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Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

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Monograph

Persistent identifier:
zelle_handbuch_oe_b_recht_1911
Title:
Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.
Author:
Zelle, Robert
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Privatrecht
Handelsrecht
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Strafrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Sechste Auflage, neu bearbeitet und herausgegeben
Scope:
633 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Teil. Bürgerliches Recht. Bürgerliches Gesetzbuch.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Buch. Sachenrecht. (§§ 854-1296).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Eigentum (§§ 903-1011).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Titel. Inhalt des Eigentums (§§ 903-924).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Gesetzliche Einschränkungen des Eigentums.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Zum Besten des Allgemeinen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Gesetz 11.6.74, betr. Enteignung von Grundeigentum.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.
  • Title page
  • Zitat von Thomas Carlyle (1795 - 1881), schottischer Philosoph, Historiker, Essayist, Geschichtsschreiber und sozialpolitischer Schriftsteller. Friedrich II., der Große (1712 - 1786), preußischer König, »Der alte Fritz« betreffend.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Berichtigungen und Zusätze.
  • Introduction
  • I. Teil. Bürgerliches Recht. Bürgerliches Gesetzbuch.
  • Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
  • Zweites Buch. Das Recht der Schuldverhältnisse.
  • Drittes Buch. Sachenrecht. (§§ 854-1296).
  • Erster Abschnitt. Besitz (§§ 854-872).
  • Zweiter Abschnitt. Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken (§§ 873-902).
  • Dritter Abschnitt. Eigentum (§§ 903-1011).
  • I. Titel. Inhalt des Eigentums (§§ 903-924).
  • 1. Inhalt des Eigentums.
  • 2. Gesetzliche Einschränkungen des Eigentums.
  • A. Zum Besten des Allgemeinen.
  • Gesetz 11.6.74, betr. Enteignung von Grundeigentum.
  • Gesetz 15.7.07 gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden.
  • Gesetz 2.7.75, betr. die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften.
  • Gesetz 10.8.04, betr. Gründung neuer Ansiedlungen.
  • Gesetz 14.8.76, betr. die Verwaltung der den Gemeinden und öffentlichen Anstalten gehörigen Holzungen.
  • Gesetz 14.3.81, betr. gemeinschaftliche Holzungen.
  • B. Zum Besten der Nachbarn nach BGB und ALR.
  • II. Titel. Erwerb und Verlust an Grundstücken (925-928).
  • III. Titel. Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929-984).
  • IV. Titel. Ansprüche aus dem Eigentum (§§ 985-1007).
  • V. Titel. Miteigentum (§§ 1008-1011).
  • Vierter Abschnitt. Erbbaurecht (§§ 1012- 1017).
  • Fünfter Abschnitt. Dienstbarkeiten (§§ 1018-1093).
  • Sechster Abschnitt. Vorkaufsrecht (§§ 1094-1104).
  • Siebenter Abschnitt. Reallasten (§§ 1195-1112).
  • Achter Abschnitt. Hypothek. Grundschuld. Rentenschuld (§§ 1113-1203).
  • Neunter Abschnitt. Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten (§§ 1204-1296).
  • Viertes Buch. I. Familienrecht (§§ 1297-1921).
  • Fünftes Buch. Erbrecht.
  • II. Teil. Handelsrecht. Handelsgesetzbuch.
  • Erstes Buch. Handelsstand.
  • Zweites Buch. Von den Handelsgesellschaften.
  • Drittes Buch. Handelsgeschäfte.
  • Viertes Buch. Seehandel.
  • III. Teil. Gewerberecht. R. Gewerbe-Ordnung.
  • I. Titel. Allgemeine Bestimmungen.
  • II. Titel. Stehender Gewerbebetrieb.
  • III. Titel. Gewerbebetrieb im Umherziehen (§§ 55-63).
  • IV. Titel. Marktberkehr.
  • V. Titel. Taxen.
  • VI. Titel. Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern, Innungsverbände.
  • VII. Titel. Gewerbliche Arbeiter.
  • VIII. Titel. Gewerbeliche Hilfskassen (§ 140).
  • IX. Titel. Ortsstatuten.
  • X. Titel. Strafbestimmungen: § 143-153
  • IV. Teil. Staats- und Verwaltungsrecht.
  • I. Verfassung.
  • II. Allgemeine Verwaltung.
  • III. Selbstverwaltung.
  • IV. Beamte.
  • V. Staatssteuern.
  • VI. Militärwesen.
  • VII. Gerichtswesen.
  • VIII. Polizei.
  • IX. Gesundheitswesen.
  • X. Armenwesen.
  • XI. Verkehrswesen.
  • XII. Presse.
  • XIII. Unterrichtswesen.
  • XIV. Kirchenrecht.
  • V. Teil. Strafrecht.
  • Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich 15.5.71
  • Sachregister.

