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Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

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Monograph

Persistent identifier:
zelle_handbuch_oe_b_recht_1911
Title:
Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.
Author:
Zelle, Robert
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Privatrecht
Handelsrecht
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Strafrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Sechste Auflage, neu bearbeitet und herausgegeben
Scope:
633 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Teil. Bürgerliches Recht. Bürgerliches Gesetzbuch.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Buch. Das Recht der Schuldverhältnisse.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Siebenter Abschnitt. Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433-853).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XVII. Titel. Spiel. Wette (§§ 762-764).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Lotteriegesetz. Reichsbörsengesetz.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.
  • Title page
  • Zitat von Thomas Carlyle (1795 - 1881), schottischer Philosoph, Historiker, Essayist, Geschichtsschreiber und sozialpolitischer Schriftsteller. Friedrich II., der Große (1712 - 1786), preußischer König, »Der alte Fritz« betreffend.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Berichtigungen und Zusätze.
  • Introduction
  • I. Teil. Bürgerliches Recht. Bürgerliches Gesetzbuch.
  • Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
  • Zweites Buch. Das Recht der Schuldverhältnisse.
  • Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241-304).
  • Zweiter Abschnitt. Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 305-361):
  • Dritter Abschnitt. Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362-397).
  • Vierter Abschnitt. Übertragung der Forderung (§§ 398-413).
  • Fünfter Abschnitt. Schuldübernahme (§§ 413-419).
  • Sechster Abschnitt. Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern (§§ 420-432).
  • Siebenter Abschnitt. Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433-853).
  • I. Titel. Kauf und Tausch (§§ 433-515).
  • II. Titel. Schenkung (§§ 516-534).
  • III. Titel. Miete. Pacht (§§ 535-597).
  • IV. Titel. Leihe (§§ 598-606).
  • V. Titel. Darlehen (§§ 607-610).
  • Vi. Titel. Dienstvertrag (§§ 611-630).
  • VII. Titel Werkvertrag (§§ 631-651).
  • VIII. Titel. Mäklervertrag (§§ 652-656).
  • IX. Titel. Auslobung (§§ 657-661).
  • X. Titel. Auftrag (§§ 662-676).
  • XI. Titel. Geschäftsführung (§§ 677-687).
  • XII. Titel. Verwahrung (§§ 688-700).
  • XIII. Titel. Einbringung von Sachen bei Gastwirten (§§ 701-704):
  • XIV. Titel. Gesellschaft (§§ 705-740).
  • XV. Titel. Gemeinschaft (§§ 741-758).
  • XVI. Titel. Leibrente (§§ 759-761).
  • XVII. Titel. Spiel. Wette (§§ 762-764).
  • Lotteriegesetz. Reichsbörsengesetz.
  • XVIII. Titel. Bürgschaft (§§ 765-778).
  • XIX. Titel. Vergleich (§ 779).
  • XX. Titel. Schuldversprechen. Schuldanerkenntnis (§§ 780-782).
  • XXI. Titel. Anweisung (783-792).
  • XXII. Titel. Schuldverschreibung auf den Inhaber (§§ 793-808).
  • XXIII. Titel. Vorlegung von Sachen (§§ 809-811).
  • XXIV. Titel. Ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812-822).
  • XXV. Titel. Unerlaubte Handlungen (§§ 823-853).
  • Drittes Buch. Sachenrecht. (§§ 854-1296).
  • Viertes Buch. I. Familienrecht (§§ 1297-1921).
  • Fünftes Buch. Erbrecht.
  • II. Teil. Handelsrecht. Handelsgesetzbuch.
  • Erstes Buch. Handelsstand.
  • Zweites Buch. Von den Handelsgesellschaften.
  • Drittes Buch. Handelsgeschäfte.
  • Viertes Buch. Seehandel.
  • III. Teil. Gewerberecht. R. Gewerbe-Ordnung.
  • I. Titel. Allgemeine Bestimmungen.
  • II. Titel. Stehender Gewerbebetrieb.
  • III. Titel. Gewerbebetrieb im Umherziehen (§§ 55-63).
  • IV. Titel. Marktberkehr.
  • V. Titel. Taxen.
  • VI. Titel. Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern, Innungsverbände.
  • VII. Titel. Gewerbliche Arbeiter.
  • VIII. Titel. Gewerbeliche Hilfskassen (§ 140).
  • IX. Titel. Ortsstatuten.
  • X. Titel. Strafbestimmungen: § 143-153
  • IV. Teil. Staats- und Verwaltungsrecht.
  • I. Verfassung.
  • II. Allgemeine Verwaltung.
  • III. Selbstverwaltung.
  • IV. Beamte.
  • V. Staatssteuern.
  • VI. Militärwesen.
  • VII. Gerichtswesen.
  • VIII. Polizei.
  • IX. Gesundheitswesen.
  • X. Armenwesen.
  • XI. Verkehrswesen.
  • XII. Presse.
  • XIII. Unterrichtswesen.
  • XIV. Kirchenrecht.
  • V. Teil. Strafrecht.
  • Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich 15.5.71
  • Sachregister.

