Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
zorn_kaiser
Title:
Deutschland unter Kaiser Wilhelm II.
Author:
Zorn, Philipp
Berger, Herbert von
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
zorn_kaiser_001
Title:
Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band.
Subtitle:
Deutsche Politik, Staat und Verwaltung, Entwicklung des Rechts, Die deutsche Wehrmacht, Die Kolonien.
Author:
Berger, Herbert von
Zorn, Philipp
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Versicherung
Kolonien
Militair
Volume count:
1
Publishing house:
Schmidt & Co. GmbH
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1916
Scope:
573 Seiten
DDC Group:
Politik
Recht
Wirtschaft
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Drittes Buch. Die Entwicklung des Rechts.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
5. Völkerrecht. Von Geh. Rat Dr. Freiherr von Stengel.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Der Begriff des Völkerrechts -- Die völkerrechtliche Gemeinschaft.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutschland unter Kaiser Wilhelm II.
  • Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Kaiser Wilhelm II.
  • Title page
  • Deutsche Politik -- Fürst v. Bülow, Kanzler des Deutschen Reiches, am 7. 2. 1902.
  • Erstes Buch. Deutsche Politik. Von Bernhard Fürst von Bülow.
  • Zweites Buch. Staat und Verwaltung.
  • Drittes Buch. Die Entwicklung des Rechts.
  • 1. Das bürgerliche Recht. Von Geh. Justizrat Dr. Hellwig.
  • 2. Das Handelsrecht. Von Dr. Hans Trumpler.
  • 3. Das Strafrecht. Von Ministerialdirektor a.D. Dr. Lucas.
  • 4. Der Strafprozeß. Von Oberlandesgerichtspräsident a.D. Dr. Hamm.
  • 5. Völkerrecht. Von Geh. Rat Dr. Freiherr von Stengel.
  • Vorbemerkung.
  • I. Der Begriff des Völkerrechts -- Die völkerrechtliche Gemeinschaft.
  • II. Überblick über die Entwicklung des Völkerrechts vom Wiener Kongreß 1814/15 bis zur Gegenwart.
  • III. Würdigung der Entwicklung des Völkerrechts im letzten Jahrhundert. -- Ausblick in die Zukunft.
  • 6. Internationales Privatrecht. Von Geh. Justizrat Dr. Niemeyer.
  • Viertes Buch. Die deutsche Wehrmacht.
  • Fünftes Buch. Die Kolonien.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Abbildungssammlung

Full text

  
III. Buch. Välkerrecht. 65 
  
einer höheren Gewalt nicht unterstehen, sie haben keinen Gesetzgeber und keinen Richter 
über sich. Allerdings sind die zur völkerrechtlichen Gemeinschaft gehörenden Staaten an 
die Vorschriften des Bölkerrechts gebunden; diese Vorschriften beruhen aber nicht auf 
Gesetzen, die von einer über den Staaten stehenden höheren Gewalt gegeben sind, 
sondern auf dem Herkommen, das sich in der völkerrechtlichen Gemeinschaft, der 
Rechtsüberzeugung der Mitglieder dieser Gemeinschaft entsprechend, gebildet hat, oder 
auf den von den Staaten selbst getroffenen Vereinbarungen, denen sie sich freiwillig 
unterwarfen. 
Wie über den Staaten keine gesetzgebende Gewalt steht, so sind sie auch keiner 
Gerichtsbarkeit unterworfen, die im Namen und Auftrage einer höheren Gewalt befugt 
wäre, Streitigkeiten unter den Mitgliedern der völkerrechtlichen Gemeinschaft zu ent- 
scheiden. Derartige Streitigkeiten können von den Beteiligten gütlich beigelegt werden. 
Eine Art der gütlichen Beilegung besteht darin, daß sich die streitenden Staaten 
darüber einigen, ihren Streit durch ein von ihnen bestelltes Schiedsgericht, das seine 
Gerichtsbarkeit lediglich aus dem Willen der Streitsteile herleitet, entscheiden zu lassen 
und dann dessen Entscheidung freiwillig vollziehen. 
Gelingt die gütliche Beilegung des Streites nicht, so bleibt den Streitsteilen nur 
der Weg der Selbsthilfe offen. Sie können versuchen, den Gegner durch Retorsionen 
oder Repressalien zur Anerkennung ihrer Ansprüche zu veranlassen. Außersten Falles 
haben die Streitsteile nur die Möglichkeit, ihre Rechte oder Interessen durch Waffengewalt, 
also durch Krieg zur Geltung zu bringen, der sich als der bewaffnete Kampf zwischen zwei 
oder mehreren Staaten darstellt und ebenso unter Rechtsregeln steht, wie der fried- 
liche Verkehr unter den Staaten. 
Die Grundlage des Völkerrechts bildet auch gegenwärtig noch die Souveränität 
der Staaten und die sich daraus ergebende Unabhängigkeit und grundsätzliche Gleich- 
berechtigung der Mitglieder der völkerrechtlichen Gemeinschaft. Als zweites die Ent- 
wicklung des Völkerrechts beeinflussendes Element kommt aber das Bewußtsein der 
Gemeinsamkeit vieler Interessen unter den Mitgliedern der völkerrechtlichen Gemein- 
schaft in Betracht ½. 
Dieses Gefühl hat im verflossenen Jahrhundert bewirkt, daß eine große Anzahl 
die gemeinsamen Interessen regelnder Vereinbarungen unter den Mitgliedern der 
völkerrechtlichen Gemeinschaft abgeschlossen worden ist, die das Völkerrecht nach ver- 
schiedenen Richtungen ausgebaut haben. 
Alle diese Vereinbarungen haben aber den Grundsatz der Souveränität der Staaten 
nicht beseitigt, sie setzen ihn vielmehr voraus. Eine Antastung dieses Grundsatzes wäre 
nur dann gegeben, wenn es gelingen würde, alle zur völkerrechtlichen Gemeinschaft 
gehörigen Staaten in eine, ihre Mitglieder in der Souveränität beschränkenden, wenn 
nicht dieselbe ganz aufhebenden Weltföderation zu vereinigen. 
1) Ullmann, a. a. O. S. 8S. 
21 321.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment