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Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

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Monograph

Persistent identifier:
zelle_handbuch_oe_b_recht_1911
Title:
Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.
Author:
Zelle, Robert
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Privatrecht
Handelsrecht
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Strafrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Sechste Auflage, neu bearbeitet und herausgegeben
Scope:
633 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Teil. Bürgerliches Recht. Bürgerliches Gesetzbuch.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Buch. Das Recht der Schuldverhältnisse.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362-397).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Titel. Hinterlegung (§§ 372-386).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.
  • Title page
  • Zitat von Thomas Carlyle (1795 - 1881), schottischer Philosoph, Historiker, Essayist, Geschichtsschreiber und sozialpolitischer Schriftsteller. Friedrich II., der Große (1712 - 1786), preußischer König, »Der alte Fritz« betreffend.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Berichtigungen und Zusätze.
  • Introduction
  • I. Teil. Bürgerliches Recht. Bürgerliches Gesetzbuch.
  • Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
  • Zweites Buch. Das Recht der Schuldverhältnisse.
  • Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241-304).
  • Zweiter Abschnitt. Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 305-361):
  • Dritter Abschnitt. Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362-397).
  • I. Titel. Erfüllung (§§ 362-371).
  • II. Titel. Hinterlegung (§§ 372-386).
  • III. Titel. Aufrechnung (§§ 387-396).
  • IV. Titel. Erlaß (§§ 398-413).
  • Vierter Abschnitt. Übertragung der Forderung (§§ 398-413).
  • Fünfter Abschnitt. Schuldübernahme (§§ 413-419).
  • Sechster Abschnitt. Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern (§§ 420-432).
  • Siebenter Abschnitt. Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433-853).
  • Drittes Buch. Sachenrecht. (§§ 854-1296).
  • Viertes Buch. I. Familienrecht (§§ 1297-1921).
  • Fünftes Buch. Erbrecht.
  • II. Teil. Handelsrecht. Handelsgesetzbuch.
  • Erstes Buch. Handelsstand.
  • Zweites Buch. Von den Handelsgesellschaften.
  • Drittes Buch. Handelsgeschäfte.
  • Viertes Buch. Seehandel.
  • III. Teil. Gewerberecht. R. Gewerbe-Ordnung.
  • I. Titel. Allgemeine Bestimmungen.
  • II. Titel. Stehender Gewerbebetrieb.
  • III. Titel. Gewerbebetrieb im Umherziehen (§§ 55-63).
  • IV. Titel. Marktberkehr.
  • V. Titel. Taxen.
  • VI. Titel. Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern, Innungsverbände.
  • VII. Titel. Gewerbliche Arbeiter.
  • VIII. Titel. Gewerbeliche Hilfskassen (§ 140).
  • IX. Titel. Ortsstatuten.
  • X. Titel. Strafbestimmungen: § 143-153
  • IV. Teil. Staats- und Verwaltungsrecht.
  • I. Verfassung.
  • II. Allgemeine Verwaltung.
  • III. Selbstverwaltung.
  • IV. Beamte.
  • V. Staatssteuern.
  • VI. Militärwesen.
  • VII. Gerichtswesen.
  • VIII. Polizei.
  • IX. Gesundheitswesen.
  • X. Armenwesen.
  • XI. Verkehrswesen.
  • XII. Presse.
  • XIII. Unterrichtswesen.
  • XIV. Kirchenrecht.
  • V. Teil. Strafrecht.
  • Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich 15.5.71
  • Sachregister.

Full text

30 BGB. Hinterlegung. Aufrechnung. 
(Arrest) oder bei berechtigter Ungewißheit über die Person des wahren 
Gläubigers. 
Hinterlegt werden können Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden, 
sowie Kostbarkeiten; zur Hinterlegung nicht geeignete Sachen sind — tun- 
lichst nach vorheriger Androhung — öffentlich zu versteigern und der Erlös 
ist zu hinterlegen (§§ 263 ff.). Die Hinterlegung ist dem Gläubiger un- 
verzüglich anzuzeigen. 
Befreiende Wirkung hat aber nur die Hinterlegung, bei der die 
Rücknahme der hinterlegten Sachen ausgeschlossen ist. Ist 
sie nicht ausgeschlossen, so gibt sie dem Schuldner das Recht, den 
Gläubiger auf die hinterlegte Sache zu verweisen; er braucht keine Zinsen 
zu zahlen und nicht Ersatz für nicht gezogene Nutzungen zu leisten (§§ 378f.). 
Die Rücknahme ist ausgeschlossen, wenn der Schuldner bei der Hinter- 
legungsstelle auf sie verzichtet, ferner, wenn der Gläubiger der Hinter- 
legungsstelle die Annahme erklärt, drittens bei Vorlegung eines rechts- 
kräftigen Urteils über die Rechtmäßigkeit der Hinterlegung (§ 376). 
Die öffentlichen Hinterlegungsstellen (EG. Art. 144 f.; 
A#. Art. 84; Hinterlegungs O. 14. 3. 79 GS. 249) sind die Regierungs- 
hauptkassen (s. auch die 15 Kassen im Erl. 17. 12.99 J Ml. 805 sowie 
V. 15. 12. 99 MBl. 1900, 5)1) für die Hinterlegung von 1. Geld, 
2. von Wertpapieren auf den Inhaber und 3. Wertpapieren auf Namen, 
auf welche die Zahlung an den Inhaber geleistet werden kann, 4. Kostbar- 
keiten, für andere Wertpapiere (z. B. Hypothekenbriefe) und sonstige Ur- 
kunden die Amtsgerichte (§ 1, § 87 der Hinterlegungs O.). Das hinterlegte 
Geld geht in das Eigentum des Staates über (§ 7 ebd. Über die Aus- 
führung der Hinterlegungs O. ist ergangen Allg. V. 26. 12. 99 JMBl. 870; 
22. 7. 03 JMBl. 157). Die Auszahlung kann nicht im Rechtswege ge- 
fordert werden (Erk. des Kompetenzkonflikts-Gerichtshofs MBl. 94, 51). 
Das Recht des Gläubigers auf den hinterlegten Betrag erlischt nach 30 Jahren 
nach dem Empfang der Anzeige von der Hinterlegung; der Schuldner kann 
den Betrag dann trotz Verzichts zurücknehmen (§ 382). 
III. Titel. Aufrechnung (§8 387—390). 
Sie ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, setzt 
eine fällige, gleichartige (nicht notwendig sofort nachweisbare) Forderung 
gegenüber dem Gläubiger voraus und bewirkt das Erlöschen der Forde- 
rungen zu dem Zeitpunkt, in welchem sie sich gegenüber traten (auch wenn 
die Forderung inzwischen verjährt ist; §§ 387—390). Unzulässig ist die 
Aufrechnung gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen un- 
erlaubten Handlung, gegen eine der Pfändung nicht unterworfene Forderung 
(falls es sich nicht um geschuldete Beiträge zu Kranken-, Hilfs= und Sterbe- 
kassen handelt) und gegen Forderungen des Reiches oder Bundesstaates 
oder Kommunalverbandes, falls es sich um verschiedene Kassen handelt 
(68 393 f., 396). 
1) In Berlin die Kafsse der Ministerial-Militär= und Baukommission.
	        

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