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Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

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Monograph

Persistent identifier:
zelle_handbuch_oe_b_recht_1911
Title:
Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.
Author:
Zelle, Robert
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Privatrecht
Handelsrecht
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Strafrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Sechste Auflage, neu bearbeitet und herausgegeben
Scope:
633 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Teil. Staats- und Verwaltungsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XI. Verkehrswesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Das Münz-, Maß- und Gewichtssystem des Reiches.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Reichmünzgesetz 1.6.09 (RGBL. 507).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.
  • Title page
  • Zitat von Thomas Carlyle (1795 - 1881), schottischer Philosoph, Historiker, Essayist, Geschichtsschreiber und sozialpolitischer Schriftsteller. Friedrich II., der Große (1712 - 1786), preußischer König, »Der alte Fritz« betreffend.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Berichtigungen und Zusätze.
  • Introduction
  • I. Teil. Bürgerliches Recht. Bürgerliches Gesetzbuch.
  • Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
  • Zweites Buch. Das Recht der Schuldverhältnisse.
  • Drittes Buch. Sachenrecht. (§§ 854-1296).
  • Viertes Buch. I. Familienrecht (§§ 1297-1921).
  • Fünftes Buch. Erbrecht.
  • II. Teil. Handelsrecht. Handelsgesetzbuch.
  • Erstes Buch. Handelsstand.
  • Zweites Buch. Von den Handelsgesellschaften.
  • Drittes Buch. Handelsgeschäfte.
  • Viertes Buch. Seehandel.
  • III. Teil. Gewerberecht. R. Gewerbe-Ordnung.
  • I. Titel. Allgemeine Bestimmungen.
  • II. Titel. Stehender Gewerbebetrieb.
  • III. Titel. Gewerbebetrieb im Umherziehen (§§ 55-63).
  • IV. Titel. Marktberkehr.
  • V. Titel. Taxen.
  • VI. Titel. Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern, Innungsverbände.
  • VII. Titel. Gewerbliche Arbeiter.
  • VIII. Titel. Gewerbeliche Hilfskassen (§ 140).
  • IX. Titel. Ortsstatuten.
  • X. Titel. Strafbestimmungen: § 143-153
  • IV. Teil. Staats- und Verwaltungsrecht.
  • I. Verfassung.
  • II. Allgemeine Verwaltung.
  • III. Selbstverwaltung.
  • IV. Beamte.
  • V. Staatssteuern.
  • VI. Militärwesen.
  • VII. Gerichtswesen.
  • VIII. Polizei.
  • IX. Gesundheitswesen.
  • X. Armenwesen.
  • XI. Verkehrswesen.
  • I. Das Münz-, Maß- und Gewichtssystem des Reiches.
  • Reichmünzgesetz 1.6.09 (RGBL. 507).
  • Reichsgesetz 30.4.74, betr. die Ausgabe von Reichskassenscheinen.
  • Reichs-Maß- und Gewichtsordnung 30.5.08 (RGBl. 349).
  • Reichsgesetz 1.6.98, betr. elektrische Maßeinheiten.
  • II. Postwesen.
  • III. Eisenbahnwesen.
  • IV. Wege- und Wasserstraßen.
  • XII. Presse.
  • XIII. Unterrichtswesen.
  • XIV. Kirchenrecht.
  • V. Teil. Strafrecht.
  • Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich 15.5.71
  • Sachregister.

