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Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

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Monograph

Persistent identifier:
zelle_handbuch_oe_b_recht_1911
Title:
Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.
Author:
Zelle, Robert
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Privatrecht
Handelsrecht
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Strafrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Sechste Auflage, neu bearbeitet und herausgegeben
Scope:
633 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Teil. Bürgerliches Recht. Bürgerliches Gesetzbuch.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Buch. Das Recht der Schuldverhältnisse.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Siebenter Abschnitt. Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433-853).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Titel. Miete. Pacht (§§ 535-597).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.
  • Title page
  • Zitat von Thomas Carlyle (1795 - 1881), schottischer Philosoph, Historiker, Essayist, Geschichtsschreiber und sozialpolitischer Schriftsteller. Friedrich II., der Große (1712 - 1786), preußischer König, »Der alte Fritz« betreffend.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Berichtigungen und Zusätze.
  • Introduction
  • I. Teil. Bürgerliches Recht. Bürgerliches Gesetzbuch.
  • Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
  • Zweites Buch. Das Recht der Schuldverhältnisse.
  • Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241-304).
  • Zweiter Abschnitt. Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 305-361):
  • Dritter Abschnitt. Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362-397).
  • Vierter Abschnitt. Übertragung der Forderung (§§ 398-413).
  • Fünfter Abschnitt. Schuldübernahme (§§ 413-419).
  • Sechster Abschnitt. Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern (§§ 420-432).
  • Siebenter Abschnitt. Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433-853).
  • I. Titel. Kauf und Tausch (§§ 433-515).
  • II. Titel. Schenkung (§§ 516-534).
  • III. Titel. Miete. Pacht (§§ 535-597).
  • IV. Titel. Leihe (§§ 598-606).
  • V. Titel. Darlehen (§§ 607-610).
  • Vi. Titel. Dienstvertrag (§§ 611-630).
  • VII. Titel Werkvertrag (§§ 631-651).
  • VIII. Titel. Mäklervertrag (§§ 652-656).
  • IX. Titel. Auslobung (§§ 657-661).
  • X. Titel. Auftrag (§§ 662-676).
  • XI. Titel. Geschäftsführung (§§ 677-687).
  • XII. Titel. Verwahrung (§§ 688-700).
  • XIII. Titel. Einbringung von Sachen bei Gastwirten (§§ 701-704):
  • XIV. Titel. Gesellschaft (§§ 705-740).
  • XV. Titel. Gemeinschaft (§§ 741-758).
  • XVI. Titel. Leibrente (§§ 759-761).
  • XVII. Titel. Spiel. Wette (§§ 762-764).
  • XVIII. Titel. Bürgschaft (§§ 765-778).
  • XIX. Titel. Vergleich (§ 779).
  • XX. Titel. Schuldversprechen. Schuldanerkenntnis (§§ 780-782).
  • XXI. Titel. Anweisung (783-792).
  • XXII. Titel. Schuldverschreibung auf den Inhaber (§§ 793-808).
  • XXIII. Titel. Vorlegung von Sachen (§§ 809-811).
  • XXIV. Titel. Ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812-822).
  • XXV. Titel. Unerlaubte Handlungen (§§ 823-853).
  • Drittes Buch. Sachenrecht. (§§ 854-1296).
  • Viertes Buch. I. Familienrecht (§§ 1297-1921).
  • Fünftes Buch. Erbrecht.
  • II. Teil. Handelsrecht. Handelsgesetzbuch.
  • Erstes Buch. Handelsstand.
  • Zweites Buch. Von den Handelsgesellschaften.
  • Drittes Buch. Handelsgeschäfte.
  • Viertes Buch. Seehandel.
  • III. Teil. Gewerberecht. R. Gewerbe-Ordnung.
  • I. Titel. Allgemeine Bestimmungen.
  • II. Titel. Stehender Gewerbebetrieb.
  • III. Titel. Gewerbebetrieb im Umherziehen (§§ 55-63).
  • IV. Titel. Marktberkehr.
  • V. Titel. Taxen.
  • VI. Titel. Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern, Innungsverbände.
  • VII. Titel. Gewerbliche Arbeiter.
  • VIII. Titel. Gewerbeliche Hilfskassen (§ 140).
  • IX. Titel. Ortsstatuten.
  • X. Titel. Strafbestimmungen: § 143-153
  • IV. Teil. Staats- und Verwaltungsrecht.
  • I. Verfassung.
  • II. Allgemeine Verwaltung.
  • III. Selbstverwaltung.
  • IV. Beamte.
  • V. Staatssteuern.
  • VI. Militärwesen.
  • VII. Gerichtswesen.
  • VIII. Polizei.
  • IX. Gesundheitswesen.
  • X. Armenwesen.
  • XI. Verkehrswesen.
  • XII. Presse.
  • XIII. Unterrichtswesen.
  • XIV. Kirchenrecht.
  • V. Teil. Strafrecht.
  • Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich 15.5.71
  • Sachregister.

Full text

BGB. Miete. 41 
(RGStr. 35, 150; 37, 119). — b) Das Pfandrecht entsteht mit der 
Einbringung der Sachen in die vermieteten Räume (Ner. Gruchot 
26, 998; 25, 160). — c) Es erlischt, wenn die Sachen mit Wissen und 
ohne Widerspruch des Vermieters von dem Grundstück entfernt sind. 
Indes darf der Vermieter der Entfernung von Sachen nicht widersprechen, 
wenn sie im regelmäßigen Geschäftsbetrieb des Mieters oder den gewöhn- 
lichen Lebensverhältnissen entsprechend (z. B. Reisegepäck) erfolgt, oder wenn 
die zurückbleibenden Sachen zur Sicherung offenbar ausreichen. Um die 
unberechtigte Entfernung zu verhindern, kann er sich der Selbsthilfe 
bedienen, und wenn der Mieter auszieht, die Sachen in seinen Besitz nehmen. 
Die ohne Wissen oder unter Widerspruch erfolgte Fortschaffung der Sachen 
gibt dem Vermieter einen Anspruch auf Herausgabe behufs Zurückschaffung 
in das Grundstück und, wenn der Mieter ausgezogen ist, auf Überlassung 
des Besitzes gegen den Mieter wie gegen Dritte, soweit sie nicht redliche 
Erwerber sind (§ 561; 8§ 936, 1208).— Nach Entfernung der Sachen erlischt 
das Pfandrecht mit Ablauf eines Monats nach Kenntnis von der Entfernung, 
falls es nicht vorher gerichtlich geltend gemacht ist (§ 561). — d) Durch 
Sicherheitsleistung in Höhe des Werts jeder einzelnen Sache kann 
der Mieter die Geltendmachung des Pfandrechts abwenden (§ 562). — 
e) Beim Zusammentreffen mit Pfändungs pfandrechten kann der 
Vermieter sein Pfandrecht nur wegen des für das letzte Jahr vor der 
Pfändung rückständigen Mietzinses geltend machen (§ 563; ebensoweit geht 
sein Absonderungsrecht im Konkurs, s. KonkO. § 49 Abs. 1 Nr. 2). 
6. Endigung der Miete. — Kündigung. A. Das Miet- 
verhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist; 
ist die Mietzeit nicht bestimmt, so kann jeder Teil kündigen, und zwar: 
a) bei Grundstücken (Wohn= und anderen Räumen) nur für den Schluß eines 
Kalendervierteljahrs spätestens am dritten Werktage des Vierteljahrs. — Ist der Miet- 
zins nach Monaten bemessen, nur zum Monatsschluß, spätestens am 15. des Monats, 
wenn nach Wochen, nur zum Schluß der Woche, spätestens am ersten Werktag der 
Woche, wenn nach Tagen, jeden Tag für den nächsten Tag. 
b) bei beweglichen Sachen spätestens am 3. Tage vor Beendigung des Miet- 
verhältnisses; ist der Mietzins nach Tagen bemessen, jeden Tag zum nächsten Tag (§ 565). 
Ist der Mietvertrag für länger als 30 Jahre abgeschlossen, so kann 
er nach 30 Jahren mit der gesetzlichen Kündigung aufgehoben werden; es sei 
denn, daß er für die Lebenszeit des Vermieters oder Mieters geschlossen 
ist ( 567). — Nichtrückgabe und Nichtrückforderung binnen zwei Wochen 
gilt als stillschweigende Weitervermietung auf unbestimmte Zeit (8§ 568). 
B. Der Tod des Mieters (nicht des Vermieters) gibt dessen 
Erben und dem Vermieter das Recht der Kündigung für den ersten ge- 
setzlich zulässigen Termin. Stirbt der Mieter am 2. Juli, so kann zum 
6m Oktober, stirbt er am 4. Juli, so kann zum 1. Januar gekündigt werden 
(§ 569). 
C. Ein gleiches Recht besteht bei der Versetzung von Militär- 
personen, Beamten, Geistlichen und Lehrern an öffentlichen Unterrichts- 
anstalten (§ 570). 
D. Ohne Einhaltung der Kündigungsfrist kann kündigen: 
1. Der Mieter, 
a) wenn ihm der vertragsmäßige Gebrauch der gemieteten Sache ganz oder zum
	        

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