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Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
zorn_kaiser
Title:
Deutschland unter Kaiser Wilhelm II.
Author:
Zorn, Philipp
Berger, Herbert von
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
zorn_kaiser_001
Title:
Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band.
Subtitle:
Deutsche Politik, Staat und Verwaltung, Entwicklung des Rechts, Die deutsche Wehrmacht, Die Kolonien.
Author:
Berger, Herbert von
Zorn, Philipp
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Versicherung
Kolonien
Militair
Volume count:
1
Publishing house:
Schmidt & Co. GmbH
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1916
Scope:
573 Seiten
DDC Group:
Politik
Recht
Wirtschaft
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Staat und Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Staats- und Verwaltungsrecht. Von Geh. Justizrat Dr. Zorn.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Preußen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Die preußische Verfassungsurkunde und die Grundlagen des Staates.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutschland unter Kaiser Wilhelm II.
  • Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Kaiser Wilhelm II.
  • Title page
  • Deutsche Politik -- Fürst v. Bülow, Kanzler des Deutschen Reiches, am 7. 2. 1902.
  • Erstes Buch. Deutsche Politik. Von Bernhard Fürst von Bülow.
  • Zweites Buch. Staat und Verwaltung.
  • 1. Staats- und Verwaltungsrecht. Von Geh. Justizrat Dr. Zorn.
  • I. Das Reich.
  • II. Preußen.
  • 1. Die preußische Verfassungsurkunde und die Grundlagen des Staates.
  • 2. Die Verwaltungsorganisation.
  • 3. Die materielle Verwaltung.
  • 4. Das Finanzwesen.
  • 2. Die Selbstverwaltung. Von Dr. Siegfried Körte.
  • 3. Die Reichsversicherung. Von Dr. Fritz Stier-Somlo.
  • 4. Finanzen und Steuern. Von Dr. Karl Theodor von Eheberg.
  • Drittes Buch. Die Entwicklung des Rechts.
  • Viertes Buch. Die deutsche Wehrmacht.
  • Fünftes Buch. Die Kolonien.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Abbildungssammlung

Full text

  
II. Buch. Staats- und Verwaltungerecht. 33 
  
bis zu dieser Stunde nicht in Kraft getreten. A#n ihrer Stelle gilt die ursprünglich als 
sog. Notverordnung erlassene, durch die Zustimmung der Kammern mit Gesetzeskraft aus- 
gestattete Verordnung vom 30. Mai 1849. Diese Verordnung beruht auf dem Dreiklassen- 
wahlspftem, d. h. nach der Steuerleistung werden in den einzelnen Wahlbezirken — ganz 
kleinen Personaleinheiten (bis zu 1800 Seelen) — die sog. Urwähler, d. i. die Wahl- 
berechtigten in drei Klassen eingeteilt behufs Wahl der Wahlmänner, die sodann die 
Abgeordneten wählen. Über die bei der Berechnung in Betracht kommenden Steuern 
(direkte Staats-, Gemeinde-, Kreis-, Bezirks- und Provinzialsteuern") wurde nach der 
großen Miquelschen Steuerreform 1893 ein besonderes Gesetz erlassen. Im übrigen 
blieb das Wahlspstem unverändert. Ein Gesetzentwurf der Regierung schlug in der ihm 
durch das Abgeordnetenhaus unter Zustimmung der Regierung gegebenen Fassung eine 
Anderung dieses Systemes dahin vor, daß 
1. an Stelle der öffentlichen künftig geheime, 
2. an Stelle der indirekten direkte Wahl zu treten habe und 
S. für das, auch künftig in drei Klassen zu gliedernde Wahlrecht, außer den Steuern 
auch noch andere Momente (die sog. „Kulturträger") in Betracht kommen sollten. Die 
parlamentarischen Gegensätze hatten wie bemerkt im Abgeordnetenhause schließlich zu 
einem Ausgleich gebracht werden können, den aber das Herrenhaus mit erheblicher 
Mehrheit ablehnte. Daß die Frage der Wahlreform früher oder später wieder auf- 
genommen werden muß, kann nicht bezweifelt werden. Die Wahl des hierfür geeig- 
neten Zeitpunktes wird unter vorsichtiger Abwägung aller in Betracht kommenden 
staatlichen Gesamtinteressen des Reiches wie Preußens der Weisheit der Regierung 
vorbehaltten werden müssen. 
3. Staatshaushalt. Zur Ausführung der Verfassungsvorschrift über das Staate- 
haushaltsgesetz wurde 1898 in Preußen ein sog. Komptabi- 
litätsgesetz erlassen, das genaue Vorschriften für die Einrichtung des Staatshaus- 
baltes und die daraus sich ergebenden Rechtsfolgen enthält. 
Oieses Gesetz stellt den Abschluß langer parlamentarischer und wissenschaftlicher 
Kämnpfe dar und entscheidet die vielumstrittene Frage über die Rechtsnatur des Staats- 
haushaltes in dem Sinne, daß die volle Gesetzeskraft des Staatshaushaltes 
keinem Zweifel mehr unterliegen kann. Das Gesetz gibt eingehende Vorschriften 
über die Gliederung der Einnahmen und A#lusgaben im Etat; es stellt ferner den hoch- 
wichtigen Grundsatz fest, daß Privatrechte durch den Etat weder begründet noch be- 
seitigt werden können; es schreibt für die ausführenden Behörden besondere Kassen- 
etats auf Grund des Hauptetats vor und ordnet die Frage der außeretatsmäßigen Ein- 
nahmen und Ausgaben. Alle Einnahmen werden, bestimmte Ausnahmen vorbehalten, 
erhoben als Deckungsmittel für den Gesamtbedarf des Staates; die Aichterhebung ge- 
setzlicher Einnahmen im Einzelfall kann nur kraft gesetzlicher Erlaubnis oder königlicher 
Bestimmung erfolgen. Die zu zahlenden Besoldungen müssen auf gesetzlicher Grund- 
lage beruhen; Remunerationen oder Unterstützungen dürfen nur aus den hierfür be- 
stimmten Fonds gegeben werden; die Berechnung der Oienstwohnung erfolgt nach 
  
169
	        

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