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Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

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fullscreen: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

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Monograph

Persistent identifier:
zelle_handbuch_oe_b_recht_1911
Title:
Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.
Author:
Zelle, Robert
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Privatrecht
Handelsrecht
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Strafrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Sechste Auflage, neu bearbeitet und herausgegeben
Scope:
633 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Teil. Bürgerliches Recht. Bürgerliches Gesetzbuch.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Buch. Das Recht der Schuldverhältnisse.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Siebenter Abschnitt. Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433-853).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XXV. Titel. Unerlaubte Handlungen (§§ 823-853).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Reichsgesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen 3.5.09
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.
  • Title page
  • Zitat von Thomas Carlyle (1795 - 1881), schottischer Philosoph, Historiker, Essayist, Geschichtsschreiber und sozialpolitischer Schriftsteller. Friedrich II., der Große (1712 - 1786), preußischer König, »Der alte Fritz« betreffend.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Berichtigungen und Zusätze.
  • Introduction
  • I. Teil. Bürgerliches Recht. Bürgerliches Gesetzbuch.
  • Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
  • Zweites Buch. Das Recht der Schuldverhältnisse.
  • Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241-304).
  • Zweiter Abschnitt. Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 305-361):
  • Dritter Abschnitt. Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362-397).
  • Vierter Abschnitt. Übertragung der Forderung (§§ 398-413).
  • Fünfter Abschnitt. Schuldübernahme (§§ 413-419).
  • Sechster Abschnitt. Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern (§§ 420-432).
  • Siebenter Abschnitt. Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433-853).
  • I. Titel. Kauf und Tausch (§§ 433-515).
  • II. Titel. Schenkung (§§ 516-534).
  • III. Titel. Miete. Pacht (§§ 535-597).
  • IV. Titel. Leihe (§§ 598-606).
  • V. Titel. Darlehen (§§ 607-610).
  • Vi. Titel. Dienstvertrag (§§ 611-630).
  • VII. Titel Werkvertrag (§§ 631-651).
  • VIII. Titel. Mäklervertrag (§§ 652-656).
  • IX. Titel. Auslobung (§§ 657-661).
  • X. Titel. Auftrag (§§ 662-676).
  • XI. Titel. Geschäftsführung (§§ 677-687).
  • XII. Titel. Verwahrung (§§ 688-700).
  • XIII. Titel. Einbringung von Sachen bei Gastwirten (§§ 701-704):
  • XIV. Titel. Gesellschaft (§§ 705-740).
  • XV. Titel. Gemeinschaft (§§ 741-758).
  • XVI. Titel. Leibrente (§§ 759-761).
  • XVII. Titel. Spiel. Wette (§§ 762-764).
  • XVIII. Titel. Bürgschaft (§§ 765-778).
  • XIX. Titel. Vergleich (§ 779).
  • XX. Titel. Schuldversprechen. Schuldanerkenntnis (§§ 780-782).
  • XXI. Titel. Anweisung (783-792).
  • XXII. Titel. Schuldverschreibung auf den Inhaber (§§ 793-808).
  • XXIII. Titel. Vorlegung von Sachen (§§ 809-811).
  • XXIV. Titel. Ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812-822).
  • XXV. Titel. Unerlaubte Handlungen (§§ 823-853).
  • G. 11.3.50 betr. die Verpflichtung der Gemeinden zum Ersatz des bei öffentlichen Aufkäufen verursachten Schadens.
  • Reichshaftpflichtgesetz 7.6.71
  • Reichsgesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen 3.5.09
  • Drittes Buch. Sachenrecht. (§§ 854-1296).
  • Viertes Buch. I. Familienrecht (§§ 1297-1921).
  • Fünftes Buch. Erbrecht.
  • II. Teil. Handelsrecht. Handelsgesetzbuch.
  • Erstes Buch. Handelsstand.
  • Zweites Buch. Von den Handelsgesellschaften.
  • Drittes Buch. Handelsgeschäfte.
  • Viertes Buch. Seehandel.
  • III. Teil. Gewerberecht. R. Gewerbe-Ordnung.
  • I. Titel. Allgemeine Bestimmungen.
  • II. Titel. Stehender Gewerbebetrieb.
  • III. Titel. Gewerbebetrieb im Umherziehen (§§ 55-63).
  • IV. Titel. Marktberkehr.
  • V. Titel. Taxen.
  • VI. Titel. Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern, Innungsverbände.
  • VII. Titel. Gewerbliche Arbeiter.
  • VIII. Titel. Gewerbeliche Hilfskassen (§ 140).
  • IX. Titel. Ortsstatuten.
  • X. Titel. Strafbestimmungen: § 143-153
  • IV. Teil. Staats- und Verwaltungsrecht.
  • I. Verfassung.
  • II. Allgemeine Verwaltung.
  • III. Selbstverwaltung.
  • IV. Beamte.
  • V. Staatssteuern.
  • VI. Militärwesen.
  • VII. Gerichtswesen.
  • VIII. Polizei.
  • IX. Gesundheitswesen.
  • X. Armenwesen.
  • XI. Verkehrswesen.
  • XII. Presse.
  • XIII. Unterrichtswesen.
  • XIV. Kirchenrecht.
  • V. Teil. Strafrecht.
  • Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich 15.5.71
  • Sachregister.

