Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
zorn_kaiser
Title:
Deutschland unter Kaiser Wilhelm II.
Author:
Zorn, Philipp
Berger, Herbert von
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
zorn_kaiser_001
Title:
Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band.
Subtitle:
Deutsche Politik, Staat und Verwaltung, Entwicklung des Rechts, Die deutsche Wehrmacht, Die Kolonien.
Author:
Berger, Herbert von
Zorn, Philipp
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Versicherung
Kolonien
Militair
Volume count:
1
Publishing house:
Schmidt & Co. GmbH
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1916
Scope:
573 Seiten
DDC Group:
Politik
Recht
Wirtschaft
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Drittes Buch. Die Entwicklung des Rechts.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
5. Völkerrecht. Von Geh. Rat Dr. Freiherr von Stengel.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Überblick über die Entwicklung des Völkerrechts vom Wiener Kongreß 1814/15 bis zur Gegenwart.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutschland unter Kaiser Wilhelm II.
  • Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Kaiser Wilhelm II.
  • Title page
  • Deutsche Politik -- Fürst v. Bülow, Kanzler des Deutschen Reiches, am 7. 2. 1902.
  • Erstes Buch. Deutsche Politik. Von Bernhard Fürst von Bülow.
  • Zweites Buch. Staat und Verwaltung.
  • Drittes Buch. Die Entwicklung des Rechts.
  • 1. Das bürgerliche Recht. Von Geh. Justizrat Dr. Hellwig.
  • 2. Das Handelsrecht. Von Dr. Hans Trumpler.
  • 3. Das Strafrecht. Von Ministerialdirektor a.D. Dr. Lucas.
  • 4. Der Strafprozeß. Von Oberlandesgerichtspräsident a.D. Dr. Hamm.
  • 5. Völkerrecht. Von Geh. Rat Dr. Freiherr von Stengel.
  • Vorbemerkung.
  • I. Der Begriff des Völkerrechts -- Die völkerrechtliche Gemeinschaft.
  • II. Überblick über die Entwicklung des Völkerrechts vom Wiener Kongreß 1814/15 bis zur Gegenwart.
  • III. Würdigung der Entwicklung des Völkerrechts im letzten Jahrhundert. -- Ausblick in die Zukunft.
  • 6. Internationales Privatrecht. Von Geh. Justizrat Dr. Niemeyer.
  • Viertes Buch. Die deutsche Wehrmacht.
  • Fünftes Buch. Die Kolonien.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Abbildungssammlung

Full text

  
III. Buch. Völkerrecht. 67 
  
Eleichzeitig haben die Kongreßmächte die wichtige Pariser Seerechtsdeklaration 
vom 16. April 1856 vereinbart, eine Vereinbarung, die über die Interessen der Kon- 
greßteilnehmer hinausging, weil sie für den Seekrieg Normen fefstsetzte, die bestimmt 
waren, allgemeine Anerkennung zu finden. In der Tat sind denn auch im Laufe der 
Heit alle irgendwie in Betracht kommenden Staaten derselben beigetreten, so daß man ihre 
Bestimmungen gegenwärtig als gemeines Völkerrecht betrachten kann?. 
Durch die Seerechtsdeklaration ist zunächst die Kaperei abgeschafft und bezüglich 
der Blockade bestimmt worden, daß dieselbe nur dann als rechtsverbindlich gilt, wenn 
sie effektio ist, d. h. durch eine Streitmacht aufrecht erhalten wird, die hinreicht, um den 
Zugang zur Küste des Feindes wirklich zu verhindern. Außerdem wurde bestimmt, 
daß die neutrale Flagge das feindliche Gut mit Ausnahme der Konterbande deckt und 
neutrales Gut unter feindlicher Flagge mit Ausnahme der Konterbande nicht mit Be- 
schlag belegt werden darf. — 
Die Aufnahme der Türkei in die völkerrechtliche Gemeinschaft war für die Ent- 
wicklung des Völkerrechts insofern von der größten Bedeutung, als damit der Anfang 
gemacht wurde, die völkerrechtliche Gemeinschaft und damit die Geltung des Völker- 
rechts selbst womöglich auf alle Staaten der Welt, gleichgültig auf welcher religiösen 
Grundlage sie beruhen, auszudehnen, sofern dieselben sich den Normen der Völker-- 
rechtsordnung unterwerfen. 
Ebenso trat im vorigen Zahrhundertteil- 
weise anschließend an den Wiener Kon- 
greß in bezug auf die Bölkerrechtsquellen eine bedeutsame Entwicklung ein. IZn früheren 
Jahrhunderten waren nämlich völkerrechtliche Normen fast ausschließlich auf dem Wege 
des Herkommens entstanden, so daß man als Quelle des Völkerrechts nur das Gewohn- 
beitsrecht bezeichnen konnte, im vorigen Jahrhundert trat aber als weitere Rechtsquelle 
neben das Gewohnheitsrecht in immer größerem Maße der Vertrag. Es kommt hier 
in Betracht, daß die internationalen Verträge, wenn sie auch alle in der gleichen Form 
abgeschlossen werden, dem Inhalte nach in zwei ganz verschiedene Gruppen zerfallen. 
Die eine Gruppe von Verträgen, an welchen stets nur zwei, oder jedenfalls nur einige 
wenige Staaten beteiligt sind, haben den Zweck, Rechtsverhältnisse, d. h. Rechte und 
Pflichten zwischen den Vertragsteilen zu begründen bzw. zu regeln, dritte Staaten 
kommen für solche Verträge nicht in Betracht und können sich denselben mit Rücksicht auf 
den Vertragszweck auch nicht einseitig anschließen. Zu diesen Verträgen gehören Handels- 
verträge, Konsularverträge, Niederlassungsverträge, Allianzverträge, Friedensschlüsse, 
Verträge über Gebietsabtretungen, Grenzberichtigungen, Rechtshilfeverträge, Ausliefe- 
rungsverträge usw. Die zweite Gruppe von Verträgen, die man wohl besser Ver- 
einbarungen nennen könnte, und die mitunter auch Kollektioverträge genannt werden, 
hat dagegen den Zweck, die im Völkerrechte fehlende Gesetzgebung zu ersetzen, in der Weise, 
daß in diesen Vereinbarungen Rechtsgrundsätze und Rechteregeln aufgestellt werden, 
1) Ullmann, a. a. O. S. 77. — Oie Pariser Seerechtsdeklaration kanmn als der erste erfolgreiche Kodi- 
fikationsversuch auf dem Gebiete des Kriegsrechts bezeichnet werden. 
Der Vertrag als Völkerrechtsquelle. 
  
215 323
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment