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Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
zorn_kaiser
Title:
Deutschland unter Kaiser Wilhelm II.
Author:
Zorn, Philipp
Berger, Herbert von
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
zorn_kaiser_001
Title:
Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band.
Subtitle:
Deutsche Politik, Staat und Verwaltung, Entwicklung des Rechts, Die deutsche Wehrmacht, Die Kolonien.
Author:
Berger, Herbert von
Zorn, Philipp
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Versicherung
Kolonien
Militair
Volume count:
1
Publishing house:
Schmidt & Co. GmbH
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1916
Scope:
573 Seiten
DDC Group:
Politik
Recht
Wirtschaft
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Drittes Buch. Die Entwicklung des Rechts.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Der Strafprozeß. Von Oberlandesgerichtspräsident a.D. Dr. Hamm.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutschland unter Kaiser Wilhelm II.
  • Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Kaiser Wilhelm II.
  • Title page
  • Deutsche Politik -- Fürst v. Bülow, Kanzler des Deutschen Reiches, am 7. 2. 1902.
  • Erstes Buch. Deutsche Politik. Von Bernhard Fürst von Bülow.
  • Zweites Buch. Staat und Verwaltung.
  • Drittes Buch. Die Entwicklung des Rechts.
  • 1. Das bürgerliche Recht. Von Geh. Justizrat Dr. Hellwig.
  • 2. Das Handelsrecht. Von Dr. Hans Trumpler.
  • 3. Das Strafrecht. Von Ministerialdirektor a.D. Dr. Lucas.
  • 4. Der Strafprozeß. Von Oberlandesgerichtspräsident a.D. Dr. Hamm.
  • 5. Völkerrecht. Von Geh. Rat Dr. Freiherr von Stengel.
  • 6. Internationales Privatrecht. Von Geh. Justizrat Dr. Niemeyer.
  • Viertes Buch. Die deutsche Wehrmacht.
  • Fünftes Buch. Die Kolonien.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Abbildungssammlung

Full text

  
III. Buch. Der Strafprozeß. 53 
  
88 77 und 99,1 die Beschlüsse der Kommission aus deren 1. Lesung, wonach die Be- 
rufungsgerichte mit 5 Richtern und 2 Schöffen besetzt werden sollten, von neuem ein- 
gebracht und am 10. Februar, ungeachtet der preußische Zustizminister und der Staats- 
sekretär des Reichsjustizamts namens des Bundesrats die Zuziehung von Schöffen 
in den Berufungeinstanzen wiederum als unannehmbar erklärten, mit einer Majorität 
von etwas über 30 Stimmen angenommen. 
Bald darauf wurden die Sitzungen des Reichstags bis zum Herbst vertagt. Die 
Reichsregierung nahm für die kurze Herbstsession, mit der die Sitzungsperiode des Reichs- 
tags ablief, eine Weiterberatung der Str PO. in Aussicht und hoffte dann in 3. Lesung 
die von ihr gewünschte Besetzung der Berufungsgerichte im Wege des Kompromisses, 
und damit das Zustandekommen der Reform erreichen zu können. Zn der Herbstsession 
beschloß aber demnächst das Plenum des Reichstags auf Grund einer Vereinbarung 
des Seniorenkonvents die Gesetzentwürfe nicht mehr zur Durchberatung zu stellen. 
Auf totem Gleis. Mit diesem Beschluß war die im Frühjahr 1902 auf das 
einstimmige Ersuchen des Reichstags und das einmütige 
Verlangen des deutschen Volkes begonnene Reform des Strafprozesses in das 
tote Gleis geschoben, ein Werk, dem während 9 Zahre in den verschiedenen 
aufeinanderfolgenden Kommissionen eine ganze Reihe tüchtiger Zuristen treue und 
umsichtige Arbeit gewidmet, um dessen Zustandekommen sich bis zuletzt führende 
Männer fast aller Fraktionen heiß bemüht hatten, gescheitert, ein großzügiger Gesetz 
entwurf zunichte gemacht, der in wichtigen Fragen, vor allem in der erweiterten Zu- 
lassung der Berufung und der Laienrichter Forderungen entgegenkam, welche seit der 
mehr als 30jährigen Geltung der deutschen Strafprozeßordnung immer lauter und 
einiger von der öffentlichen Meinung gestellt worden waren. 
ZIn dem neugewählten Reichstag gab der Staatssekretär des Reichsjustizamts am 
12. April 1912 bei der 2. Lesung des Zustizetats eine Erklärung ab, wonach eine Wieder- 
aufnahme der Strafprozeßreform — bei der man wieder von vorn hätte anfangen müs- 
sen — fürs erste nicht in Aussicht genommen werde. Die Reform des Strafver- 
fahrens sei zurückgestellt, bis sich die Gestaltung des neuen Strafrechts über- 
sehen lasse. Dabei bemerkte er, daß man eine Fertigstellung des Entwurfs für dieses 
frühestens 1917 erwarten könne. Von den vielen wertvollen BVerbesserungen des Ver- 
fahrens, die der gescheiterte Entwurf einer neuen Str PO. enthalten hatte, wurden dann 
zwei zur sofortigen Einführung herausgegriffen und beim Reichstag am 29. November 
1912 der Entwurf eines Gesetzes über das Verfahren gegen Zugendliche und am 2. Mai 
1913 der Entwurf eines Gesetzes betreffend die Entschädigung der Schöffen und Ge- 
schworenen eingebracht. Ersterer liegt noch jetzt dem Reichstag vor, letzterer ist im Reichs- 
tag angenommen und als Gesetz am 27. Zuli 1913 verkündet worden. 
  
Hindernisse. Sucht man nach den Hindernissen, woran die Reform der 
Str PO. gescheitert ist, so ist ein solches zunächst darin zu finden, 
daß der Reichstag vor dem Ablauf seiner Sitzungsperiode stand und eine Neuwahl mit 
  
309
	        

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