Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Commentar zur Verfassungs-Urkunde für das Deutsche Reich.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Commentar zur Verfassungs-Urkunde für das Deutsche Reich.

Monograph

Persistent identifier:
zelle_handbuch_oe_b_recht_1911
Title:
Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.
Author:
Zelle, Robert
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1911
Edition title:
Sechste Auflage, neu bearbeitet und herausgegeben
Scope:
633 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Teil. Staats- und Verwaltungsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VI. Militärwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Militärstrafgerichtsordnung 1.12.98
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Commentar zur Verfassungs-Urkunde für das Deutsche Reich.
  • Title page
  • Meinem lieben Freunde Clemens Freiherrn von Podewils.
  • Inhalt.
  • Einleitung.
  • I. Der Staat.
  • II. Der Bundesstaat nach der Lehre von Georg Waitz.
  • III. Kritik.
  • IV. Der Staatenbund.
  • V. Die neuere Entwicklung der Lehre vom Bundesstaate.
  • Einführungsgesetz zur Verfassung des Deutschen Reichs.
  • Verfassungsurkunde.
  • Eingang der Verfassung.
  • I. Bundesgebiet.
  • Artikel 1.
  • II. Reichsgesetzgebung.
  • Die Organe der Bundesgewalt.
  • V. Reichstag.
  • VI. Zoll- und Handelswesen.
  • VII. Eisenbahnwesen.
  • VIII. Post- und Telegraphenwesen.
  • IX. Marine und Schiffahrt.
  • X. Consulatwesen.
  • XI. Reichskriegswesen.
  • XII. Reichsfinanzen.
  • XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen.
  • XIV. Allgemeine Bestimmungen.
  • Gesetzesregister.
  • Sachregister.
  • Werbung der Akademischen Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr über erschienene Staatsrechtsbücher.

Full text

Art. 1.) I. Bundesgebiet. 37 
land, weil dort die Bundesgenossen als solche gemeinsame Träger der Souve- 
ränetät sind. 
Zulässig ist, auch ohne Zustimmung des Bundes, die Abtretung von 
Gebietstheilen an einen Bundesgenossen, weil die Verfassung ein Verbot nicht 
ausspricht und das Gebiet der Bundesstaaten nicht ein= für allemal feststellt. 
Eine abweichende Ansicht (G. Meyer, Grundzüge des Nordd. Bundesrechts 
S. 47, vgl. dessen Staatsrechtliche Erörterungen S. 78, und Fr. v. Martitz, 
Betrachtungen 2c. S. 10) führt zu ihrer Begründung die Vertragsnatur des 
Bundesverhältnisses an. Der Gedanke ist dabei offenbar der, daß keiner der 
vertragschließenden Theile sein Gebiet solle vermindern dürfen, weil die 
Bundesgenossen verlangen können, daß er so, wie er in den Bund trat, auch 
verbleibe. Allein entscheidend dürfe wohl Mangels ausdrücklicher Bestimmung 
die Frage sein, ob der Bund ein Interesse an der Veränderung hat oder 
nicht, und ein Interesse hat er offenbar dann nicht, wenn ein Gebietstheil 
von einem Bundesgenossen an den andern übergeht. 
Es ist übrigens selbstverständlich, daß die hier gemachten Bemerkungen 
nicht den Fall treffen, wo es sich um Abtretung des ganzen Staatsgebietes 
handelt. Denn hier liegt zugleich das Ausscheiden eines Souveräns aus dem 
Bunde vor, das, wie oben bemerkt wurde, der Zustimmung sämmtlicher Ver- 
bündeten bedarf, während die Abtretung eines Gebietstheiles an einen aus- 
wärtigen Staat nur als Verfassungsänderung nach Artikel 78 zu behan- 
deln ist. 
Die Frage, ob das Reich befugt sei, Gebietstheile eines Bundesstaates 
ohne dessen Zustimmung aus dem Bundesgebiete auszuschließen, ist unbedingt 
zu verneinen. Jeder Staat hat ein unentziehbares Recht darauf, dem Bunde 
mit dem Gebiete anzugehören, mit dem er in denselben eingetreten ist, auf 
das sich also der Bundesvertrag bezieht. Ebenso P. Laband I1 S. 171. 
III. Es ist weiter zu untersuchen, welche rechtliche Wirkung Gebiets- 
erwerbungen äußern. Solche können durch einen Bundesstaat oder durch das 
Reich stattfinden. Bezüglich des ersten Falles behauptet G. Meyer (Grundzüge 
S. 68): „Eine Erweiterung des Gebietes der einzelnen Staaten darf künftighin 
nicht mehr durch einen selbständigen Akt der betreffenden Staatsgewalt, sondern 
nur unter Zustimmung der Reichsgewalt ... erfolgen. Denn eine selbständige 
Erweiterung der einzelnen Staaten würde entweder die Folge haben, daß die 
neu erworbenen Theile des Gebietes außerhalb des Reichsverbandes ständen, 
was mit den Bestimmungen der Reichsverfassung unvereinbar wäre, da nach 
dieser die Staaten mit ihrem ganzen Gebiete dem Reiche angehören, oder die 
Folge, daß der einzelne Staat ohne Mitwirkung der Reichsgewalt das Gebiet 
des Reiches verändern könnte, was selbstverständlich ebenfalls als unzulässig 
erscheinen muß.“ (Vgl. auch G. Meyer, Lehrb. des deutschen Staatsrechts 
§ 164 Anm. 32.) Letzteres ist zuzugeben; aber nirgends steht geschrieben, 
daß Gebietserwerbungen der Bundesstaaten verboten seien, also sind sie er- 
laubt. P. Laband, der in der 1. Aufl. seines Staatsrechtes des Deutschen 
Reichs 1 S. 189 gleicher Ansicht war, ist später davon abgekommen, 3. Aufl. I 
S. 173 Anm. 3. Er sagt nunmehr, die Einverleibung außerdeutschen Ge-
	        

Downloads

Downloads

The text can be downloaded in various formats.

Full record

ALTO TEI Full text
TOC

This page

ALTO TEI Full text

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How much is one plus two?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.