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Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

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fullscreen: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

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Monograph

Persistent identifier:
zelle_handbuch_oe_b_recht_1911
Title:
Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.
Author:
Zelle, Robert
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Privatrecht
Handelsrecht
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Strafrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Sechste Auflage, neu bearbeitet und herausgegeben
Scope:
633 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Teil. Bürgerliches Recht. Bürgerliches Gesetzbuch.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Buch. Sachenrecht. (§§ 854-1296).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Eigentum (§§ 903-1011).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Titel. Inhalt des Eigentums (§§ 903-924).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Gesetzliche Einschränkungen des Eigentums.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Zum Besten des Allgemeinen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Gesetz 11.6.74, betr. Enteignung von Grundeigentum.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.
  • Title page
  • Zitat von Thomas Carlyle (1795 - 1881), schottischer Philosoph, Historiker, Essayist, Geschichtsschreiber und sozialpolitischer Schriftsteller. Friedrich II., der Große (1712 - 1786), preußischer König, »Der alte Fritz« betreffend.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Berichtigungen und Zusätze.
  • Introduction
  • I. Teil. Bürgerliches Recht. Bürgerliches Gesetzbuch.
  • Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
  • Zweites Buch. Das Recht der Schuldverhältnisse.
  • Drittes Buch. Sachenrecht. (§§ 854-1296).
  • Erster Abschnitt. Besitz (§§ 854-872).
  • Zweiter Abschnitt. Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken (§§ 873-902).
  • Dritter Abschnitt. Eigentum (§§ 903-1011).
  • I. Titel. Inhalt des Eigentums (§§ 903-924).
  • 1. Inhalt des Eigentums.
  • 2. Gesetzliche Einschränkungen des Eigentums.
  • A. Zum Besten des Allgemeinen.
  • Gesetz 11.6.74, betr. Enteignung von Grundeigentum.
  • Gesetz 15.7.07 gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden.
  • Gesetz 2.7.75, betr. die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften.
  • Gesetz 10.8.04, betr. Gründung neuer Ansiedlungen.
  • Gesetz 14.8.76, betr. die Verwaltung der den Gemeinden und öffentlichen Anstalten gehörigen Holzungen.
  • Gesetz 14.3.81, betr. gemeinschaftliche Holzungen.
  • B. Zum Besten der Nachbarn nach BGB und ALR.
  • II. Titel. Erwerb und Verlust an Grundstücken (925-928).
  • III. Titel. Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929-984).
  • IV. Titel. Ansprüche aus dem Eigentum (§§ 985-1007).
  • V. Titel. Miteigentum (§§ 1008-1011).
  • Vierter Abschnitt. Erbbaurecht (§§ 1012- 1017).
  • Fünfter Abschnitt. Dienstbarkeiten (§§ 1018-1093).
  • Sechster Abschnitt. Vorkaufsrecht (§§ 1094-1104).
  • Siebenter Abschnitt. Reallasten (§§ 1195-1112).
  • Achter Abschnitt. Hypothek. Grundschuld. Rentenschuld (§§ 1113-1203).
  • Neunter Abschnitt. Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten (§§ 1204-1296).
  • Viertes Buch. I. Familienrecht (§§ 1297-1921).
  • Fünftes Buch. Erbrecht.
  • II. Teil. Handelsrecht. Handelsgesetzbuch.
  • Erstes Buch. Handelsstand.
  • Zweites Buch. Von den Handelsgesellschaften.
  • Drittes Buch. Handelsgeschäfte.
  • Viertes Buch. Seehandel.
  • III. Teil. Gewerberecht. R. Gewerbe-Ordnung.
  • I. Titel. Allgemeine Bestimmungen.
  • II. Titel. Stehender Gewerbebetrieb.
  • III. Titel. Gewerbebetrieb im Umherziehen (§§ 55-63).
  • IV. Titel. Marktberkehr.
  • V. Titel. Taxen.
  • VI. Titel. Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern, Innungsverbände.
  • VII. Titel. Gewerbliche Arbeiter.
  • VIII. Titel. Gewerbeliche Hilfskassen (§ 140).
  • IX. Titel. Ortsstatuten.
  • X. Titel. Strafbestimmungen: § 143-153
  • IV. Teil. Staats- und Verwaltungsrecht.
  • I. Verfassung.
  • II. Allgemeine Verwaltung.
  • III. Selbstverwaltung.
  • IV. Beamte.
  • V. Staatssteuern.
  • VI. Militärwesen.
  • VII. Gerichtswesen.
  • VIII. Polizei.
  • IX. Gesundheitswesen.
  • X. Armenwesen.
  • XI. Verkehrswesen.
  • XII. Presse.
  • XIII. Unterrichtswesen.
  • XIV. Kirchenrecht.
  • V. Teil. Strafrecht.
  • Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich 15.5.71
  • Sachregister.

Full text

BGB. Enteignung. 77 
schließen, kann Eigentum erwerben (Preuß. Verf. 31. 1. 50 Art. 12). 
Wegen des Grunderwerbes durch juristische Personen s. oben S. 7. 
Es streitet eine Vermutung für die Uneingeschränktheit des Eigen- 
tums (§ 985) Einschränkungen müssen also durch Natur, Gesetze oder 
Willenserklärungen bestimmt sein. 
II. Gesetzliche Einschränkungen des Eigentums. 
— A. Zum Besten des Allgemeinen, also öffentlich-rechtlicher 
Natur. 
Gesetz 11. 6. 74 über die Enteignung von Grundeigen- 
tum E SG. Art. 109; Allg. V. 20. 5. 99 MBl. 89, welche die Anpassung. 
an das BG#. behandelt). « 
Tit. I. Zulässigkeit der Enteignung. Das Grundeigentum kann 
nur aus Gründen des öffentlichen Wohles, für ein Unternehmen, 
dessen Ausführung die Ausübung des Enteignungsrechtes erfordert, gegen 
„vollständige Entschädigung“ entzogen oder beschränkt werden (§ 1). Dazu 
ist königliche Verordnung nötig (§ 2, s. jedoch S. 82), wenn es 
sich nicht lediglich um Geradelegung oder Erweiterung öffentlicher Wege- 
oder um Umwandlung von Privatwegen in öffentliche Wege handelt und 
wenn zugleich das dazu in Anspruch genommene Grundeigentum außer- 
halb der Städte und Dörfer belegen und nicht mit Gebäuden besetzt ist; 
hier hat anstatt des Königs der Bez. 1) die Zulässigkeit der Enteignung 
auszusprechen (§ 3). Vorübergehende Beschränkungen (bis zu 3 Jahren) 
ordnet ebenfalls diese Behörde an, gegen deren Beschluß in beiden Fällen 
binnen 2 Wochen Beschwerde an den Minister der öffentlichen Arbeiten 
offen steht (§ 4; 86. § 150; LVG. § 51). Die Bestimmungen über 
die Entziehung und Beschränkung des Grundeigentums gelten auch für die 
entziehung und Beschränkung der Rechte am Grundeigentum (86; 
ogl. § 11). 
Tit. 2. Von der Entschädigung. Diese soll in dem „vollen 
Werte'“ des abzutretenden Grundstückes bestehen (§ 8), worunter man 
gewöhnlich den Neuanschaffungspreis eines Ersatzgrundstückes versteht (vgl. 
§ 10). Wird nur ein Teil des Grundstückes in Anspruch genommen, 
so kann der Eigentümer doch die Übernahme des ganzen verlangen, 
wenn der Rest zu der bisherigen Bestimmung nicht mehr 
zweckmäßig benutzt werden kann; immer gilt das für Gebäude, 
welche angeschnitten werden (§ 9). Eine Wertserhöhung, die das ab- 
zutretende Grundstück erst infolge der neuen Anlage erhält, kommt bei 
Bemessung der Entschädigung natürlich nicht in Anschlag (§ 10), ebenso- 
wenig die Möglichkeit einer besseren Verwertung (Rer. 30, 294); ander- 
seits mindert die Belastung mit Grundgerechtigkeiten den Wert an sich 
nicht (RGer. 30, 176). Die dinglich Berechtigten sind besonders zu ent- 
schädigen (§ 11). 
Tit. 3. Enteignungs verfahren. Zunächst erfolgt die vorläufige 
Feststellung des Planes, und zwar durch den Minister der öffentlichen 
Arbeiten für die Eisenbahnunternehmungen (G. 3. 11. 38 §8 4, 14), 
sonst durch den Regierungspräsidenten 1) (3G. § 150); sodann die definitive 
  
  
  
  
1) In Berlin anstatt des BezA. hier immer die 1. Abt. des Polizeipräsidiums. 
2) In Berlin den Polizeipräsidenten (LVG. 9 42).
	        

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