Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
zelle_handbuch_oe_b_recht_1911
Title:
Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.
Author:
Zelle, Robert
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Privatrecht
Handelsrecht
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Strafrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Sechste Auflage, neu bearbeitet und herausgegeben
Scope:
633 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Teil. Bürgerliches Recht. Bürgerliches Gesetzbuch.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Buch. Das Recht der Schuldverhältnisse.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Siebenter Abschnitt. Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433-853).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Titel. Miete. Pacht (§§ 535-597).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.
  • Title page
  • Zitat von Thomas Carlyle (1795 - 1881), schottischer Philosoph, Historiker, Essayist, Geschichtsschreiber und sozialpolitischer Schriftsteller. Friedrich II., der Große (1712 - 1786), preußischer König, »Der alte Fritz« betreffend.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Berichtigungen und Zusätze.
  • Introduction
  • I. Teil. Bürgerliches Recht. Bürgerliches Gesetzbuch.
  • Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
  • Zweites Buch. Das Recht der Schuldverhältnisse.
  • Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241-304).
  • Zweiter Abschnitt. Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 305-361):
  • Dritter Abschnitt. Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362-397).
  • Vierter Abschnitt. Übertragung der Forderung (§§ 398-413).
  • Fünfter Abschnitt. Schuldübernahme (§§ 413-419).
  • Sechster Abschnitt. Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern (§§ 420-432).
  • Siebenter Abschnitt. Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433-853).
  • I. Titel. Kauf und Tausch (§§ 433-515).
  • II. Titel. Schenkung (§§ 516-534).
  • III. Titel. Miete. Pacht (§§ 535-597).
  • IV. Titel. Leihe (§§ 598-606).
  • V. Titel. Darlehen (§§ 607-610).
  • Vi. Titel. Dienstvertrag (§§ 611-630).
  • VII. Titel Werkvertrag (§§ 631-651).
  • VIII. Titel. Mäklervertrag (§§ 652-656).
  • IX. Titel. Auslobung (§§ 657-661).
  • X. Titel. Auftrag (§§ 662-676).
  • XI. Titel. Geschäftsführung (§§ 677-687).
  • XII. Titel. Verwahrung (§§ 688-700).
  • XIII. Titel. Einbringung von Sachen bei Gastwirten (§§ 701-704):
  • XIV. Titel. Gesellschaft (§§ 705-740).
  • XV. Titel. Gemeinschaft (§§ 741-758).
  • XVI. Titel. Leibrente (§§ 759-761).
  • XVII. Titel. Spiel. Wette (§§ 762-764).
  • XVIII. Titel. Bürgschaft (§§ 765-778).
  • XIX. Titel. Vergleich (§ 779).
  • XX. Titel. Schuldversprechen. Schuldanerkenntnis (§§ 780-782).
  • XXI. Titel. Anweisung (783-792).
  • XXII. Titel. Schuldverschreibung auf den Inhaber (§§ 793-808).
  • XXIII. Titel. Vorlegung von Sachen (§§ 809-811).
  • XXIV. Titel. Ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812-822).
  • XXV. Titel. Unerlaubte Handlungen (§§ 823-853).
  • Drittes Buch. Sachenrecht. (§§ 854-1296).
  • Viertes Buch. I. Familienrecht (§§ 1297-1921).
  • Fünftes Buch. Erbrecht.
  • II. Teil. Handelsrecht. Handelsgesetzbuch.
  • Erstes Buch. Handelsstand.
  • Zweites Buch. Von den Handelsgesellschaften.
  • Drittes Buch. Handelsgeschäfte.
  • Viertes Buch. Seehandel.
  • III. Teil. Gewerberecht. R. Gewerbe-Ordnung.
  • I. Titel. Allgemeine Bestimmungen.
  • II. Titel. Stehender Gewerbebetrieb.
  • III. Titel. Gewerbebetrieb im Umherziehen (§§ 55-63).
  • IV. Titel. Marktberkehr.
  • V. Titel. Taxen.
  • VI. Titel. Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern, Innungsverbände.
  • VII. Titel. Gewerbliche Arbeiter.
  • VIII. Titel. Gewerbeliche Hilfskassen (§ 140).
  • IX. Titel. Ortsstatuten.
  • X. Titel. Strafbestimmungen: § 143-153
  • IV. Teil. Staats- und Verwaltungsrecht.
  • I. Verfassung.
  • II. Allgemeine Verwaltung.
  • III. Selbstverwaltung.
  • IV. Beamte.
  • V. Staatssteuern.
  • VI. Militärwesen.
  • VII. Gerichtswesen.
  • VIII. Polizei.
