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Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
zorn_kaiser
Title:
Deutschland unter Kaiser Wilhelm II.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1916
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
zorn_kaiser_001
Title:
Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band.
Author:
Berger, Herbert von
Zorn, Philipp
Volume count:
1
Publisher:
Schmidt & Co. GmbH
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1916
Scope:
573 Seiten
DDC Group:
Politik
Recht
Wirtschaft
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Deutsche Politik, Staat und Verwaltung, Entwicklung des Rechts, Die deutsche Wehrmacht, Die Kolonien.

Chapter

Title:
Zweites Buch. Staat und Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Staats- und Verwaltungsrecht. Von Geh. Justizrat Dr. Zorn.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Das Reich.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Die Reichsverfassung und die Grundlagen des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutschland unter Kaiser Wilhelm II.
  • Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Kaiser Wilhelm II.
  • Title page
  • Deutsche Politik -- Fürst v. Bülow, Kanzler des Deutschen Reiches, am 7. 2. 1902.
  • Erstes Buch. Deutsche Politik. Von Bernhard Fürst von Bülow.
  • Zweites Buch. Staat und Verwaltung.
  • 1. Staats- und Verwaltungsrecht. Von Geh. Justizrat Dr. Zorn.
  • I. Das Reich.
  • 1. Die Reichsverfassung und die Grundlagen des Reiches.
  • 2. Heer und Flotte.
  • 3. Das Finanzwesen des Reiches.
  • 4. Die Rechtspflege.
  • 5. Das Verkehrswesen.
  • 6. Handel, Landwirtschaft und Gewerbe.
  • II. Preußen.
  • 2. Die Selbstverwaltung. Von Dr. Siegfried Körte.
  • 3. Die Reichsversicherung. Von Dr. Fritz Stier-Somlo.
  • 4. Finanzen und Steuern. Von Dr. Karl Theodor von Eheberg.
  • Drittes Buch. Die Entwicklung des Rechts.
  • Viertes Buch. Die deutsche Wehrmacht.
  • Fünftes Buch. Die Kolonien.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Abbildungssammlung

Full text

  
II. Buch. Staats- und Verwaltungerecht. 13 
  
Spanien, Portugal, Schweden den Staatsvertrag angenommenz; leider fehlen Ztalien, 
Rußland, England, Holland, Dänemark und die Balkanstaaten noch in diesem Werke. 
Seuchenschutz. Zum Schutze gegen Pest, Tholera und Gelbfieber war 1903 eine 
internationale Ubereinkunft abgeschlossen worden, der die meisten 
Staaten beigetreten sind. 
  
Auf das deutsche Staatsvolk als solches beziehen sich die 
Rechtsvorschriften über Staatsangehörigkeit und 
Auswanderung. 
Oie noch vor kurzer Zeit ziffernmäßig sehr bedeutende Auswanderung aus den 
Ländern des deutschen Reichsgebietes ist heute unbedeutend geworden; die Erwerbs- 
möglichkeiten innerhalb des Landes sind, mag auch fanatischer Parteihaß dies leugnen 
und bestreiten, heute so zahlreich und so gut, daß ein erheblicher Drang nach Auswande-- 
rung, um die Lebensverhältnisse zu verbessern, in Deutschland nicht mehr besteht. Wohl 
aber sind die großen deutschen Dampfergesellschaften die Vermittler der starken Aus- 
wanderung aus den osteuropäischen Ländern nach allen Richtungen des Erdkreises. 
Durch umfassende gesetzliche Vorschriften (1897) über das Gewerbe der Auswanderungs- 
unternehmer und Agenten, Bau und Betrieb der Auswandererschiffe, sanitäts-, sitten- 
und verkehrspolizeiliche Uüberwachung der Auswanderungeplätze u. a. m. hat das Reich 
im Wohlfahrtsinteresse der Auswanderer seine Staatshoheit für diese Fragen in sehr 
energischer Weise betätigt. 
Die Rechtesätze über die Grundlagen des deutschen Volkes, über Erwerb und Ver- 
lust der deutschen Staatsangehörigkeit, sind heute noch im wesentlichen die gleichen, 
die ihnen die Gesetzgebung des Norddeutschen Bundes 1870 gegeben hatte; ein neues 
Gesetz von 1913 hat an den Grundlagen des Rechtes der Staatsangehörigkeit nichts 
geändert. Die vielangefochtene Bestimmung über Verlust der Staatsangehörigkeit durch 
zehnjährigen ununterbrochenen Aufenthalt im Auslande enthält das neue Gesetz nicht 
mehr, wohl aber sehr wichtige Vorschriften über Berlust der Staatsangehörigkeit bei 
NLichterfüllung der Wehrpflicht. Zu bedauern bleibt, daß auch in dem neuen Gesetze 
das Verhältnis zwischen Reichs- und Landesangehörigkeit nicht nach den richtigen Grund- 
sätzen des Bundesstaates wie in den Vereinigten Staaten von Amerika geregelt sein wird. 
Schon zur Zeit des Norddeutschen Bundes (1870) war die Fürsorge für verarmte 
Staatsangehörige einheitlich für den ganzen Bund geregelt worden; das Gesetz über 
den „Unterstützungswohnsitz“ war sodann zum Reichsgesetz erklärt worden, das 
nur für Bayern kraft der Versailler Verträge außer Geltung blieb. Das Gesetz erfuhr 
1908 in wichtigen Punkten eine Abänderung, jedoch unter Festhaltung des 1870 ein- 
gerichteten Spstems der öffentlichen Armenpflege durch die Gemeinden und wurde 
für Elsaß-Lothringen in Kraft gesetzt; über die Einwirkung von Armenunterstützung 
auf öffentliche Nechte erging 1909 ein Sondergesetz, das insbesondre die auf Grund 
der Reichsversicherungsgesetzgebung erfolgten Beihilfen von dem Begriff „Armen- 
unterstützung“ ausschloß. Die wichtigste Veränderung durch das Gesetz von 1908 ist, 
9. Auswanderung und 
Staatsangehörigkeit. 
  
  
149
	        

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