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Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
zorn_kaiser
Title:
Deutschland unter Kaiser Wilhelm II.
Author:
Zorn, Philipp
Berger, Herbert von
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
zorn_kaiser_001
Title:
Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band.
Subtitle:
Deutsche Politik, Staat und Verwaltung, Entwicklung des Rechts, Die deutsche Wehrmacht, Die Kolonien.
Author:
Berger, Herbert von
Zorn, Philipp
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Versicherung
Kolonien
Militair
Volume count:
1
Publishing house:
Schmidt & Co. GmbH
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1916
Scope:
573 Seiten
DDC Group:
Politik
Recht
Wirtschaft
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Staat und Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Staats- und Verwaltungsrecht. Von Geh. Justizrat Dr. Zorn.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Das Reich.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Heer und Flotte.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutschland unter Kaiser Wilhelm II.
  • Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Kaiser Wilhelm II.
  • Title page
  • Deutsche Politik -- Fürst v. Bülow, Kanzler des Deutschen Reiches, am 7. 2. 1902.
  • Erstes Buch. Deutsche Politik. Von Bernhard Fürst von Bülow.
  • Zweites Buch. Staat und Verwaltung.
  • 1. Staats- und Verwaltungsrecht. Von Geh. Justizrat Dr. Zorn.
  • I. Das Reich.
  • 1. Die Reichsverfassung und die Grundlagen des Reiches.
  • 2. Heer und Flotte.
  • 3. Das Finanzwesen des Reiches.
  • 4. Die Rechtspflege.
  • 5. Das Verkehrswesen.
  • 6. Handel, Landwirtschaft und Gewerbe.
  • II. Preußen.
  • 2. Die Selbstverwaltung. Von Dr. Siegfried Körte.
  • 3. Die Reichsversicherung. Von Dr. Fritz Stier-Somlo.
  • 4. Finanzen und Steuern. Von Dr. Karl Theodor von Eheberg.
  • Drittes Buch. Die Entwicklung des Rechts.
  • Viertes Buch. Die deutsche Wehrmacht.
  • Fünftes Buch. Die Kolonien.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Abbildungssammlung

Full text

  
18 Staats- und Verwaltungerecht. II. Buch. 
  
stellte und darin besonders die wichtigen Streitfragen des Rechtes der Konterbande 
und der Blockade regelte. Allein auch diese Deklaration konnte bis jetzt die Katifikation 
von keiner Seite erhalten und demgemäß hat das Seekriegsrecht bis jetzt nur in wenigen 
Einzelpunkten eine internationalrechtliche Ordnung gefunden. An den einschlägigen 
Arbeiten hat das Deutsche Reich einen hervorragenden Anteil genommen. 
3. Das Finanzwesen des Reiches. 
Das Finanzwesen des Reiches sollte nach der KReichsverfassung auf 
dem Grundgedanken beruhen, daß die Bedürfnisse des Reiches auf- 
zubringen seien 1. durch die Erträge einiger vom Reiche übernommenen Verwaltungs- 
zweige; außer einigen Arten von Gebühren kamen hier besonders in Betracht die 
Post- und Telegraphengefälle sowie die Erträge der „Reichseisenbahnen"“. Dazu 
kommen 2. die Zölle und die sog. indirekten Steuern (Bier, Branntwein, Rübenzucker, 
Salz, Tabak, Schaumwein), ferner 3. einige sog. Stempelsteuern (Wechsel, Spiel- 
karten, Börse), 4. weiter die vom Reich geordnete Erbschaftssteuer (seit 1906), von 
deren Ertrag dem Reich 3/4 seit 1915 /8 zugewiesen wurde, 5. die seit 1909 einge- 
führten Steuern auf Leuchtmittel und Zündwaren. Reichten die eigenen Finanzquellen 
nicht aus, so sollten 6. „Matrikularbeiträge“ erhoben werden, eine einfache Kopfsteuer, 
die die Einzelstaaten ans Reich zu zahlen hatten. 
Grundlagen. 
  
Die Entwickelung des Reichsfinanzsystemes erfolgte in 
vier großen Evolutionen, 1879, 1887, 1909, 1913. Die 
große, in erster Linie von wirtschaftlichen Notwendigkeiten beherrschte Umgestaltung 
des deutschen Zollsystems im Jahre 1879 ergab, nebst der Neugestaltung der Tabak- 
steuer, eine so bedeutende Erhöhung der eigenen Reichseinnahmen, daß ein völliger 
Wegfall der Matrikularbeiträge hätte in Aussicht genommen werden können, wäre 
nicht aus politischen Gründen (Frankensteinsche Klausel) eine höchst künstliche dauernde 
Festlegung der Matrikularbeiträge erfolgt, die zu einer verwirrten Verrechnung zwischen 
Reich und Einzelstaaten und damit zu einer allgemeinen Verwirrung des Reichshaus- 
haltes führen mußte. Immerhin war volkswirtschaftlich und staatsrechtlich durch die 
Gesetzgebung von 1879 ein großer Erfolg erzielt. 
Als die wachsenden Bedürfnisse des Reiches zur Erschließung neuer Finanzquellen 
nötigten, erfolgte diese 1887 durch eine große Reform der Branntweinsteuer (Miquel), 
deren Ergebnis so bedeutend war, daß — trotz der leider auch jetzt festgehaltenen ver- 
wirrten Rechnung mit Uberweisungen und Matrikularbeiträgen — in Wirklichkeit für 
eine Reihe von Zahren die Matrikularbeiträge nicht mehr existierten, sondern nur noch 
als künstliche Fiktion durch Aufrechnung von sog. „Überweisungen“ und Matrikular- 
beiträgen fortgeschleppt wurden. Leider wurde diese Fiktion verhängnisvoll. 
Der zunehmenden gewaltigen Steigerung der Bedürfnisse des Reiches konnte dieses 
Finanzsystem bald nicht mehr genügen. Seit Mitte der 90er Jahre gerieten die Finanzen 
des Reiches in eine vollständige innere und äußere Verwirrung. Oie eigenen Finanz- 
Weitere Entwicklung. 
  
154
	        

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