Full text

BGB. Spiel. Wette. Differenzgeschäfte. 53 
XVII. Titel. Spiel. Wette (88 762—764). 
Beim Spiel ist wesentlich, daß Gewinn und Verlust von dem Ein- 
tritt eines ungewissen, wesentlich vom Zufall abhängigen Ereignisses ab- 
hängig gemacht ist, und daß der Zweck des Vertrages die Erzielung eines 
Gewinnes ist; bei der Wette, bei der der Gewinn von der Richtigkeit 
der von einer Partei behaupteten, von der anderen bestrittenen Tatsache 
abhängig ist, hat das Gewinnen nur spmbolische Bedeutung, es ist ein 
Siegespreis für das Rechthaben, der z. B. einem Dritten (Armenkasse) 
zufallen kann (RGer Str. 6, 172, 424; RGer. 61, 153). 
Spiel= und Wettvertrag begründen keine Verbindlichkeit, d. h. 
es kann auf Leistung nicht geklagt werden; andererseits kann das einmal 
Geleistete nicht deshalb zurückgefordert werden, weil eine Verbind- 
lichkeit nicht bestanden hat. Dasselbe gilt von einer Vereinbarung, durch 
die der Verlierende zur Erfüllung seiner Spiel= oder Wettschuld eine 
Verbindlichkeit eingeht (Schuldanerkenntnis, Pfandbestellung, Bürgschaft 
ist unverbindlich) (§ 762). Für den Lotterie= und Ausspielvertrag gelten 
dieselben Grundsätze, wenn die Lotterie usw. nicht staatlich genehmigt ist 
(G. 29. 8. 1904; GS. 255); Über Spielgesellschaften s. MV. 10. 4. 066; 
Ml. 359. Uber Glückspielautomaten MV. 2. 7. 09; Ml. 213). 
Wenn aber auch das Spielen in auswärtigen Lotterien nach Maß- 
gabe der Landesgesetze bestraft werden kann (R erStr. 39, 1) so ist doch 
ein Vertrag über ein Los einer in irgendeinem Bundesstaat genehmigten 
Lotterie gültig (RGer. 48, 75; Gruchot 46, 1179; JW. 04, 542). Die 
Zahl der Staatslotterien hat sich dadurch sehr vermindert, daß Preußen 
mit der Mehrzahl der eigene Lotterien betreibenden Staaten Verträge 
dahin geschlossen hat, daß diese Staaten gegen Zahlung einer Rente an 
Stelle ihrer bisherigen Lotterie die Preußische Staatslotterie in ihren 
Gebieten zugelassen haben. Über Genehmigung der Privatgeldlotterien 
(s. MV. 5. 9. 04 Ml. 242). « 
BeigesetzlichverbotenenSpielen(StrGB.§§284,285,860Nr.14) 
kann das Gezahlte nach allgemeinen Grundsätzen wegen Nichtigkeit des 
Geschäfts zurückgefordert werden (§ 134). 
Besonders geregelt ist die Zulassung der Wettunternehmen für 
öffentlich veranstaltete Pferderennen (Totalisator). Zu ihrer Errichtung 
ist die Erlaubnis der Landeszentralbehörde nötig RG. 4. 7.05, REBl. 595; 
Ausf. Best. 6. 4. 06 RZBl 531. 
Der § 764 unterwirft den Regeln über das Spiel das sog. 
Differenzgeschäft, d. h. ein Vertrag auf Lieferung von Waren oder 
Wertpapieren, in der Absicht geschlossen, daß nur der Unterschied zwischen 
dem vereinbarten Preise und dem Börsen= oder Marktpreise der Lieferungs- 
zeit von dem verlierenden Teil gezahlt werden soll (auch dann, wenn nur 
die Absicht des einen Teils auf die Zahlung des Unterschieds gerichtet ist, 
der andere aber die Absicht kennt oder kennen muß). 
Für den Börsenterminhandel gilt folgendes: Die Zulassung von 
Waren und Wertpapieren zum Börsenterminhandel erfolgt durch den 
Börsenvorstand nach Außerung der beteiligten Erwerbskreise und Mit- 
teilung an den Reichskanzler. Der Gesamtnennwert der zugelassenen
	        

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