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Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

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Monograph

Persistent identifier:
zelle_handbuch_oe_b_recht_1911
Title:
Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.
Author:
Zelle, Robert
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Privatrecht
Handelsrecht
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Strafrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Sechste Auflage, neu bearbeitet und herausgegeben
Scope:
633 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Teil. Staats- und Verwaltungsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
X. Armenwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Bundesreichsgesetz 1.11.67, über Freizügigkeit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.
  • Title page
  • Zitat von Thomas Carlyle (1795 - 1881), schottischer Philosoph, Historiker, Essayist, Geschichtsschreiber und sozialpolitischer Schriftsteller. Friedrich II., der Große (1712 - 1786), preußischer König, »Der alte Fritz« betreffend.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Berichtigungen und Zusätze.
  • Introduction
  • I. Teil. Bürgerliches Recht. Bürgerliches Gesetzbuch.
  • Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
  • Zweites Buch. Das Recht der Schuldverhältnisse.
  • Drittes Buch. Sachenrecht. (§§ 854-1296).
  • Viertes Buch. I. Familienrecht (§§ 1297-1921).
  • Fünftes Buch. Erbrecht.
  • II. Teil. Handelsrecht. Handelsgesetzbuch.
  • Erstes Buch. Handelsstand.
  • Zweites Buch. Von den Handelsgesellschaften.
  • Drittes Buch. Handelsgeschäfte.
  • Viertes Buch. Seehandel.
  • III. Teil. Gewerberecht. R. Gewerbe-Ordnung.
  • I. Titel. Allgemeine Bestimmungen.
  • II. Titel. Stehender Gewerbebetrieb.
  • III. Titel. Gewerbebetrieb im Umherziehen (§§ 55-63).
  • IV. Titel. Marktberkehr.
  • V. Titel. Taxen.
  • VI. Titel. Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern, Innungsverbände.
  • VII. Titel. Gewerbliche Arbeiter.
  • VIII. Titel. Gewerbeliche Hilfskassen (§ 140).
  • IX. Titel. Ortsstatuten.
  • X. Titel. Strafbestimmungen: § 143-153
  • IV. Teil. Staats- und Verwaltungsrecht.
  • I. Verfassung.
  • II. Allgemeine Verwaltung.
  • III. Selbstverwaltung.
  • IV. Beamte.
  • V. Staatssteuern.
  • VI. Militärwesen.
  • VII. Gerichtswesen.
  • VIII. Polizei.
  • IX. Gesundheitswesen.
  • X. Armenwesen.
  • Wanderarbeitsstättengesetz 29.6.07
  • Bundesreichsgesetz 1.11.67, über Freizügigkeit.
  • Reichsgesetz über den Unterstützungswohnsitz 30.5.08 nebst Preußischem Ausführungsgesetz 8.3.71 / 11.7.91
  • XI. Verkehrswesen.
  • XII. Presse.
  • XIII. Unterrichtswesen.
  • XIV. Kirchenrecht.
  • V. Teil. Strafrecht.
  • Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich 15.5.71
  • Sachregister.

Full text

Armenwesen (Abweisung, Ausweifung). 457 
(BA. 50, 150) erhält. Die Besorgnis vor künftiger Verarmung be- 
rechtigt den Gemeindevorstand nicht zur Zurückweisung“ (§ 4). Eines 
förmlichen Gemeindebeschlusses bedarf es dazu nicht (MR. 10. 1. 90, 
MBl. 35). Der Begriff der „Angehörigen“ ist nicht dem bürgerlichen 
Recht zu entnehmen, sondern richtet sich nach den Vorschriften der Armen- 
gesetzgebung. Zu den Angehörigen im Sinne des § 4 gehört daher für 
den Geltungsbereich des UnterstützungswohnsitzG. nicht die gemäß § 17 
G. 6. 6. 70 in Ansehung des Erwerbes des Unterstützungswohnsitzes 
selbständige Ehefrau nebst den ihr folgenden Kindern unter 16 Jahren 
(BA. 26, 34; s. dazu Grundsätze des BA. über die armenrrechtliche 
Familieneinheit RZ Bl. 83, 87). Offenbart sich nach dem Anzuge die 
Notwendigkeit einer öffentlichen Unterstützung, bevor der neu Anziehende 
an dem Aufenthaltsorte einen Unterstützungswohnsitz (Heimatsrecht) er- 
worben hat, und handelt es sich dabei nachweislich nicht bloß um eine 
vorübergehende Arbeitsunfähigkeit, so kann die Fortsetzung des Aufenthaltes 
versagt werden, d. h. wenn die Unterstützung tatsächlich gewährt ist (B. 
31, 119) (§ 5). Hat die Gemeindebehörde die Abweisung oder Versagung 
der Fortsetzung des Aufenthaltes (§§ 4 und 5) beschlossen, so liegt der 
Polizeibehörde die tatsächliche Ausführung ob, die sie aus Zweckmäßigkeits- 
gründen nicht ablehnen darf. Sie ist aber berechtigt zu prüfen, ob dem 
Antrage rechtliche Bedenken, insbesondere aus § 6 Abs. 2 FreizügigkWG. 
entgegenstehen (ME. 29. 8. 91, Ml. 170). Nach letzterem Paragraphen 
darf „die tatsächliche Ausweisung aus einem Orte niemals erfolgen, bevor 
nicht entweder die Annahmeerklärung der (für die Übernahme des Unter- 
stützten) in Anspruch genommenen Gemeinde oder eine, wenigstens einst- 
weilen vollstreckbare Entscheidung über die Fürsorgepflicht erfolgt ist“ (86, 
ogl. unten §§ 28 und 34, R. 6. 6. 70 (30. 5. 08). 
Gegen die Abweisung und die polizeiliche Ausweisungsverfügung 
steht dem Betroffenen die Klage an die ordentlichen Verwaltungsgerichte 
zu (OVG. 7, 364 und BA. 21, 145). 
Anzugsabgaben darf die Gemeinde von den neu Anziehenden 
nicht erheben; sie kann ihn nur, wenn der Aufenthalt drei Monate 
übersteigt, zu den gewöhnlichen Gemeindelasten heranziehen (§ 8, s. § 33 
Abs. 4 KA. 14. 7. 93 oben S. 317). Was vorstehend von den Gemeinden 
bestimmt ist, gilt an denjenigen Orten, wo die Last der öffentlichen Armen- 
pflege verfassungsmäßig nicht der örtlichen Gemeinde, sondern anderen 
gesetzlich anerkannten Verbänden (Armenkommunen) obliegt, auch von 
diesen, sowie von den selbständigen Gutsbezirken (§ 9). Die landes- 
gesetzlichen Vorschriften über die Anmeldung (vgl. das schon oben an- 
geführte G. 31. 12. 42 §5 8Sf.) gelten mit der Maßgabe, daß die unter- 
lassene Meldung nur mit einer Polizeistrafe, nie mit dem Verluste des 
Aufenthaltsrechtes geahndet werden darf (§ 10). — 
Die beiden anderen, unmittelbar die öffentliche Armenhilfe regelnden 
Gesetze sind die folgenden: 
II. RG. 6. 6. 70 über den Unterstützungswohnsitz (uW.), (erg. 
durch Nov. 12. 3. 94), jetzt in der Fassung der Novelle v. 30. Mai 1908, 
Bek. 7. 6. 08 Rl. 380, RG. 29. 3. 09 (Einf. in Helgoland) 
  
und
	        

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