Full text

64 BGB. Unerlaubte Handlungen. Besitz. 
Schadensersatz zu b) und c): Für Sachschaden wird nach dem Haftpfl. G. gar 
nicht, nach dem Kraftf.G. ebenso wie in Preußen nach § 25 Eisenb. G. 3. 11. 38 
nach den allgemeinen Bestimmungen des BGB. §8§ 249 ff. geleistet. Die Haftung für 
Personenschaden ist nach Haftpfl. G. und nach Kraftf.G. nach gleichen Grundsätzen 
geregelt (6& 3, Za, 7 Haftpfl. G.; §§ 10, 11, 13 Kraftf. G.). Der Schadensersatz ist 
zu leisten: 1. im Falle der Tötung durch Ersatz der etwaigen Kurkosten, des während 
der Krankheit durch verminderte oder aufgehobene Erwerbsfähigkeit oder durch ver- 
mehrte Bedürfnisse entstandenen Nachteils, der Beerdigungskosten und Gewährung 
des Unterhaltes an diejenigen, für die der Getötete kraft Gesetzes unterhaltspflichtig 
war oder werden konnte; 2. im Falle der Körperverletzung durch Ersatz der Kurkosten 
und des Nachteils, den der Verletzte durch Verminderung oder Aufhebung seiner Er- 
werbsfähigkeit oder durch Vermehrung seiner Bedürfnisse erleidet. Der Schadensersatz 
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder vermehrten Bedürfnissen ist in einer viertel- 
jährlich im voraus zahlbaren Geldrente zu entrichten, statt deren der Verletzte aus 
wichtigen Gründen Kapitalabfindung verlangen kann. Der Berechtigte kann Sicherheits- 
leistung verlangen, und zwar auch nachträglich, sofern die Vermögensverhältnisse des 
Verpflichteten sich erheblich verschlechtern. Die Schadensersatzansprüche verjähren in 
2 Jahren, nach Haftpfl Ges. vom Tage des Unfalles oder dem Tode des Verletzten 
an, nach Kraftf Ges. von der Keuntnis des Schadens und der Person des Ersatz- 
pflichtigen. Während nach Haftpflichtrecht die Haftung dem Betrage nach un- 
beschränkt ist, setzt § 12 Kraftf.G. bestimmte Haftsummen fest (bei Personenschäden 
für eine Person 3000 M. Rente oder Kapital von 50000 M., bei Verletzung 
mehrerer Personen durch dasselbe Ereignis 9000 M. Rente oder Kapital von 
150 000 M., bei Sachschaden stets bis 10 000 M.). Darüber kann Ersatz nur ge- 
fordert werden, wenn die Haftung auf das bürgerliche Recht gestützt wird (6 16 
Kraftf.G.). Wegen der Anrechnung der Versicherungsfumme auf die Haftsumme bei 
Verficherung durch den Betriebsunternehmer s. § 4 Haftpfl. G. 
Drittes Buch. Sachenrecht (88 854—1296). 
Erster Abschnitt. Besitz (68 854—872). 
A. Begriffe. Besitz ist die tatsächliche Gewalteiner Person 
über eine Sache. Gegenstand des Besitzes sind nach dem BGB. nur 
Sachen; jedoch genießen Grunddienstbarkeiten einen dem Sachbesitz ent- 
sprechenden Besitzesschutz (§ 1029). Besitz an Teilen einer Sache (ins- 
besondere an Wohnräumen) ist möglich (§ 865); ebenso Mitbesitz nach 
ideellen Teilen, z. B. bei Miterben, Gesellschaftern. — Wer eine Sache 
als ihm gehörend d. h. mit dem Willen, über sie wie ein Eigentümer zu 
verfügen, besitzt, ist Eigenbesitzer (§ 871). Nicht erforderlich ist, daß 
man sich auch für den Eigentümer hält. Unmittelbarer Besitzer 
ist, wer den Besitz selbst oder durch einen Besitzdiener (s. § 855) ausübt. 
Besitzt jemand eine Sache nicht als Eigenbesitzer, sondern als Nießbraucher, 
Pächter, Pfandgläubiger, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen 
Verhältnisse, vermöge dessen er einem anderen gegenüber zum Besitze be- 
rechtigt oder verpflichtet ist, so ist auch der andere (mittelbarer) Be- 
sitzer (5 868). Derjenige, der hiernach den Besitz vermittelt, wird im 
Gegensatz zum Eigenbesitzer zweckmäßig Fremdbesitzer genannt. Kein 
Besitzer ist der sog. Besitzdiener, d. h. der, der die tatsächliche Gewalt 
über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbs-
	        

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