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Um den Kaiser.

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Bibliographic data

fullscreen: Um den Kaiser.

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Multivolume work

Persistent identifier:
zorn_kaiser
Title:
Deutschland unter Kaiser Wilhelm II.
Author:
Zorn, Philipp
Berger, Herbert von
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
zorn_kaiser_001
Title:
Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band.
Subtitle:
Deutsche Politik, Staat und Verwaltung, Entwicklung des Rechts, Die deutsche Wehrmacht, Die Kolonien.
Author:
Berger, Herbert von
Zorn, Philipp
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Versicherung
Kolonien
Militair
Volume count:
1
Publishing house:
Schmidt & Co. GmbH
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1916
Scope:
573 Seiten
DDC Group:
Politik
Recht
Wirtschaft
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Staat und Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Die Reichsversicherung. Von Dr. Fritz Stier-Somlo.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Abschnitt. [Kreis der einbezogenen Personen. Pflicht und Recht zur Versicherung. etc.]
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Full text

Nach dem Münchener Prozeß war der ehemalige Stadtkom- 
mandant, dem niemand eigene politische Antriebe nachsagen konnte, 
fast ganz in den Hintergrund getreten. Trotzdem drohte nach dem 
Zusammenbruch Eulenburgs noch ein Schlußakt. Sollte sich Harden 
nach den errungenen Erfolgen mit der ihm im zweiten erstinstanz- 
lichen Verfahren von der Berliner Strafkammer zudibtierten Ge- 
fängnisstrafe beruhigen und sie abbüßen? Er hatte beim Reichs- 
gericht Revision eingelegt, und dieses entschied im Mai 1g90s aus 
rechtlichen und prozessualen Gründen auf Rückverweisung an die 
Strafkammer. Es setzten nun Bemühungen nicht nur von Freun- 
den Hardens, sondern auch des Kanzlers ein, um der ganzen „gräß- 
lichen Geschichte“ ohne eine neue für den Grafen Moltke gefähr- 
liche Beweisaufnahme ein Ende zu machen. Die Möglichkeit dafür 
schien gegeben, wenn beide Gegner auf Grund eines Austausches 
von Erklärungen die Strafkammer bäten, das Verfahren einzustellen. 
Harden hatte in seinen Angriffen immer von einem Kreis von 
Männern von süßlichem Wesen und normwidrigen Empfindungen, 
nicht von homoseruellen Betätigungen geschrieben. Graf Moltke war 
bereit, die Erklärung Hardeno, daß er ihn in seiner Wochenschrift 
nicht der Homoserualität beschuldigt habe, anzunehmen. Beide 
Gegner, in der Frage der Einstellung des Verfahrens einig, stießen 
jedoch ebenso wie die Bemühungen des Kanzlers zunächst auf die 
formalistische Mauer der Justiz. Die Strafkammer war bei ihrer 
Verurteilung davon ausgegangen, daß in den Artikeln trotz der 
nur andeutenden Formen doch eine schwere Beleidigung des Neben- 
klägers enthalten wäre. Auch kam juristisch in Betracht, daß es sich 
um eine öffentliche Anklage handelte. Es mußte also nochmals vor 
der Strafkammer verhandelt werden, jedoch kam es auf Antrag 
des Oberstaatsanwalts wie des Nebenklägers und des Angeklagten 
nicht zu einer Beweisaufnahme. Das Gericht verurteilte diesmal 
nur zu einer Geldstrafe. Harden verzichtete auf Revision, nachdem 
Graf Moltke eine für die Offentlichkeit bestimmte, das loyale Vor- 
gehen seines Gegners anerkennende Erklärung abgegeben hatte. So 
unterblieb endlich doch eine gegen das Staatsinteresse grob ver- 
stoßende, wahrscheinlich vermehrte und verschärfte Neuauflage der 
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