Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
zelle_handbuch_oe_b_recht_1911
Title:
Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.
Author:
Zelle, Robert
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Privatrecht
Handelsrecht
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Strafrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Sechste Auflage, neu bearbeitet und herausgegeben
Scope:
633 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Teil. Bürgerliches Recht. Bürgerliches Gesetzbuch.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Buch. Das Recht der Schuldverhältnisse.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241-304).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Titel. Verpflichtung zur Leistung (§§ 241-304).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.
  • Title page
  • Zitat von Thomas Carlyle (1795 - 1881), schottischer Philosoph, Historiker, Essayist, Geschichtsschreiber und sozialpolitischer Schriftsteller. Friedrich II., der Große (1712 - 1786), preußischer König, »Der alte Fritz« betreffend.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Berichtigungen und Zusätze.
  • Introduction
  • I. Teil. Bürgerliches Recht. Bürgerliches Gesetzbuch.
  • Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
  • Zweites Buch. Das Recht der Schuldverhältnisse.
  • Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241-304).
  • I. Titel. Verpflichtung zur Leistung (§§ 241-304).
  • II. Titel. Verzug des Gläubigers (§§ 293-361).
  • Zweiter Abschnitt. Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 305-361):
  • Dritter Abschnitt. Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362-397).
  • Vierter Abschnitt. Übertragung der Forderung (§§ 398-413).
  • Fünfter Abschnitt. Schuldübernahme (§§ 413-419).
  • Sechster Abschnitt. Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern (§§ 420-432).
  • Siebenter Abschnitt. Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433-853).
  • Drittes Buch. Sachenrecht. (§§ 854-1296).
  • Viertes Buch. I. Familienrecht (§§ 1297-1921).
  • Fünftes Buch. Erbrecht.
  • II. Teil. Handelsrecht. Handelsgesetzbuch.
  • Erstes Buch. Handelsstand.
  • Zweites Buch. Von den Handelsgesellschaften.
  • Drittes Buch. Handelsgeschäfte.
  • Viertes Buch. Seehandel.
  • III. Teil. Gewerberecht. R. Gewerbe-Ordnung.
  • I. Titel. Allgemeine Bestimmungen.
  • II. Titel. Stehender Gewerbebetrieb.
  • III. Titel. Gewerbebetrieb im Umherziehen (§§ 55-63).
  • IV. Titel. Marktberkehr.
  • V. Titel. Taxen.
  • VI. Titel. Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern, Innungsverbände.
  • VII. Titel. Gewerbliche Arbeiter.
  • VIII. Titel. Gewerbeliche Hilfskassen (§ 140).
  • IX. Titel. Ortsstatuten.
  • X. Titel. Strafbestimmungen: § 143-153
  • IV. Teil. Staats- und Verwaltungsrecht.
  • I. Verfassung.
  • II. Allgemeine Verwaltung.
  • III. Selbstverwaltung.
  • IV. Beamte.
  • V. Staatssteuern.
  • VI. Militärwesen.
  • VII. Gerichtswesen.
  • VIII. Polizei.
  • IX. Gesundheitswesen.
  • X. Armenwesen.
  • XI. Verkehrswesen.
  • XII. Presse.
  • XIII. Unterrichtswesen.
  • XIV. Kirchenrecht.
  • V. Teil. Strafrecht.
  • Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich 15.5.71
  • Sachregister.

Full text

BGB. Verypflichtung zur Leistung. 25 
Mieter angelegte Badezimmer- oder Heizgaseinrichtung); kommt der andere 
(z. B. der Vermieter) in den Besitz, so muß er die Wegnahme dulden, 
kann aber Sicherheitsleistung für den damit verbundenen Schaden ver- 
langen (§ 258). 
n) Rechenschaftspflicht. Auskunftserteilung (§§ 259 
bis 261). Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben 
verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen (Beispiele §§ 666, 681, 
713, 1214, 1421, 1546, 1667, 1840, 1978, 2218 usw.), muß eine ge- 
ordnete Zusammenstellung mit Belegen vorlegen und bei Verdacht der Un- 
richtigkeit auf Verlangen den Offenbarungseid vor dem AGer. dahin leisten: 
„daß er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig an- 
gegeben habe, als er dazu imstande sei.“ 
Bei Herausgabe eines Inbegriffs von Gegenständen (Nachlaß) oder Aus- 
kunftserteilung darüber ist ein Verzeichnis vorzulegen und auch der Offen- 
barungseid dahin zu leisten: 
„daß er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben 
habe, als er dazu imstande sei."“ 
i) Zu Teilleistungen ist der Schuldner nicht berechtigt (§ 266); 
wohl aber gemäß Wechselordnung (Art. 38). 
k) Leistung durch Dritte ist überall zulässig, wenn es nicht 
gerade auf die Person des Schuldners (z. B. bei Bestellung einer Porträt- 
büste bei einem Künstler) ankommt; außerdem kann der Gläubiger bei 
Widerspruch des Schuldners die Leistung durch Dritte ablehnen (§ 267). 
Ist die Zwangsvollstreckung in einen Gegenstand im Gange und durch 
sie ein Recht eines Dritten bedroht, so ist dieser berechtigt, den Gläubiger 
(auch durch Hinterlegung § 372 oder durch Aufrechnung § 387) zu be- 
friedigen; dadurch geht die Forderung auf ihn über (§ 268). 
1) Ort der Leistung ist der durch Gesetz oder Rechtsgeschäft be- 
stimmte oder sich aus den Umständen ergebende, sonst der Wohnsitz des 
Schuldners zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses oder bei Ent- 
stehung der Forderung im Gewerbebetriebe seine gewerbliche Niederlassung; 
die Ubernahme der Beförderungskosten ändert daran an sich nichts. Nur 
Geld hat der Schuldner — ohne daß dadurch die Vorschriften über den 
Leistungsort berührt werden — im Zweifel auf seine Gefahr und Kosten 
dem Gläubiger an dessen Wohnsitz oder gewerbliche Niederlassung zu über- 
mitteln; ändern sich diese nach Entstehung der Forderung und erhöhen 
sich dadurch Kosten und Gefahr, so hat der Gläubiger im ersteren Fall 
die Mehrkosten, im letzteren Fall die Gefahr zu tragen (Geldschuld ist 
Bringschuld) §§ 270, 271. Die Zahlungen aus öffentlichen Kassen sind, 
wenn nicht anderes bestimmt ist, an der Kasse in Empfang zu nehmen 
(EG. Art. 92; AG. Art. 11), für Zahlungen an öffentliche Kassen gelten 
keine Sonderbestimmungen. 
m) Zeit der Leistung. Auch hier gilt zunächst die gesetzliche oder 
rechtsgeschäftliche Bestimmung, oder die sich aus den Umständen ergebende 
Parteiabsicht, im zweiten Recht gilt der Grundsatz: die Leistung ist sofort 
mit der Begründung fällig. Die Bestimmung einer Zeit gilt im Zweifel 
als im Interesse des Schuldners geschehen, er kann also schon früher 
erfüllen (§ 271); darf aber bei einer unverzinslichen Schuld nicht die
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment