne weiteres zulässig (§ 87) 1); 
"B) ebenso können durch Königl. Verfügung bei Umbildung von Be- 
hörden?) alle Beamten außer den Richtern (AE. 14. 6. 48 GS. 53) und 
ferner unbedingt die sog. politischen Beamten (Unterstaatssekretäre, 
Ministerialdirektoren, Oberpräsidenten, Regierungspräsidenten und Vize- 
präsidenten, Staatsanwälte, Polizeidirektoren, Landräte, Gesandte) jeder- 
zeit auf Wartegeld gesetzt werden (§ 87; vgl. auch über die Höhe und 
Abstufungen der Wartegelder die V. 14. 6. u. 24. 10. 48)8); 
C) endlich handelt es sich um Pensionierung der Beamten, die wegen 
Schwäche der körperlichen und geistigen Kräfte dauernd dienstunfähig er- 
scheinen, aber ihre Pensionierung nicht selbst nachsuchen. Diesen wird 
unter Angabe der Gründe und des zu gewährenden Pensionsbetrages er- 
öffnet, daß der Fall ihrer Versetzung in den Ruhestand vorliege. Dann 
können sie binnen 6 Wochen ihre Einwendungen bei der vorgesetzten Dienst- 
behörde anbringen, über welche der vorgesetzte Ressortminister entscheidet. 
Gegen diese Entscheidung steht binnen 4 Wochen Rekurs an das Staats- 
ministerium offen. Bei Beamten, die vom König ernannt sind, entscheidet 
der König auf Antrag des Staatsministeriums. — Hat ein Beamter die 
vorerwähnte Frist von 6 Wochen ohne Einwendungen zu erheben ver- 
streichen lassen, so wird in der Weise verfügt, als wenn er seine Pen- 
sionierung selbst nachgesucht hätte. — Das Gehalt ist noch bis zum Ab- 
lauf desjenigen Vierteljahres fortzuzahlen, welches auf den Monat folgt, 
in dem die schließliche Verfügung über die erfolgte Pensionierung dem 
Beamten mitgeteilt ist (§§ 88—929. 
Ein Beamter, der noch nicht pensionsberechtigt ist, kann gegen 
seinen Willen nur im förmlichen Disziplinarverfahren in den Ruhestand 
versetzt werden. Dies gilt auch für mittelbare Staatsbeamte, für welche 
im übrigen, anstatt der Vorschriften unter B und C, die „wegen Pen- 
sionierung derselben bestehenden Vorschriften“ in Kraft bleiben sollen. 
Wird dem noch nicht pensionsberechtigten Beamten eine Pension zu dem 
Betrage bewilligt, welcher ihm bei Erreichung seiner Pensionsberechtigung 
1) Für Kolonialbeamte (§ 11 Kol B. 8. 6. 10) ist auch Versetzung in den Dienst eines anderen 
Schutzgebiets und ein Reichsamt zulässig. Ausnahme für richterliche Beamte § 51. 
2) Besondere Regelung fand statt bei der Umgestaltung der Eisenbahnbehörden durch G. 4. 6. 94 
und serner beim Inkrafttreten des BGB. für die über 65 Jahre alten Richter (G. 13. 7. 99 GS. 123). 
23) Vxgl. a) § 25 RBG.; b) § 24 RBG. Höhe des Wartegeldes: § 26 RBG. Für Kolonialbeamte 
12 K. 8. 6. 10.
	        

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