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Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band. (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
zorn_kaiser
Title:
Deutschland unter Kaiser Wilhelm II.
Author:
Zorn, Philipp
Berger, Herbert von
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
zorn_kaiser_001
Title:
Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band.
Subtitle:
Deutsche Politik, Staat und Verwaltung, Entwicklung des Rechts, Die deutsche Wehrmacht, Die Kolonien.
Author:
Berger, Herbert von
Zorn, Philipp
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Versicherung
Kolonien
Militair
Volume count:
1
Publishing house:
Schmidt & Co. GmbH
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1916
Scope:
573 Seiten
DDC Group:
Politik
Recht
Wirtschaft
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Staat und Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Staats- und Verwaltungsrecht. Von Geh. Justizrat Dr. Zorn.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Das Reich.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
5. Das Verkehrswesen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutschland unter Kaiser Wilhelm II.
  • Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Kaiser Wilhelm II.
  • Title page
  • Deutsche Politik -- Fürst v. Bülow, Kanzler des Deutschen Reiches, am 7. 2. 1902.
  • Erstes Buch. Deutsche Politik. Von Bernhard Fürst von Bülow.
  • Zweites Buch. Staat und Verwaltung.
  • 1. Staats- und Verwaltungsrecht. Von Geh. Justizrat Dr. Zorn.
  • I. Das Reich.
  • 1. Die Reichsverfassung und die Grundlagen des Reiches.
  • 2. Heer und Flotte.
  • 3. Das Finanzwesen des Reiches.
  • 4. Die Rechtspflege.
  • 5. Das Verkehrswesen.
  • 6. Handel, Landwirtschaft und Gewerbe.
  • II. Preußen.
  • 2. Die Selbstverwaltung. Von Dr. Siegfried Körte.
  • 3. Die Reichsversicherung. Von Dr. Fritz Stier-Somlo.
  • 4. Finanzen und Steuern. Von Dr. Karl Theodor von Eheberg.
  • Drittes Buch. Die Entwicklung des Rechts.
  • Viertes Buch. Die deutsche Wehrmacht.
  • Fünftes Buch. Die Kolonien.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Abbildungssammlung

Full text

  
26 Staats- und Verwaltungerecht. II. Buch. 
  
Das Sostem der Reichsbank ist durch das Gesetz von 1875 zunächst für 10 Jahre 
geschaffen und dann immer wieder von 10 zu 10 Jahren erneuert worden (letzte Novelle 
von 1909). Angesichts der Entwickelung, die unsere gesamte Volkswirtschaft genommen 
hat, ist vielleicht der Zeitpunkt nicht mehr fern, an dem das Privatkapital von 180 Mil- 
lionen Mark, das zurzeit noch die finanzielle Grundlage der Reichsbank bildet, vom Reiche 
selbst übernommen und dadurch das ganze System des Reichsbankwesens vollständig 
in den Rahmen der Staatsverwaltung übergeführt wird. 
Börse. Ourch ein selbständiges Gesetz wurde ferner 1896 die Staatsaufsicht über 
die Börse eingehend geregelt (letzte Fassung von 1908); Börsen dürfen 
nur mit Staatsgenehmigung errichtet werden und sie werden, besonders was den Börsen- 
terminhandel betrifft, von Staats wegen scharf beaufsichtigt. 
Siehe im übrigen den Abschnitt über das Bankwesen. 
  
6. Handel, Landwirtschaft und Gewerbe. 
1. HJandelsgesetzgebung Die großen Erwerbszweige des deutschen Volkslebens, 
Landwirtschaft, Industrie und Handel, haben die Gesetz- 
gebung des Reiches in umfassender Weise beschäftigt. 
Einen verhältnismäßig festen Abschluß hat diese Gesetzgebung für das Gebiet des Handels 
gefunden. Es ist zweifellos eine der interessantesten Erscheinungen unseres Verkehrslebens 
und der durch dieses geforderten Rechtsentwickelung, daß die Energie des deutschen Kauf- 
mannes schon zu einer Zeit, als die staatliche Einigung des deutschen Volkes noch in 
weiter und ganz ungewisser Ferne stand, für das Gebiet des Handels ein einheitliches 
Recht, das als Notwendigkeit empfunden wurde, mit zäher Konsequenz durchsetzte. So 
entstand noch in Zeiten des alten deutschen Bundes das Deutsche Handelsgesetzbuch, 
dem sich alsbald auch die einheitliche Deutsche Wechselordnung anfügte. Diese großen 
und guten Gesetzgebungswerke wurden vom deutschen Gesamtstaate einfach übernommen 
und der modernen Verkehrs- und Rechtsentwickelung entsprechend weiter so ausgestaltet, 
wie sie heute in Kraft stehen und sich ausgezeichnet bewährt haben. Eine hochbedeut- 
same Neugestaltung des gesamten Handelsrechtes erfolgte im Zahre 1897. Der Ge- 
danke, das Wechselrecht auf internationale Grundlagen zu stellen, hat vor kurzem zu 
interessanten Konferenzen im Haag geführt, die nicht nur die Möglichkeit der Inter- 
nationalisierung des Wechselrechtes außer Zweifel stellten, sondern bereits zu einer 
formell rechtlichen Erledigung des Problems insoweit geführt haben, als bereits ein 
formeller Staatsvertrag eines Weltwechselrechtes zustande gebracht wurde, auf Grund 
dessen nunmehr die Gesetzgebung der einzelnen Vertragsstaaten vorzugehen haben wird. 
Oieses großartige internationalrechtliche Werk ist unter intensiver Mitwirkung des Deut- 
schen Reiches zum Abschluß gelangt. Leider haben die beiden großen angelsächsischen 
Mächte England und die Vereinigten Staaten sich von diesem Werke bie jetzt ferngehalten. 
An Einzelgesetzen, die den Handel betreffen, mögen besonders erwähnt werden: 
das Gesetz über die Errichtung besonderer Kaufmannsgerichte (1904) neben den bereits 
  
und Handelsverträge. 
  
162
	        

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