  • IX. Gesundheitswesen.
  • X. Armenwesen.
  • XI. Verkehrswesen.
  • XII. Presse.
  • XIII. Unterrichtswesen.
  • XIV. Kirchenrecht.
  • V. Teil. Strafrecht.
  • Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich 15.5.71
  • Sachregister.

Full text

40 BGB. Miete. 
Futterkosten für ein gemietetes Tier trägt jedoch stets der Mieter. Eine 
Einrichtung, die er angebracht hat, kann er wegnehmen (8 547). — Seine 
Ansprüche wegen Aufwendungen, sowie die des Vermieters wegen Ver— 
schlechterungen verjähren in 6 Monaten nach Beendigung der Miete bzw. 
Rückgabe der Sache (§ 558). Die Zahlung des Mietzinses erfolgt 
nachträglich, ist der Zins nach Zeitabschnitten bemessen (monatlich, 
vierteljährlich), nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte; für ein Grundstück 
(Wohn= oder andere Räume) nach Ablauf je eines Vierteljahrs am ersten 
Werktage des folgenden Monats, sofern er nicht nach kürzeren Zeitabschnitten 
bemessen ist (§ 551). Wegen des Zurückbehaltungsrechts JV. 06, 333. 
Die Behinderung des Mieters durch einen in seiner Person liegenden 
Grund (Krankheit, Versetzung) befreit ihn nicht von der Zinszahlung, doch 
muß sich der Vermieter die Vorteile anrechnen, die er durch anderweitige 
Verwertung des Gebrauchs erlangt, sowie den Wert der ersparten Auf- 
wendungen (§ 552). — Zeigt sich im Laufe der Miete ein Mangel oder 
wird eine Vorkehrung zum Schutz gegen eine nicht vorgesehene Gefahr 
erforderlich oder maßt sich ein Dritter ein Recht an der Mietsache an, so 
hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich Anzeige zu machen, andern- 
falls macht er sich schadensersatzpflichtig (§ 545). 
Zur Überlassung der Sache an einen Dritten (Weiter- 
oder Aftervermietung) bedarf der Mieter der Erlaubnis des Vermieters. 
Bei Verweigerung kann der Mieter mit der gesetzlichen Kündigungsfrist 
kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund (z. B. 
unehrbares oder schädliches Gewerbe) vorliegt. Auch bei erteilter Erlaubnis 
haftet der Mieter für Verschulden des Dritten (§ 549). 
Gibt der Mieter die Mietsache nach der Beendigung des Miet- 
verhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der 
Vorenthaltung den vereinbarten Mietzins und weiteren Schadensersatz ver- 
langen (§ 556 f.). Das G. 30. 6. 34 (GS. 92) über die Termine bei 
Wohnungsmietverträgen bestimmt, daß bei größeren Wohnungen die gesetz- 
liche Räumungsfrist durch ortspolizeiliche Verordnung 1) verlängert werden 
kann, und daß an Sonn= und Feiertagen die Räumungsverbindlichkeit 
des Mieters ruht (aufrechterhalten durch EG. Art. 93). 
5. Gesetzliches Pfandrecht des Vermieters (8§ 559—563). 
a) Der Vermieter eines Grundstücks hat für seine Forderungen aus dem 
Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten, der Pfändung unter- 
worfenen (s. ZPO. § 811) Sachen des Mieters, und zwar wegen rück- 
stän diger Entschädigungs= und Mietzinsforderungen sowie wegen des 
Zinses für das laufende und das folgende Mietjahr. Auf die 
dem Mieter nicht gehörenden Sachen (z. B. der Ehefrau, des Kindes, des 
Untermieters) erstreckt es sich nicht. Der Vermieter kann sich durch Ver- 
trag auch an unpfändbaren Sachen das Zurückbehaltungsrecht ausbedingen 
1) Für Berlin bestimmt eine Polizei-V. 26. 3. 70, Intell Bl. Nr. 74, daß die Räumung 
1. bei kleinen Wohnungen (bis zu 2 Wohnzimmer nebst Zubehör) am 1. Quartalstage, 
2. bei mittleren (3 oder 4 Wohnzimmern und Z.) am 2. um 12 Uhr mittags, 
3. bei großen (mit mehr als 4 Wohnzimmern) am 3. um 12 Uhr mittags beendet sein muß; 
indessen müssen bei Wohnungen von 3 Wohnzimmern 1 Wohnzimmer, bei Wohnungen von mehr als 
3 Wohnzimmern 2 Wohnzimmer schon am 1. Quartalstage dem neuen Mieter vollständig geräumt zur 
Verfügung gestellt werden.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment