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Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
zorn_kaiser
Title:
Deutschland unter Kaiser Wilhelm II.
Author:
Zorn, Philipp
Berger, Herbert von
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
zorn_kaiser_001
Title:
Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band.
Subtitle:
Deutsche Politik, Staat und Verwaltung, Entwicklung des Rechts, Die deutsche Wehrmacht, Die Kolonien.
Author:
Berger, Herbert von
Zorn, Philipp
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Versicherung
Kolonien
Militair
Volume count:
1
Publishing house:
Schmidt & Co. GmbH
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1916
Scope:
573 Seiten
DDC Group:
Politik
Recht
Wirtschaft
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Staat und Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Die Reichsversicherung. Von Dr. Fritz Stier-Somlo.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Abschnitt. [Versicherungsträger. etc.]
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutschland unter Kaiser Wilhelm II.
  • Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Kaiser Wilhelm II.
  • Title page
  • Deutsche Politik -- Fürst v. Bülow, Kanzler des Deutschen Reiches, am 7. 2. 1902.
  • Erstes Buch. Deutsche Politik. Von Bernhard Fürst von Bülow.
  • Zweites Buch. Staat und Verwaltung.
  • 1. Staats- und Verwaltungsrecht. Von Geh. Justizrat Dr. Zorn.
  • 2. Die Selbstverwaltung. Von Dr. Siegfried Körte.
  • 3. Die Reichsversicherung. Von Dr. Fritz Stier-Somlo.
  • I. Abschnitt. [Beweggründe einer sozialen Fürsorge. etc.]
  • II. Abschnitt. [Kreis der einbezogenen Personen. Pflicht und Recht zur Versicherung. etc.]
  • III. Abschnitt. [Versicherungsträger. etc.]
  • IV. Abschnitt. [Ausländische Sozialversicherung.]
  • 4. Finanzen und Steuern. Von Dr. Karl Theodor von Eheberg.
  • Drittes Buch. Die Entwicklung des Rechts.
  • Viertes Buch. Die deutsche Wehrmacht.
  • Fünftes Buch. Die Kolonien.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Abbildungssammlung

Full text

  
88 Die Reichsversicherung. II. Buch. 
der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung und endlich die Sonderanstalt der See- 
berufsgenossenschaft. Von erheblichem Interesse ist es, daß gewisse allgemeine Rechts- 
grundlagen für sämtliche Träger in der Reichsversicherungsordnung nunmehr einheit- 
lich geregelt sind. Vor allem ist an die Rechtsfähigkeit zu denken. Sie schließt die Fähig- 
keit in sich, auf dem Gebiete des bürgerlichen und öffentlichen Rechts Träger von Rechten 
und Verbindlichkeiten zu sein. Eine Grenze findet sie in der Selbstverwaltung, d. h. es 
werden durch positiorechtliche Bestimmungen gewisse Handlungen überhaupt verwehrt 
oder ihre Vornahme nur unter Mitwirkung oder Zustimmung der staatlichen Aufsichts- 
behörden vorgenommen. Wie zahlreich auch diese Fälle in dem Gesetzbuche sind, so spie- 
len sie doch gegenüber der im allgemeinen freien Rechtsfähigkeit nur eine verhältnis- 
mäßig untergeordnete NRolle und weisen auf das zu beachtende Verhältnis zwischen 
Selbstverwaltung und Staatsaufsicht hin. Wie bedeutsam die Verleihung der Rechts- 
fähigkeit ist, vermag man zu erkennen, wenn man deren Fehlen bei den sogen. Berufs- 
vereinen bedenkt, die deshalb in ihrer Ausgestaltung und Wirksamkeit wesentlich be- 
hindert sind. Die Versicherungsträger können Darlehen aufnehmen, Grundbesitz er- 
werben und veräußern, hypothekarisch oder sonstwie belasten, ein Krankenhaus errichten 
oder ein eigenes Geschäftshaus bauen und verwalten. Nicht erforderlich ist zu alledem 
die Genehmigung der Aufsichtsbehörde für die Krankenkassen, wenn auch die ganze 
Finanzgebahrung eng mit den Rechten der Aufsichtsbehörden, die gesetz- und satzungs- 
mäßige Verwaltung zu überwachen, zusammenhängt. Erst durch ihre Rechtsfähigkeit 
und die darin liegenden Befugnisse im einzelnen haben die Versicherungsträger jene groß- 
artige Ausgestaltung ihrer Einrichtungen, die Erweiterung ihrer Leistungen ermöglicht, 
die ihnen das besondere Kennzeichen aufdrücken. 
Auch in bezug auf die innere Organisation 
ist eine BVereinheitlichung geschaffen worden. 
Jeder Versicherungsträger hat einen Vor- 
stand, der ihn gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Die großen Befugnisse machen 
aber auch erforderlich, daß bei Verstoß gegen Gesetz oder Satzung eine Beanstandung 
erfolgt, die durch Beschwerde angefochten werden kann. Außer dem Vorstand sind Organe 
der Versicherungsträger der Ausschuß bei den Krankenkassen und Versicherungsanstalten, 
die Genossenschaftsversammlung bei den Berufsgenossenschaften. Die Amter der Ver- 
sicherungsträger sind grundsätzlich ehrenamtliche. Auch die Voraussetzungender Wähl- 
barkeit, Wahlzeit, Ablehnung der Wahl, Strafe bei Pflichtverletzung, Amtsenthebung sind 
einheitlich gestaltet. Das immer mehr vordringende Soystem der Berhältniswahl hat 
grundsätzliche Annahme gefunden, um auch den Minderheiten einen entsprechenden Ein- 
fluß auf die Verwaltung zu sichern. Freilich ist mit Rücksicht auf die soziale Stellung der 
ehrenamtlich tätigen Personen die Notwendigkeit erkannt, neben der grundsätzlichen 
Unentgeltlichkeit für ihre Leistungen die Erstattung nicht nur der baren Auslagen, sondern 
auch den Ersatz für entgangenen Arbeitsverdienst oder statt dessen einen Pauschbetrag 
in Aussicht zu nehmen. Allerdings dürfen die ehrenamtlichen Stellen nicht Sinekuren 
werden, da sie sonst dem Wesen des Ehrenamts widersprächen, und sie dürfen auch keine 
Organisation der Versicherungs- 
träger. Ehrenämter. 
  
  
224
	        

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