Full text

BGB. Gesetzliche Einschränkungen öes Eigentums. 79 
schränkung der Baufreiheit. Durch KO. 20. 6. 30 (GS. 113) wird an- 
geordnet, daß Stadtgemeinden nicht ohne Genehmigung des Regierungs- 
präsidenten ihre Stadtmauern, Tore, Türme, Wälle beseitigen dürfen. 
Statuen oder Denkmäler auf öffentlichen Plätzen darf niemand (selbst nicht 
die Gemeinde, die sie errichtet hat) ohne staatliche Erlaubnis wegnehmen oder 
einreißen (§ 35 ALR. L, 8; ZG. 8§ 16, 30; wegen der dem Kultusminister 
unterstellten Denkmalspflege s. KO. 1. 7. 44 und 19. 11. 91). Städtische 
Gebäude an Straßen und Plätzen dürfen nicht zerstört werden, so daß 
wüste Baustellen entstehen (§ 36 ALR. I, 8). Vernachlässigt der Eigen- 
tümer die Instandhaltung so weit, daß Gefahr für das Publikum zu be- 
sorgen ist, so muß die zuständige Ortsbehörde ihn zu der notwendigen 
Reparatur anhalten, eventuell diese auf seine Kosten bewirken. Kann er 
die Kosten nicht herbeischaffen, so wird das Gebäude unter der Bedingung 
der Wiederherstellung öffentlich verkauft. Das überschießende Kaufgeld 
erhält der Eigentümer und die Hypothekengläubiger. Eventl. wird es diesen 
und im äußersten Falle der Stadtgemeinde zugeschlagen (§§ 37—57 
ALR. I, 8). Dasselbe gilt von Gebäuden (auch ländlichen?), die durch 
Feuer oder anderes Unglück zerstört sind, wo die Feuerversicherungsgelder 
dem Ubernehmer des Bauplatzes zugute kommen (8§ 58f. ALR. 1, 8). 
Das Haus bewohnbar zu machen, kann die Polizei den Eigentümer nicht 
zwingen (OVG. 28. 3. 96; s. auch Bd. 26, 406). 
Aus den übrigen baupolizeilichen Vorschriften, die jetzt meistens durch 
Baupolizeiordnungen ersetzt sind, sei der Grundsatz erwähnt, daß für alle 
Bauten polizeiliche Prüfung und Genehmigung erfordert wird 
(s. Strafe Str GBB. § 367 Nr. 15). Ist der ohne Anzeige vorgenommene 
Bau für das Publikum schädlich oder gefährlich oder gereicht er zur Ver- 
unstaltung der Straße, so muß er geändert und gegebenenfalls beseitigt 
werden (§§ 71 f. ebda.). Diese Befugnis der Polizei ist durch 
Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervor- 
ragenden Gegenden 15. 7. 07 (GS. 260) 
auf ganz Preußen ausgedehnt. Außerdem kann durch Ortsstatut der Bau- 
polizei das Recht gegeben werden, Baugenehmigungen zu versagen wegen 
Beeinträchtigung der Eigenart der Orts= oder Straßenbilder oder einzelner 
geschichtlich oder künstlerisch wichtiger Bauwerke durch Gebäude (§ 2) oder 
Reklameschilder usw. (§ 3). Ferner können durch Ortsstatut (nicht nur 
durch Baupolizeiverordnungen) Baubeschränkungen für Landhausviertel, 
Prachtstraßen usw. eingeführt werden und zwar nach Anhörung Sach- 
verständiger (§§ 4—6). Für Gutsbezirke werden die Vorschriften vom 
Kreisausschuß erlassen (§ 7); für landschaftlich hervorragende Gegenden 
kann der Regierungspräsident die Versagung der Baugenehmigung vor- 
schreiben, wenn die dadurch zu befürchtende Verunstaltung durch Wahl 
eines anderen Bauplatzes oder anderer Baugestaltung oder Material- 
verwendung vermieden werden kann (§ 8; AusfAnw. 4. 8. 09 Ml. 281). 
Außerdem ist der Regierungspräsident auf Grund des Gesetzes gegen 
die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden 
2. 6. 1902 (GS. 159) berechtigt zum Schutz des Landschaftsbildes außer- 
halb der geschlossenen Ortschaften Reklameschilder durch Polizeiverordnungen 
zu verbieten (ME. 16. 6. 02 Ml. 132).
	        

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