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Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
zorn_kaiser
Title:
Deutschland unter Kaiser Wilhelm II.
Author:
Zorn, Philipp
Berger, Herbert von
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
zorn_kaiser_001
Title:
Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band.
Subtitle:
Deutsche Politik, Staat und Verwaltung, Entwicklung des Rechts, Die deutsche Wehrmacht, Die Kolonien.
Author:
Berger, Herbert von
Zorn, Philipp
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Versicherung
Kolonien
Militair
Volume count:
1
Publishing house:
Schmidt & Co. GmbH
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1916
Scope:
573 Seiten
DDC Group:
Politik
Recht
Wirtschaft
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Staat und Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Staats- und Verwaltungsrecht. Von Geh. Justizrat Dr. Zorn.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Das Reich.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Die Reichsverfassung und die Grundlagen des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutschland unter Kaiser Wilhelm II.
  • Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Kaiser Wilhelm II.
  • Title page
  • Deutsche Politik -- Fürst v. Bülow, Kanzler des Deutschen Reiches, am 7. 2. 1902.
  • Erstes Buch. Deutsche Politik. Von Bernhard Fürst von Bülow.
  • Zweites Buch. Staat und Verwaltung.
  • 1. Staats- und Verwaltungsrecht. Von Geh. Justizrat Dr. Zorn.
  • I. Das Reich.
  • 1. Die Reichsverfassung und die Grundlagen des Reiches.
  • 2. Heer und Flotte.
  • 3. Das Finanzwesen des Reiches.
  • 4. Die Rechtspflege.
  • 5. Das Verkehrswesen.
  • 6. Handel, Landwirtschaft und Gewerbe.
  • II. Preußen.
  • 2. Die Selbstverwaltung. Von Dr. Siegfried Körte.
  • 3. Die Reichsversicherung. Von Dr. Fritz Stier-Somlo.
  • 4. Finanzen und Steuern. Von Dr. Karl Theodor von Eheberg.
  • Drittes Buch. Die Entwicklung des Rechts.
  • Viertes Buch. Die deutsche Wehrmacht.
  • Fünftes Buch. Die Kolonien.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Abbildungssammlung

Full text

  
10 Staats- und Verwaltungerecht. II. Buch. 
  
truppen haben außer Kiautschou, das von Marinetruppen besetzt ist, Südwestafrika (seit 
1895, Ostafrika (seit 1891) und Kamerun (seit 1895); die Rechtsverhältnisse der Schutz- 
truppen sind durch eine besondere Gesetzgebung, die sich an die Gesetzgebung über das 
Reichsheer anlehnt, geordnet (neue Fassung 1896). Auch die Schutztruppen stehen selbst- 
verständlich unter dem Oberbefehle des Kaisers; neuerdings (1909) ist auch das Militär- 
strafgesetzbuch für die Schutztruppen eingeführt worden. — Der Gedanke, die besonderen 
Schutztruppen einzelner Kolonien zu einer einheitlichen Kolonialarmee wie in Frank- 
reich zusammenzufassen, scheint zurzeit noch nicht zu eingehender Erwägung reif zu sein. 
— Togo und die Südseekolonien haben vorerst nur Polizeimannschaften. 
Eine besondere Regelung haben die Verhältnisse der Kolonial- 
beamten durch Gesetz 1910 gefunden. Das Gesetz beruht auf 
den Grundgedanken des allgemeinen Reichsbeamtengesetzes von 1875 und gibt diesem 
nur die durch die besonderen Verhältnisse der Kolonien gebotenen Ergänzungen. 
Kolonialbeamte. 
  
Landwirtschaftsbank. Für Südwestafrika wurde 1913 durch kaiserliche Ver- 
ordnung eine Landwirtschaftsbank errichtet zur Förde- 
rung der Landwirtschaft durch Gewährung von Darlehen nach Maßgabe der von Reichs- 
wegen erlassenen Satzungen; die Bank steht unter Aufsicht des Reichskanzlers und 
kann Schuldverschreibungen auf den Inhaber ausgeben. 
Siehe im übrigen den Abschnitt „Kolonien“. 
  
Die auswärtigen Angelegenheiten des Deut- 
schen Reiches erfahren ihre Würdigung in 
anderem Zusammenhange. Insbesondere gilt dies von den beiden Staatsverträgen mit 
Frankreich, durch welche die brennende Marokkofrage im Herbst 1911 ihre friedliche Er- 
ledigung gefunden hat. Ebenso bedarf die Mitarbeit des Deutschen Reiches an den beiden 
großen Haager Friedenskonferenzen in den Fahren 1899 und 1907, deren äußeren recht- 
lichen Ausdruck eine Reihe von Staatsverträgen über verschiedene Materien bildet, einer 
besonderen Betrachtung. An dieser Stelle seien aus dem Gebiete der auswärtigen 
Angelegenheiten nur folgende einzelne Punkte, die mit der hohen Politik keinen 
Zusammenhang haben, hervorgehoben: 
8. Auswärtige Angelegenheiten. 
  
Die Ausbildung des deutschen Konsularwesens hat einen 
von Jahr zu Jahr, entsprechend der gewaltigen Entwickelung 
der deutschen Zndustrie und des deutschen Handels, steigenden Umfang angenommen; 
insbesondere sind zahlreiche neue Berufskonsulate in allen Teilen des Erdkreises 
errichtet worden. Mit einer Reihe von Staaten sind besondere Konsularverträge zur Ord- 
nung der Materie abgeschlossen worden. Die Konsulargerichtsbarkeit hat im Jahre 
1900 im Zusammenhang mit den großen Aeugestaltungen der Rechtspflege im Reiche 
selbst, die seit Erlaß des ersten Konsulargerichtsgesetzes (1879) erfolgt waren, eine Neu- 
regelung erfahren, die allerdings an der bisherigen Organisation der Konsulargerichtsbarkeit 
Konsularwesen. 
  
146
	        

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