Full text

474 Verkehrswesen (Münzen, Maße und Gewichte). 
Zum Schluß mag noch auf die durch G. 2. 6. 02 RGBl. 212 festgelegte Ver- 
pflichtung sämtlicher deutscher Kauffahrteischiffe hingewiesen sein, deutsche, im Aus- 
lande befindliche hilfsbedürftige Seeleute nach ihrem deutschen Bestimmungsorte mit- 
zunehmen. 
XI. Verkehrswesen. 
I1. Das Münz-, Maß= und Gewichtssystem des Reiches. 
Das durch § 16 d.'Münz G. aufgehobene G. 4. 12. 71, betr. die 
Prägung von Reichsgoldmünzen schuf diese Münzen, und der Allerh. 
Erl. 17. 2. 74 bestimmte, daß die Zehnmarkstücke „Krone“, die Zwanzig- 
markstücke „Doppelkrone“ heißen. Das Münzwesen des Reiches wurde 
zuerst durch das Münz G. v. 9. 7. 73 geregelt. 
Jetzt gilt das Münz G. 1. 6. 09 Rl. 507. 
Das Reichsmünzwesen beruht auf der Goldwährung. Die früher be- 
stehende sog. „hinkende Goldwährung“, d. h. unvollständige Goldwährung, 
die dadurch veranlaßt war, daß auch die Taler als Währungsgeld an- 
zusehen und für 3 Mk. Gold in Zahlung genommen werden mußten, ist 
durch Außerkurssetzung der Taler beseitigt (Bek. 27. 6. 07 RGBl. 401). 
Die neuen Dreimarkstücke sind Scheidemünzen (RG. 19. 5. 08 RGBl. 212, 
das in das neue Münzgesetz ausgenommen und daher aufgehoben ist). 
Außer den oben erwähnten Goldmünzen werden als Scheidemünzen aus- 
geprägt aus Silber: ½ Mk. (50 Pfg.), 1, 2, 3, 5 Mk.-Stücke, aus 
Nickel: 5, 10, 25 Pfg.-Stücke, aus Kupfer: 1 und 2 Pfg.-Stücke. 
§ 8 MünzG. bestimmt, daß der Gesamtbetrag der Silbermünzen nicht 
20 Mk., der der Nickel= und Kupfermünzen nicht 2½ Mk. auf den Kopf 
der Bevölkerung des Reiches übersteigen solle. Münzpolizeiliche Vorschriften 
des Bundesrats (betr. Herstellung von Medaillen und Marken und betr. 
außer Kurs gesetzte Münzen) sind erlassen durch Bek. 23. 6. 10 RBl. 909. 
Niemand braucht Reichssilbermünzen im Betrage von mehr als 20 Mk. 
und Nickel= und Kupfermünzen im Betrage von mehr als 1 Mk. in 
Zahlung zu nehmen. 
Das G. 30. 4. 74 (erg. G. 5. 6. 06 RGl. 730 hierzu Bek. 28. 
4. 10 RE#l. 672), betr. die Ausgabe von Reichskassenscheinen ermächtigte 
den Reichskanzler, Reichskassenscheine zum Gesamtbetrage von 120 Mill. Mk. 
in Abschnitten zu 5 und 10 Mk. ausfertigen zu lassen, während jeder Bundes- 
staat das von ihm ausgegebene Staatspapiergeld möglichst schnell einzu- 
ziehen hatte. Die Ausfertigung ist der preußischen Hauptverwaltung der 
Staatsschulden unter der Benennung „Reichsschuldenverwaltung“ über- 
tragen. Die Reichskassenscheine werden bei allen Kassen des Reiches und 
der Bundesstaaten nach ihrem Nennwerte in Zahlung genommen und von 
der Reichshauptkasse für Rechnung des Reiches jederzeit auf Erfordern 
gegen bares Geld eingelöst. Im Privatverkehre findet ein Zwang zu ihrer 
Annahme nicht statt. Beschädigte Scheine werden ersetzt, wenn das Stück 
noch mehr als die Hälfte des Scheines beträgt. Durch RG. 31. 5. 91, 
dazu EB#G#B. Art. 50 RG. 28. 6. 04 RGBl. 251, jetzt in der Fassung 
des G. 6. 5. 10 REBl. 665 ist ein von der Reichsschuldenverwaltung 
geführtes Reichsschuldbuch eingerichtet. Hierzu AusfBest. 27. 5. 10
	        

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