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Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

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Nutzungslizenz

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Bibliografische Daten

fullscreen: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Monografie

Persistenter Identifier:
zelle_handbuch_oe_b_recht_1911
Titel:
Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.
Autor:
Zelle, Robert
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Julius Springer
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1911
Ausgabenbezeichnung:
Sechste Auflage, neu bearbeitet und herausgegeben
Umfang:
633 Seiten
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
IV. Teil. Staats- und Verwaltungsrecht.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
VI. Militärwesen.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.
  • Titelseite
  • Zitat von Thomas Carlyle (1795 - 1881), schottischer Philosoph, Historiker, Essayist, Geschichtsschreiber und sozialpolitischer Schriftsteller. Friedrich II., der Große (1712 - 1786), preußischer König, »Der alte Fritz« betreffend.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Register
  • Berichtigungen und Zusätze.
  • Einleitung
  • I. Teil. Bürgerliches Recht. Bürgerliches Gesetzbuch.
  • Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
  • Zweites Buch. Das Recht der Schuldverhältnisse.
  • Drittes Buch. Sachenrecht. (§§ 854-1296).
  • Viertes Buch. I. Familienrecht (§§ 1297-1921).
  • Fünftes Buch. Erbrecht.
  • II. Teil. Handelsrecht. Handelsgesetzbuch.
  • Erstes Buch. Handelsstand.
  • Zweites Buch. Von den Handelsgesellschaften.
  • Drittes Buch. Handelsgeschäfte.
  • Viertes Buch. Seehandel.
  • III. Teil. Gewerberecht. R. Gewerbe-Ordnung.
  • I. Titel. Allgemeine Bestimmungen.
  • II. Titel. Stehender Gewerbebetrieb.
  • III. Titel. Gewerbebetrieb im Umherziehen (§§ 55-63).
  • IV. Titel. Marktberkehr.
  • V. Titel. Taxen.
  • VI. Titel. Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern, Innungsverbände.
  • VII. Titel. Gewerbliche Arbeiter.
  • VIII. Titel. Gewerbeliche Hilfskassen (§ 140).
  • IX. Titel. Ortsstatuten.
  • X. Titel. Strafbestimmungen: § 143-153
  • IV. Teil. Staats- und Verwaltungsrecht.
  • I. Verfassung.
  • II. Allgemeine Verwaltung.
  • III. Selbstverwaltung.
  • IV. Beamte.
  • V. Staatssteuern.
  • VI. Militärwesen.
  • VII. Gerichtswesen.
  • VIII. Polizei.
  • IX. Gesundheitswesen.
  • X. Armenwesen.
  • XI. Verkehrswesen.
  • XII. Presse.
  • XIII. Unterrichtswesen.
  • XIV. Kirchenrecht.
  • V. Teil. Strafrecht.
  • Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich 15.5.71
  • Sachregister.

Volltext

410 Militärwesen. 
nicht gewerbsmäßiger Grundstückshändler; dazu MVerf. 16. 12.09 u. 24. 1. 10 
(Abg3BBl. 10, 16 u. 77); ME. 13. 12. 10 (JMBl. 423). Für Fideikommiß- 
und ähnliche Grundstücke werden im voraus in Zeitabschnitten von dreißig 
Jahren ½ v. H. des nach § 16 Erbschaftssteuergesetzes zu ermittelnden 
Wertes erhoben (§ 89). Ferner wird bis zum Inkrafttreten des für 
den 1. 4. 1912 in Aussicht genommenen Reichswertzuwachssteuergesetzes 
zu dem Grundstücksübertragungsstempel ein Zuschlag oon 100 % erhoben, 
§ 90; vgl. daselbst auch wegen der späteren eventuellen Herabsetzung. 
Die allgemeinen Bestimmungen des Rt. entsprechen im wesent- 
lichen denen der übrigen Steuergesetze. Die Verjährungsfrist beträgt 
5 Jahre. Der Rechtsweg ist zugelassen. Hinsichtlich des administrativen 
Strafverfahrens finden die Vorschriften des Wechselstempelsteuergesetzes. 
(§§ 23 Abs. 1, 24 das.) sinngemäße Anwendung. 
VI. Militärwesen. 
Über die Militärbeamten s. oben S. 349 f. 
Die vom Reichsmilitärwesen handelnden Art. 57—68 der Reichs Verf. 
haben mannigfache Anderungen erfahren. 
1. Die Marine, die rein preußisch war, ist einheitlich auf das 
Reich übergegangen (RV. Art. 53—55). Der letzte Absatz des Art. 53. 
ist durch RG. 26. 5. 93, betr. die Ersatzverteilung, ausgehoben. Durch 
G. 14. 6. O0 RGBl. 255 abgeänd. 5. 6. 06 Röl. 729 6. 4. 08 
RGl. 147 ist der Schiffsbestand der deutschen Flotte mit Flotten bau 
und Ersatzbau bis 1917 festgesetzt. Abgesehen von Schiffsverlusten wird 
jeder Kreuzer und jedes Linienschiff nach 20 Jahren ersetzt. 
2. Die gesamte Landmacht bildet ein einheitliches, in Krieg und 
Frieden unter dem Befehl des Kaisers stehendes Heer (Art. 63). Er kann 
jeden Teil des Reichsgebietes in Kriegszustand erklären (Art. 68). Zu- 
sammengesetzt ist das Heer aus den Kontingenten der einzelnen 
Bundesstaaten, die aber — bis auf das von Bayern, Württemberg und 
Sachsen — vollständig in das Preuß. Kontingent aufgegangen sind. 
Während dem württembergischen und sächsischen Kontingent nur in einigen 
Beziehungen eine Selbständigkeit eingeräumt ist (vornehmlich: Ernennungs- 
recht, Dislokationsrecht), ist das bayrische Heer im Frieden ganz selbständig. 
Vertr. 23. 11. 70 RGl. 71, 9. Dem Kaiser steht nur das Inspektionsrecht 
zu. Im Kriege tritt auch das bayrische Heer unter den Oberbefehl des Kaisers. 
a) Wehrpflicht. Jeder (zum Dienst brauchbare) Deutsche ist 
persönlich wehrpflichtig (Art. 57). Bedingt Brauchbare sowie wegen hoher 
Losnummer als überzählig nicht Eingestellte oder auf Reklamation wegen 
ihrer bürgerlichen Verhältnisse Berücksichtigte kommen zur Ersatzreserve. 
Im einzelnen sind bestimmend: das Bundes G. 9. 11. 67 über die Ver- 
pflichtung zum Kriegsdienste, abgeänd. G. 15. 4. 05 RGBl. 249 Art. III 
das RMil G. 2. 5. 74 mit Ergänz G. 6. 5. 80, das G. 12. 2. 75 über 
den Landsturm, das G. 15. 2. 75, betr. die Ausübung der milit. Kon- 
trolle über die Personen des Beurlaubtenstandes, ihre Ubungen sowie die 
gegen sie zulässigen Disziplinarstrafmittel, die G. 11. 2. 88, 15. 4. 05 
RGl. 249, betr. die Anderung der Wehrpflicht nebst AussBest. 11. 2. 88,
	        

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