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Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
zorn_kaiser
Title:
Deutschland unter Kaiser Wilhelm II.
Author:
Zorn, Philipp
Berger, Herbert von
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
zorn_kaiser_001
Title:
Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band.
Subtitle:
Deutsche Politik, Staat und Verwaltung, Entwicklung des Rechts, Die deutsche Wehrmacht, Die Kolonien.
Author:
Berger, Herbert von
Zorn, Philipp
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Versicherung
Kolonien
Militair
Volume count:
1
Publishing house:
Schmidt & Co. GmbH
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1916
Scope:
573 Seiten
DDC Group:
Politik
Recht
Wirtschaft
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Staat und Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Staats- und Verwaltungsrecht. Von Geh. Justizrat Dr. Zorn.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Das Reich.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
5. Das Verkehrswesen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutschland unter Kaiser Wilhelm II.
  • Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Kaiser Wilhelm II.
  • Title page
  • Deutsche Politik -- Fürst v. Bülow, Kanzler des Deutschen Reiches, am 7. 2. 1902.
  • Erstes Buch. Deutsche Politik. Von Bernhard Fürst von Bülow.
  • Zweites Buch. Staat und Verwaltung.
  • 1. Staats- und Verwaltungsrecht. Von Geh. Justizrat Dr. Zorn.
  • I. Das Reich.
  • 1. Die Reichsverfassung und die Grundlagen des Reiches.
  • 2. Heer und Flotte.
  • 3. Das Finanzwesen des Reiches.
  • 4. Die Rechtspflege.
  • 5. Das Verkehrswesen.
  • 6. Handel, Landwirtschaft und Gewerbe.
  • II. Preußen.
  • 2. Die Selbstverwaltung. Von Dr. Siegfried Körte.
  • 3. Die Reichsversicherung. Von Dr. Fritz Stier-Somlo.
  • 4. Finanzen und Steuern. Von Dr. Karl Theodor von Eheberg.
  • Drittes Buch. Die Entwicklung des Rechts.
  • Viertes Buch. Die deutsche Wehrmacht.
  • Fünftes Buch. Die Kolonien.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Abbildungssammlung

Full text

  
Il. Buch. Staate- und Verwaltungerecht. 25 
von 1896 regelt die Pflichten der Kaufleute bei Aufbewahrung fremder Wertpapiere. 
Demgemäß steht das Bankwesen an sich unter den allgemeinen Regeln der Gewerbe- 
freiheit und des bürgerlichen bzw. Handels- und Wechselrechtes. Nur zwei Kategorien 
von Banken wurden von Reichs wegen unter Sondervorschriften staatlicher Aufsicht ge- 
stellt, die sog. Notenbanken und die Hppothekenbanken. 
Die Vorschriften über die Notenbanken finden sich in dem Bankgesetze 
von 1875 und stehen in innerem Zusammenhange mit der Errichtung 
der Reichsbank als eines vom Reiche geschaffenen und vom Reiche geleiteten Zentralinstitu- 
tes für die wichtigsten Zweige des Bankgeschäftes und insbesondre für die Ausgabe von 
Banknoten als anerkannten Geldwertzeichen. Durch das Gesetz wurden die Notenbanken 
unter strenge Staatsaufsicht bezüglich ihres Betriebes, Reservefonds, Bardeckung der Noten 
u. a. m. gestellt. Die Folge des Gesetzes von 1875 war, daß von den bestehenden 32 Noten- 
banken sofort 16, weiterhin noch 12 auf das Recht der Notenausgabe verzichteten, so daß 
heute nur mehr die Bayrische Notenbank, die Württembergische, die Badische und die 
ODarmstädter Bank das Recht der Notenausgabe neben der Reichsbank haben; damit ist 
im wesentlichen eine Zusammenfassung und Vereinheitlichung der Notenausgabe in der 
Reichsbank erzielt, auf Grund deren nunmehr der vorläufig letzte Schritt in dieser Ent- 
wickelung, die Ausstattung der Reichsbanknoten mit Geldcharakter, erfolgen konnte. In 
Zusammenhang mit dieser Maßregel steht es, daß Banknoten, die ursprünglich nur für 
höhere Beträge (von 100 Mark ab) ausgegeben werden durften, nunmehr auch in kleineren 
Beträgen (50 und 20 Mark) zugelassen wurden. Das zur Herstellung von Reichsbank- 
noten verwendete Papier genießt besonderen strafrechtlichen Schutz (1911). 
Notenbanken. 
  
Eine besondere Staatsaufsicht hat sodanmn weiter das Reich 
noch über die Hppothekenbanken in Anspruch genommen und 
in eingehender Weise gesetzlich normiert (1899). Hypothekenbanken bedürfen der Ge- 
nehmigung des Bundesrates (falls sie ihre Tätigkeit auf einen Einzelstaat beschränken, 
der Zentralbehörde dieses Staates); die Aufsicht wird durch die Einzelstaaten ausgeübt 
und erstreckt sich auf den gesamten Geschäftsbetrieb. Einzelpersonen, Gesellschaften mit 
beschränkter Haftung, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und ein- 
getragenen Genossenschaften ist der Betrieb des Hppothekenbankgeschäftes untersagt. 
Hppothekenbanken. 
  
Reichsbank. Das durch die Gesetzgebung von 1875 geschaffene Sostem der Reichs- 
— — bank als eines vom Reiche betriebenen Geschäftes für Geldverkehr 
und Geldhandel und zugleich eines öffentlich rechtlichen Institutes für Sicherung der 
volkswirtschaftlichen Gesundheit des Geldverkehrs hat durch die gewaltige Entwickelung 
von Handel und Verkehr in Deutschland eine großartige Ausdehnung gefunden, gegen 
400 Zweiganstalten der Reichsbank sind heute in allen Teilen des Reiches vorhanden; 
für sie gelten selbstverständlich alle gesetzlichen Vorschriften, die für die Reichsbank selbst 
erlassen sind; so hat sich dieser Zweig der Tätigkeit des Neiches mehr und mehr aus 
einem Handelsgeschäfte zu einem Zweige der Staatsverwaltung entwilckelt. 
11 161
	        

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