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Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

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Monograph

Persistent identifier:
zelle_handbuch_oe_b_recht_1911
Title:
Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.
Author:
Zelle, Robert
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Privatrecht
Handelsrecht
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Strafrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Sechste Auflage, neu bearbeitet und herausgegeben
Scope:
633 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Teil. Bürgerliches Recht. Bürgerliches Gesetzbuch.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Buch. Das Recht der Schuldverhältnisse.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Siebenter Abschnitt. Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433-853).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XIII. Titel. Einbringung von Sachen bei Gastwirten (§§ 701-704):
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.
  • Title page
  • Zitat von Thomas Carlyle (1795 - 1881), schottischer Philosoph, Historiker, Essayist, Geschichtsschreiber und sozialpolitischer Schriftsteller. Friedrich II., der Große (1712 - 1786), preußischer König, »Der alte Fritz« betreffend.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Berichtigungen und Zusätze.
  • Introduction
  • I. Teil. Bürgerliches Recht. Bürgerliches Gesetzbuch.
  • Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
  • Zweites Buch. Das Recht der Schuldverhältnisse.
  • Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241-304).
  • Zweiter Abschnitt. Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 305-361):
  • Dritter Abschnitt. Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362-397).
  • Vierter Abschnitt. Übertragung der Forderung (§§ 398-413).
  • Fünfter Abschnitt. Schuldübernahme (§§ 413-419).
  • Sechster Abschnitt. Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern (§§ 420-432).
  • Siebenter Abschnitt. Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433-853).
  • I. Titel. Kauf und Tausch (§§ 433-515).
  • II. Titel. Schenkung (§§ 516-534).
  • III. Titel. Miete. Pacht (§§ 535-597).
  • IV. Titel. Leihe (§§ 598-606).
  • V. Titel. Darlehen (§§ 607-610).
  • Vi. Titel. Dienstvertrag (§§ 611-630).
  • VII. Titel Werkvertrag (§§ 631-651).
  • VIII. Titel. Mäklervertrag (§§ 652-656).
  • IX. Titel. Auslobung (§§ 657-661).
  • X. Titel. Auftrag (§§ 662-676).
  • XI. Titel. Geschäftsführung (§§ 677-687).
  • XII. Titel. Verwahrung (§§ 688-700).
  • XIII. Titel. Einbringung von Sachen bei Gastwirten (§§ 701-704):
  • XIV. Titel. Gesellschaft (§§ 705-740).
  • XV. Titel. Gemeinschaft (§§ 741-758).
  • XVI. Titel. Leibrente (§§ 759-761).
  • XVII. Titel. Spiel. Wette (§§ 762-764).
  • XVIII. Titel. Bürgschaft (§§ 765-778).
  • XIX. Titel. Vergleich (§ 779).
  • XX. Titel. Schuldversprechen. Schuldanerkenntnis (§§ 780-782).
  • XXI. Titel. Anweisung (783-792).
  • XXII. Titel. Schuldverschreibung auf den Inhaber (§§ 793-808).
  • XXIII. Titel. Vorlegung von Sachen (§§ 809-811).
  • XXIV. Titel. Ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812-822).
  • XXV. Titel. Unerlaubte Handlungen (§§ 823-853).
  • Drittes Buch. Sachenrecht. (§§ 854-1296).
  • Viertes Buch. I. Familienrecht (§§ 1297-1921).
  • Fünftes Buch. Erbrecht.
  • II. Teil. Handelsrecht. Handelsgesetzbuch.
  • Erstes Buch. Handelsstand.
  • Zweites Buch. Von den Handelsgesellschaften.
  • Drittes Buch. Handelsgeschäfte.
  • Viertes Buch. Seehandel.
  • III. Teil. Gewerberecht. R. Gewerbe-Ordnung.
  • I. Titel. Allgemeine Bestimmungen.
  • II. Titel. Stehender Gewerbebetrieb.
  • III. Titel. Gewerbebetrieb im Umherziehen (§§ 55-63).
  • IV. Titel. Marktberkehr.
  • V. Titel. Taxen.
  • VI. Titel. Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern, Innungsverbände.
  • VII. Titel. Gewerbliche Arbeiter.
  • VIII. Titel. Gewerbeliche Hilfskassen (§ 140).
  • IX. Titel. Ortsstatuten.
  • X. Titel. Strafbestimmungen: § 143-153
  • IV. Teil. Staats- und Verwaltungsrecht.
  • I. Verfassung.
  • II. Allgemeine Verwaltung.
  • III. Selbstverwaltung.
  • IV. Beamte.
  • V. Staatssteuern.
  • VI. Militärwesen.
  • VII. Gerichtswesen.
  • VIII. Polizei.
  • IX. Gesundheitswesen.
  • X. Armenwesen.
  • XI. Verkehrswesen.
  • XII. Presse.
  • XIII. Unterrichtswesen.
  • XIV. Kirchenrecht.
  • V. Teil. Strafrecht.
  • Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich 15.5.71
  • Sachregister.

Full text

BGB. Einbringung von Sachen bei Gastwirten. Gesellschaft. 51 
aufgenommenen Gaste den Schaden zu ersetzen, den der Gast durch den 
Verlust oder die Beschädigung eingebrachter Sachen erleidet, es sei denn, 
daß der Schaden durch den Gast verursacht wird oder durch die Be— 
schaffenheit der Sachen oder durch höhere Gewalt entsteht. Ein Anschlag, 
durch den der Gastwirt die Haftung ablehnt, ist ohne Wirkung (8 701). 
Für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten haftet er nur bis zum Be— 
trage von 1000 Mk., es sei denn, daß er die Wertsachen als solche zur 
Aufbewahrung übernommen oder ihre Aufbewahrung abgelehnt hat oder 
eine Schuld seiner Leute vorliegt. Der Anspruch des Gastes erlischt, 
wenn er nicht unverzüglich Anzeige macht. 
Der Gastwirt hat für seine Forderungen für Wohnung und andere 
Leistungen, einschließlich seiner Auslagen ein Pfandrecht an den ein— 
gebrachten Sachen des Gastes entsprechend dem des Vermieters (8 704). 
XIV. Titel. Gesellschaft (88 705—740). 
Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesell— 
schafter gegenseitig die Erreichung eines gemeinsamen 
Zweckes zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu zahlen. 
1. Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter unter— 
einander (nach innen) beruht, falls der Vertrag nicht anderes bestimmt, 
auf völliger Gleichberechtigung; es sind gleiche Beiträge zu leisten; die 
Geschäftsführung ist eine gemeinschaftliche, jedes Geschäft erfordert Stimmen- 
einheit (§§ 706, 709). Ist die Geschäftsführung einzelnen Gesellschaftern 
übertragen, so sind die anderen davon ausgeschlossen, haben aber das Recht, 
sich über die Angelegenheiten der Gesellschaft durch Einsicht in die Bücher 
usw. zu unterrichten (§§ 710, 716). Die Entziehung der Geschäftsführung 
kann nur durch Gesellschaftsbeschluß aus wichtigen Gründen erfolgen 
(§ 712); für die Geschäftsführung sind die Grundsätze über den Auftrag 
(§§ 664—670) maßgebend. Die Ansprüche, die den Gesellschaftern gegen- 
einander zustehen, sind nicht übertragbar, ausgenommen die auf den 
Gewinnanteil und auf das bei der Auseinandersetzung ihm Zukommende 
(§ 717). 
7 — Vertretung der Gesellschaft gegenüber Dritten (nach 
außen) erfolgt durch alle Gesellschafter gemeinschaftlich; bei Übertragung 
der Geschäftsführung liegt darin aber im Zweifel zugleich die Vollmacht 
zur Vertretung (8 714). 
3. Das Gesellschaftsvermögen, gebildet aus den Beiträgen 
und den durch die Geschäftsführung erworbenen Gegenständen ist ein ge- 
meinschaftliches Vermögen der Gesellschafter (nicht ein selbständiges Rechts- 
subjekt, sondern sog. Vermögen zur gesamten Hand) (§ 718); der einzelne 
Gesellschafter kann daher über seinen Anteil nicht verfügen, er kann nicht 
Teilung verlangen; eine gegen ihn bestehende Forderung kann ein 
Schuldner nicht gegen eine Forderung der Gesellschaft aufrechnen (§719).— 
Rechnungsabschluß und Gewinnverteilung erfolgt bei Gesellschaften von 
längerer Dauer nach Schluß des Geschäftsjahres, sonst erst nach Auflösung 
der Gesellschaft. 
4. Die Gesellschaft endet durch Erreichung oder Unmöglich- 
werden des Zweckes (§ 726); durch Beschluß der Gesellschafter und durch 
4
	        

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